Rechtssatz RS0059084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059084
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Der gewählte terminus "Richtigstellung" deutet drauf hin, daß es sich dabei nicht um konstitutive, sondern um deklarative Eintragungen handelt. Tatsächlich geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken nicht erst mit der Verbücherung, sondern bereits mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über (§ 25 Abs 1 Tir FLG).Der gewählte terminus "Richtigstellung" deutet drauf hin, daß es sich dabei nicht um konstitutive, sondern um deklarative Eintragungen handelt. Tatsächlich geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken nicht erst mit der Verbücherung, sondern bereits mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über (Paragraph 25, Absatz eins, Tir FLG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 125/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 125/94
- 5 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenlegungsverfahren sind außerbücherlich bereits eingetretene Rechtsänderungen nur an die Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier gemäß § 24 Abs 3 Tir FLG 1978; vgl § 11 Abs 2 FlVfGG) und an den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes geknüpft (hier gemäß § 25 Abs 1 Tir FLG 1978). Die durch eine vorläufige Übernahme eintretende Rechtsänderung hat zumindest bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bestand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059084
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00125_9400000_003