Rechtssatz RS0059064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059064
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Norm
Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
Rechtssatz
Grundlage einer vorläufigen Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens kann immer nur der die vorläufige Übernahme anordnende Bescheid sein, mag auch die diesem Bescheid entsprechende Grundbuchsordnung - etwa dann, wenn dem Bescheid über die vorläufige Übernahme die für eine Verbücherung der eingetragenen Rechtsänderungen notwendigen Angaben fehlen - nur an Hand des später erlassenen Zusammenlegungsplanes herzustellen sein (so schon 5 Ob 125/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059064
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00053_9500000_003