Die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes setzt - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus §§ 25 Abs 1, 84 Abs 1 TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus. Er darf also nicht mehr der Anfechtung durch ein ordentliches Rechtsmittel ausgesetzt sein (Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 536 mwN).Die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes setzt - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus Paragraphen 25, Absatz eins, 84, Absatz eins, TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus. Er darf also nicht mehr der Anfechtung durch ein ordentliches Rechtsmittel ausgesetzt sein (Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 536 mwN).
Hinsichtlich der im Spruch angeführten Abänderungs- bzw Berichtigungsbescheide liegt eine vom Grundbuchsgericht nicht weiter zu überprüfende Rechtskraftbestätigung der Agrarbehörde vor. Eine solche Bestätigung fehlt jedoch - jedenfalls in den Akten, die an den Obersten Gerichtshof gelangt sind - für den Zusammenlegungsplan. Sie wird durch den Hinweis auf die Rechtskraft der den Zusammenlegungsplan abändernden bzw berichtigenden Bescheide auch nicht ersetzt, weil die genannten Bescheide keine eindeutige (und damit im Grundbuchsverfahren verwertbare) Auskunft darüber geben, ob mit den Abänderungs- bzw Berichtigungsbescheiden alle Beschwerden erledigt und die von keiner Abänderung oder Berichtigung betroffenen Teile des Zusammenlegungsplanes aufrecht erhalten wurden. Für wesentliche Teile des Zusammenlegungsplanes fehlt somit ein urkundlicher Beleg, daß die darin getroffenen Verfügungen rechtskräftig sind.
Diese Aktenlage nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die vom Rechtsmittelwerber geforderte Überprüfung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen. Der Hinweis auf die Anhängigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde würde zwar die formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht in Frage stellen, weil eine solche Beschwerde nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln zählt (Antoniolli - Koja aaO) und die (vom Beschwerdeführer hiefür beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die bisher gesetzten Vollzugshandlungen (hier die Herstellung der Grundbuchsordnung) nicht rückgängig machen könnte (vgl VwGH 24.6.1975, Zl 978/75 ua; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 125); die von Anfang an fehlende Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hätte jedoch seine Verbücherung nicht zugelassen.Diese Aktenlage nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die vom Rechtsmittelwerber geforderte Überprüfung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen. Der Hinweis auf die Anhängigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde würde zwar die formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht in Frage stellen, weil eine solche Beschwerde nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln zählt (Antoniolli - Koja aaO) und die (vom Beschwerdeführer hiefür beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die bisher gesetzten Vollzugshandlungen (hier die Herstellung der Grundbuchsordnung) nicht rückgängig machen könnte vergleiche VwGH 24.6.1975, Zl 978/75 ua; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 125); die von Anfang an fehlende Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hätte jedoch seine Verbücherung nicht zugelassen.
Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist (vgl 5 Ob 26/94). Das kann in einfachen Fällen auch durch bloße Zwischenerhebungen geschehen.Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 84, Absatz 2, TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist vergleiche 5 Ob 26/94). Das kann in einfachen Fällen auch durch bloße Zwischenerhebungen geschehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.