Wie bereits erwähnt, ermöglicht § 84 Abs 3 TFLG die Richtigstellung des Grundbuches unter Vorwegnahme der Ergebnisse eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens "im Falle der vorläufigen Übernahme". Diese vorläufige Übernahme, die sich nach § 24 Abs 2 TFLG auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränken kann, führt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 24 Abs 3 leg cit (vgl § 11 Abs 2 FlVfGG idF BGBl 78/1967) zum auflösend (nämlich durch nachträgliche rechtskräftige bescheidmäßige Zuweisung eines Abfindungsgrundstückes an eine andere Partei) bedingten außerbücherlichen Eigentumserwerb (237 BlgNR 11.GP, 16; SZ 55/171; Lang, Tiroler Agrarrecht I, 77), sodaß das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt.Wie bereits erwähnt, ermöglicht Paragraph 84, Absatz 3, TFLG die Richtigstellung des Grundbuches unter Vorwegnahme der Ergebnisse eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens "im Falle der vorläufigen Übernahme". Diese vorläufige Übernahme, die sich nach Paragraph 24, Absatz 2, TFLG auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränken kann, führt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 24, Absatz 3, leg cit vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, FlVfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1967,) zum auflösend (nämlich durch nachträgliche rechtskräftige bescheidmäßige Zuweisung eines Abfindungsgrundstückes an eine andere Partei) bedingten außerbücherlichen Eigentumserwerb (237 BlgNR 11.GP, 16; SZ 55/171; Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, 77), sodaß das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt.
Ein solcher Fall führt normalerweise zur Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen der Beteiligten (§ 136 GBG). Es müssen dabei nicht die sonst für eine Grundbuchseintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.Ein solcher Fall führt normalerweise zur Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen der Beteiligten (Paragraph 136, GBG). Es müssen dabei nicht die sonst für eine Grundbuchseintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 TFLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208; RPflSlgG 245 ua, zuletzt 5 Ob 68/93). Ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen findet sich dieser Grundsatz zwar nur für die Verbücherung der Ergebnisse rechtskräftig abgeschlossener Agrarverfahren (so zB in § 84 Abs 1 und 2 TFLG), doch spricht die Ermächtigung der Agrarbehörde, die Verbücherung der Rechtsänderungen nach einer vorläufigen Übernahme "veranlassen" zu können, dafür, daß es der Gesetzgeber auch hier bei einer bloßen Anregung belassen wollte, die ein amtswegiges Berichtigungsverfahren auslöst. § 136 GBG ist daher in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/60).Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch Paragraph 84, Absatz 2, TFLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208; RPflSlgG 245 ua, zuletzt 5 Ob 68/93). Ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen findet sich dieser Grundsatz zwar nur für die Verbücherung der Ergebnisse rechtskräftig abgeschlossener Agrarverfahren (so zB in Paragraph 84, Absatz eins und 2 TFLG), doch spricht die Ermächtigung der Agrarbehörde, die Verbücherung der Rechtsänderungen nach einer vorläufigen Übernahme "veranlassen" zu können, dafür, daß es der Gesetzgeber auch hier bei einer bloßen Anregung belassen wollte, die ein amtswegiges Berichtigungsverfahren auslöst. Paragraph 136, GBG ist daher in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche SZ 35/60).
Das ändert jedoch nichts daran, daß die im Zuge agrarischer Operationen außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderungen nur dann zur Berichtigung des Grundbuches führen können, wenn sie offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Im konkreten Fall bedarf es daher des Nachweises, daß alle vom Amt der Tiroler Landesregierung angeregten Grundbuchseintragungen durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme und die dadurch eingetretenen Rechtsänderungen gedeckt sind. Sie ist unverzichtbare Eintragungsgrundlage für die Berichtigung des Grundbuches, weil sie die Rechtsänderungen unmittelbar herbeigeführt hat und sich folglich auch nur aus ihr die neuen Rechtsverhältnisse ergeben.
Die Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier auf der Basis des § 24 TFLG) ist ein Bescheid (Anhammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 38; vgl auch VfSlg 9500), der seit Aufhebung der Anfechtungsbeschränkungen in § 11 Abs 3 FlVfGG (durch Art I Punkt 3 des BGBl 301/1976) und § 23 Abs 5 TFLG idF LGBl Tirol 34/1969 (durch die Novelle LGBl Tirol 92/1976) auch mit Berufung angefochten werden kann. Ein solcher Bescheid erlangt erst mit der Erlassung gegenüber einer Partei rechtliche Existenz (vgl VwGH in ecolex 1994, 64 mit Anmerkung von Schmelz). Seine Rechtswirkungen treten nur gegenüber jenen Personen ein, an die der Bescheid zugestellt oder verkündet wurde (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 431 mwN), wozu im Agrarverfahren noch die (allerdings kaum praktikable: Anhammer aaO) Möglichkeit der Auflage zur Einsichtnahme kommt. Vorher kann das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer gar nicht übergehen (Anhammer aaO).Die Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier auf der Basis des Paragraph 24, TFLG) ist ein Bescheid (Anhammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 38; vergleiche auch VfSlg 9500), der seit Aufhebung der Anfechtungsbeschränkungen in Paragraph 11, Absatz 3, FlVfGG (durch Artikel römisch eins, Punkt 3 des Bundesgesetzblatt 301 aus 1976,) und Paragraph 23, Absatz 5, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Tirol 34 aus 1969, (durch die Novelle Landesgesetzblatt Tirol 92 aus 1976,) auch mit Berufung angefochten werden kann. Ein solcher Bescheid erlangt erst mit der Erlassung gegenüber einer Partei rechtliche Existenz vergleiche VwGH in ecolex 1994, 64 mit Anmerkung von Schmelz). Seine Rechtswirkungen treten nur gegenüber jenen Personen ein, an die der Bescheid zugestellt oder verkündet wurde (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 431 mwN), wozu im Agrarverfahren noch die (allerdings kaum praktikable: Anhammer aaO) Möglichkeit der Auflage zur Einsichtnahme kommt. Vorher kann das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer gar nicht übergehen (Anhammer aaO).
Um beurteilen zu können, ob außerbücherliche Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer Berichtigung des Grundbuches iSd § 136 GBG Anlaß geben können, hat sich daher das Grundbuchsgericht den die Anordnung der vorläufigen Übernahme aussprechenden Bescheid und jene Unterlagen vorlegen zu lassen, aus denen sich die rechtliche Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den von den Rechtsänderungen betroffenen Parteien ergibt. Auf die Überprüfung der Zustellung bzw Verkündung des Bescheides kann das Grundbuchsgericht nur dann verzichten, wenn der als Eintragungsgrundlage für die beabsichtigte Grundbuchsberichtigung zur Verfügung stehende Bescheid den Anforderungen genügt, die § 33 Abs 1 lit d iVm § 136 Abs 1 GBG an eine verbücherungsfähige öffentliche Urkunde stellt. Dazu bedarf es einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit, also iSd § 1 Z 10 EO einer Beurkundung, daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einem die Exekution hemmenden Rechtszug nicht mehr unterworfen ist. Fehlt sie, hat sich das Grundbuchsgericht im amtswegigen Berichtigungsverfahren nach § 84 TFLG selbst Gewißheit über die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheides der Agrarbehörde zu verschaffen.Um beurteilen zu können, ob außerbücherliche Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer Berichtigung des Grundbuches iSd Paragraph 136, GBG Anlaß geben können, hat sich daher das Grundbuchsgericht den die Anordnung der vorläufigen Übernahme aussprechenden Bescheid und jene Unterlagen vorlegen zu lassen, aus denen sich die rechtliche Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den von den Rechtsänderungen betroffenen Parteien ergibt. Auf die Überprüfung der Zustellung bzw Verkündung des Bescheides kann das Grundbuchsgericht nur dann verzichten, wenn der als Eintragungsgrundlage für die beabsichtigte Grundbuchsberichtigung zur Verfügung stehende Bescheid den Anforderungen genügt, die Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, GBG an eine verbücherungsfähige öffentliche Urkunde stellt. Dazu bedarf es einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit, also iSd Paragraph eins, Ziffer 10, EO einer Beurkundung, daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einem die Exekution hemmenden Rechtszug nicht mehr unterworfen ist. Fehlt sie, hat sich das Grundbuchsgericht im amtswegigen Berichtigungsverfahren nach Paragraph 84, TFLG selbst Gewißheit über die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheides der Agrarbehörde zu verschaffen.
Im hier zu beurteilenden Fall fehlen entsprechende Entscheidungsgrundlagen. Das kann allerdings nicht zur sofortigen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist.Im hier zu beurteilenden Fall fehlen entsprechende Entscheidungsgrundlagen. Das kann allerdings nicht zur sofortigen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 84, Absatz 2, TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.