Rechtssatz RS0011603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011603
Entscheidungsdatum
22.02.1994
Norm
AußStrG §9 I
FlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2
GBG §122 B
Rechtssatz
Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehnt; auch der Agrarbehörde kommt diesfalls keine Rekurslegitimation zu, und zwar selbst dann nicht, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die zweite Instanz auf Abweisung erkannt hat.Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des Paragraph 132, GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehnt; auch der Agrarbehörde kommt diesfalls keine Rekurslegitimation zu, und zwar selbst dann nicht, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die zweite Instanz auf Abweisung erkannt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 68/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 68/93
- 5 Ob 26/94
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
nur: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011603
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB00068_9300000_001