Rechtssatz RS0058995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058995
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Norm
Tir FLG §24 Abs2
Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
Rechtssatz
Ein noch nicht rechtskräftiger Zusammenlegungsplan kann immer nur nach Maßgabe des Übernahmsbescheides oder - bei gravierenden Abweichungen, die so tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsgebietes absondern läßt (vgl § 24 Abs 2 Tir FLG 1978) - gar nicht "verbüchert" werden.Ein noch nicht rechtskräftiger Zusammenlegungsplan kann immer nur nach Maßgabe des Übernahmsbescheides oder - bei gravierenden Abweichungen, die so tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsgebietes absondern läßt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Tir FLG 1978) - gar nicht "verbüchert" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058995
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00053_9500000_001