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Entscheidung 5 Ob 49/15i×

Entscheidung 5 Ob 49/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040040 Rechtssatz 05.07.1994Zivilrecht
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzl …
RS0060604 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenscha …
RS0060632 Rechtssatz 05.07.1991Zivilrecht
Ein im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG "gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungsh …
RS0081755 Rechtssatz 28.11.1995Zivilrecht
Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission g …
RS0107975 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sach …
RS0116902 Rechtssatz 12.09.2002Zivilrecht
Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen ist einseitig.