Begründung:
Das Erstgericht bewilligte ob der zur Gänze im Eigentum der Erstantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****
a) die Teilung des Grundstückes 73/3 LN in die Grundstücke 73/3 (Teilfläche 1), 73/69 (Teilfläche 2) und 73/70 (Teilfläche 3) je LN,
b) im Range TZ 4380/01 die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 73/69, Eröffnung einer neuen Einlagezahl 4320 hiefür und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller zur Gänze.
Hingegen wies es das Begehren
1) um Teilung des Grundstückes 61/17 inneliegend in EZ ***** Grundbuch ***** in die Teilflächen 4, 5 und 6, unter Einbeziehung der Teilfläche 4 in Grundstück Nr 73/3 sowie der Teilfläche 5 in Grundstück Nr 73/69, wodurch das Restgrundstück Nr 61/17 (= Teilfläche 6) mit einer Fläche von 2.103 m2 bestehen bliebe, und
2) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller ob der Teilfläche 5 des Grundstückes 61/17 ab.
Es begründete die Abweisung zusammengefasst damit, dass das Grundstück Nr 61/17 sowohl im Plan wie auch im Grundbuch als Benützungsart LN (landwirtschaftliche Nutzung) bzw GL (Grünland-Landwirtschaft) aufweise, weshalb die Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 anzuwenden seien. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit bedürfe jedoch die Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dadurch ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehen würde.Es begründete die Abweisung zusammengefasst damit, dass das Grundstück Nr 61/17 sowohl im Plan wie auch im Grundbuch als Benützungsart LN (landwirtschaftliche Nutzung) bzw GL (Grünland-Landwirtschaft) aufweise, weshalb die Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 anzuwenden seien. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit bedürfe jedoch die Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dadurch ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehen würde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 3 Abs 1 NÖ Kulturflächenschutzgesetz bedürfe die Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dadurch ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehe und keine Ausnahme nach § 3 Abs 2 leg cit vorliege. Gemäß § 5 Abs 1 leg cit dürfe eine Grundstücksteilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden, wenn weder eine Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 noch eine Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 3 Abs 2 vorliege. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffe landwirtschaftliche Kulturflächen, welche Grundflächen seien, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) überwiegend die Widmungs- und Nutzungsart Grünland - Landwirtschaft festgelegt sei. Nur wenn im Flächenwidmungsplan innerhalb der Widmungsart Grünland keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt sei, seien für die Einstufung der betreffenden Grundfläche als landwirtschaftliche Kulturfläche deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgeblich. Die Rekurswerber vermeinten zwar, aus der vorliegenden Vermessungsurkunde sei erkennbar, dass das zu teilende Grundstück 61/17 auf Grund seiner Ausformung eindeutig eine Verkehrsfläche darstelle, weshalb dieses Grundstück nicht in den Geltungsbereich des zitierten Gesetzes falle, jedoch würden sie nicht in Zweifel ziehen, dass im Flächenwidmungsplan eine dem Anwendungstatbestand des § 1 leg cit entsprechende Widmungs- und Nutzungsart festgelegt sei. Soweit die Rekurswerber meinten, dass, wenn bereits das ursprünglich zu teilende Grundstück das Flächenausmaß von 1 ha nicht erreiche, die Grundstücksteilung nicht in den Anwendungsbereich des zitierten Gesetzes falle, so stelle dies keine zutreffende Auslegung der relevanten Bestimmungen des zitierten Gesetzes dar. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Zergliederung von landwirtschaftlichen Kulturflächen in "Kleinstgrundstücke" hintanzuhalten, soferne sich dadurch eine nachteilige Auswirkung auf die landwirtschaftliche Nutzung erwarten lasse. Die hier normierte Prüfung für den Fall der Schaffung von Grundbuchskörpern unter 1 ha bedeute nach dem Zweck des Gesetzes nicht, dass, wenn das zu teilende Grundstück bereits ein Flächenausmaß von unter 1 ha aufweise, bei einer weiteren Teilung eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr bestehen könne. Vielmehr sei bei einer weiteren "Verkleinerung" von nicht einmal 1 ha aufweisenden landwirtschaftlichen Flächen durch deren Teilung die Prüfung gemäß § 3 leg cit erforderlich. Würde man landwirtschaftliche Kulturflächen unter 1 ha von der Bewilligungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausnehmen, würde dies bedeuten, dass bei Grundstücken dieser Größenordnung eine Verkleinerung durch beliebige Teilung ohne Rücksicht auf allfällige nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre. Das Interesse nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung hintanzuhalten bestehe aber auch bei der Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen, bei denen die zu teilende Fläche einen Hektar noch nicht erreiche, weshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Fläche des zu teilenden Grundstückes zu beurteilen sei, ob eine nachteilige Auswirkung auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sei, soferne durch die Teilung ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehe.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Kulturflächenschutzgesetz bedürfe die Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dadurch ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehe und keine Ausnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, leg cit vorliege. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit dürfe eine Grundstücksteilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden, wenn weder eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, noch eine Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorliege. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffe landwirtschaftliche Kulturflächen, welche Grundflächen seien, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) überwiegend die Widmungs- und Nutzungsart Grünland - Landwirtschaft festgelegt sei. Nur wenn im Flächenwidmungsplan innerhalb der Widmungsart Grünland keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt sei, seien für die Einstufung der betreffenden Grundfläche als landwirtschaftliche Kulturfläche deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgeblich. Die Rekurswerber vermeinten zwar, aus der vorliegenden Vermessungsurkunde sei erkennbar, dass das zu teilende Grundstück 61/17 auf Grund seiner Ausformung eindeutig eine Verkehrsfläche darstelle, weshalb dieses Grundstück nicht in den Geltungsbereich des zitierten Gesetzes falle, jedoch würden sie nicht in Zweifel ziehen, dass im Flächenwidmungsplan eine dem Anwendungstatbestand des Paragraph eins, leg cit entsprechende Widmungs- und Nutzungsart festgelegt sei. Soweit die Rekurswerber meinten, dass, wenn bereits das ursprünglich zu teilende Grundstück das Flächenausmaß von 1 ha nicht erreiche, die Grundstücksteilung nicht in den Anwendungsbereich des zitierten Gesetzes falle, so stelle dies keine zutreffende Auslegung der relevanten Bestimmungen des zitierten Gesetzes dar. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Zergliederung von landwirtschaftlichen Kulturflächen in "Kleinstgrundstücke" hintanzuhalten, soferne sich dadurch eine nachteilige Auswirkung auf die landwirtschaftliche Nutzung erwarten lasse. Die hier normierte Prüfung für den Fall der Schaffung von Grundbuchskörpern unter 1 ha bedeute nach dem Zweck des Gesetzes nicht, dass, wenn das zu teilende Grundstück bereits ein Flächenausmaß von unter 1 ha aufweise, bei einer weiteren Teilung eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr bestehen könne. Vielmehr sei bei einer weiteren "Verkleinerung" von nicht einmal 1 ha aufweisenden landwirtschaftlichen Flächen durch deren Teilung die Prüfung gemäß Paragraph 3, leg cit erforderlich. Würde man landwirtschaftliche Kulturflächen unter 1 ha von der Bewilligungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausnehmen, würde dies bedeuten, dass bei Grundstücken dieser Größenordnung eine Verkleinerung durch beliebige Teilung ohne Rücksicht auf allfällige nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre. Das Interesse nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung hintanzuhalten bestehe aber auch bei der Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen, bei denen die zu teilende Fläche einen Hektar noch nicht erreiche, weshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Fläche des zu teilenden Grundstückes zu beurteilen sei, ob eine nachteilige Auswirkung auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sei, soferne durch die Teilung ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entstehe.
Es sei aber auch nicht Sache des Grundbuchsgerichtes, die Voraussetzungen einer Pflicht der Bezirksverwaltungsbehörde zur Bewilligung nach dem zitierten Gesetz zu beurteilen, weil dies in deren Entscheidungskompetenz falle.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei der Teilung einer landwirtschaftlichen Kulturfläche die Billigung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich sei, wenn bereits die zu teilende Fläche ein Ausmaß von 1 ha nicht erreiche, nicht vorliege. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, das Grundbuchsgesuch zur Gänze zu bewilligen.