Rechtssatz RS0008568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008568
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Von der aus § 235 Abs 1 AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.Von der aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)
- 1 Ob 767/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 767/83
Beisatz: Auch Rechtsgestaltungsansprüche (hier: Zivilteilung). (T1)
- 4 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 565/94
- 7 Ob 2199/96z
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2199/96z
Beis wie T1; Veröff: SZ 69/174
- 1 Ob 35/97x
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 35/97x
Beisatz: Das gilt insbesondere auch für Teilungsklagen, weil eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde. (T2)
- 4 Ob 273/97v
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 273/97v
Ähnlich
- 7 Ob 25/99y
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 25/99y
Beisatz: Vorrang des Aufteilungsverfahrens. (T3)
- 9 ObA 356/98p
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 356/98p
Vgl auch; Beisatz: Diese Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges betrifft auch Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw. auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen. (T4)
- 1 Ob 294/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
Beis wie T2
- 8 Ob 255/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
Beis wie T1 nur: Auch Rechtsgestaltungsansprüche. (T5); Veröff: SZ 73/45
- 6 Ob 325/99h
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
Auch
- 10 Ob 16/08p
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 16/08p
Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T6); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T8)
- 1 Ob 177/09z
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 177/09z
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T9)
- 6 Ob 98/09v
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 29/10b
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 29/10b
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 34/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zahlungs- und Räumungsbegehren betreffend eine zum Ehevermögen gehörende Wohnung. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008568
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_004