Der Rekurs ist zulässig, weil nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der (erstmalig) vom Berufungsgericht gefasste Überweisungsbeschluss in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands mit Vollrekurs anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0008556; RS0041890; RS0043774; 10 Ob 16/08p mwN; E. Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 10; Ballon in Fasching² § 40a JN Rz 13). Das Rechtsmittel des Beklagten ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der (erstmalig) vom Berufungsgericht gefasste Überweisungsbeschluss in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands mit Vollrekurs anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0008556; RS0041890; RS0043774; 10 Ob 16/08p mwN; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, ZPO Rz 10; Ballon in Fasching² Paragraph 40 a, JN Rz 13). Das Rechtsmittel des Beklagten ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die gegenständlichen Schadenersatzansprüche seien nicht (mehr) Gegenstand des Aufteilungsverfahrens, weil sie erst aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom 13. 10. 2008 entstehen konnten, also (erst) nach dem Zeitpunkt, der zur Beurteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse maßgebend sei. Das gelte auch für die Kompensandoforderungen.
Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte habe in seiner Berufungsbeantwortung (noch) selbst ausgeführt, dass sämtliche Vermögenswerte aber auch Verbindlichkeiten Gegenstand des Aufteilungsverfahrens seien.
Dazu wurde erwogen:
1. Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (RIS-Justiz RS0013639, RS0045584). Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß § 40a JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS-Justiz RS0046245). Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich (RIS-Justiz RS0008531).1. Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (RIS-Justiz RS0013639, RS0045584). Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß Paragraph 40 a, JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS-Justiz RS0046245). Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich (RIS-Justiz RS0008531).
2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Aufteilungsverfahren Vorrang zu. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. Erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitverfahren geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt werde (RIS-Justiz RS0111605; jüngst: 7 Ob 48/10z).
2.1. Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN (6 Ob 98/09v mwN).2.1. Die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 235, AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die Paragraphen 40 a, 44 und 46 JN (6 Ob 98/09v mwN).
2.2. Diesen (zu Punkt 2.1. dargelegten) Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 16/08p auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung sowie auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten angewendet; zu 1 Ob 177/09z wurde die Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs auch für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage ausgesprochen, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterlagen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrte.
3. In die Aufteilung sind nach § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG auch die Schulden einzubeziehen, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (Hopf/Kathrein, Eherecht2 § 81 EheG Anm 14, 4 Ob 11/03a). Bedacht zu nehmen ist bei der Aufteilung aber auch auf Schulden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang zum Aufteilungsvermögen stehen, deren Berücksichtigung aber im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Lebensgestaltung der Ehegatten nur recht und billig ist (Hopf/Kathrein aaO § 83 EheG Anm 11).3. In die Aufteilung sind nach Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG auch die Schulden einzubeziehen, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (Hopf/Kathrein, Eherecht2 Paragraph 81, EheG Anmerkung 14, 4 Ob 11/03a). Bedacht zu nehmen ist bei der Aufteilung aber auch auf Schulden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang zum Aufteilungsvermögen stehen, deren Berücksichtigung aber im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Lebensgestaltung der Ehegatten nur recht und billig ist (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 83, EheG Anmerkung 11).
3.1. Demgemäß sind auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten von der Aufteilung erfasst, wenn sich diese als persönliche Haftung der Ehegatten zur Sicherung ihrer - dem Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG unterliegenden - Kreditverbindlichkeiten darstellen (RIS-Justiz RS0057646; 8 Ob 22/88 = SZ 61/243). So können etwa Wechselgläubiger ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruchs gemäß § 98 EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen (8 Ob 9/93 = SZ 66/107 mwN).3.1. Demgemäß sind auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten von der Aufteilung erfasst, wenn sich diese als persönliche Haftung der Ehegatten zur Sicherung ihrer - dem Aufteilungsverfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG unterliegenden - Kreditverbindlichkeiten darstellen (RIS-Justiz RS0057646; 8 Ob 22/88 = SZ 61/243). So können etwa Wechselgläubiger ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruchs gemäß Paragraph 98, EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen (8 Ob 9/93 = SZ 66/107 mwN).
4. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht festgestellt wurde und dass der von der Klägerin behauptete Anspruch erst aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom 13. 10. 2008 entstanden sei, ist ihr daher zu erwidern, dass die vom Wechselzahlungsauftrag erfassten Kreditverbindlichkeiten - wie von der Klägerin selbst vorgebracht - während aufrechter Ehe entstanden sind.
4.1. Mit dem zu Punkt 2. dargelegten Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens ist die behauptete Zulässigkeit, schadenersatzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit in die Aufteilungsmasse fallenden (Wechsel-)Verbindlichkeiten im streitigen Verfahren geltend zu machen, bevor die endgültige Zuweisung im Aufteilungsverfahren erfolgt ist, jedenfalls nicht vereinbar (vgl 1 Ob 117/09z [hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche]).4.1. Mit dem zu Punkt 2. dargelegten Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens ist die behauptete Zulässigkeit, schadenersatzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit in die Aufteilungsmasse fallenden (Wechsel-)Verbindlichkeiten im streitigen Verfahren geltend zu machen, bevor die endgültige Zuweisung im Aufteilungsverfahren erfolgt ist, jedenfalls nicht vereinbar vergleiche 1 Ob 117/09z [hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche]).
4.2. Was die Rekursausführungen zu den kompensando eingewendeten Forderungen betrifft, ist darüber hinaus festzuhalten, dass das Berufungsgericht sowohl das Ersturteil als auch das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen überwiesen hat. Über die Qualität der Gegenforderung spricht der bekämpfte Beschluss somit gar nicht ab.
5. Zutreffend hat das Rekursgericht somit das vorliegende Rechtsschutzbegehren der Klägerin in das beim Bezirksgericht Horn zwischen den Parteien bereits anhängige außerstreitige Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG, ist, überwiesen.5. Zutreffend hat das Rekursgericht somit das vorliegende Rechtsschutzbegehren der Klägerin in das beim Bezirksgericht Horn zwischen den Parteien bereits anhängige außerstreitige Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG, ist, überwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, weil die Klägerin in einem, dem von ihr eingeleiteten Zivilprozess zugehörigen Zwischenstreit unterlegen ist (10 Ob 16/08p).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die Klägerin in einem, dem von ihr eingeleiteten Zivilprozess zugehörigen Zwischenstreit unterlegen ist (10 Ob 16/08p).