Begründung:
Die Streitteile heirateten 1993; mit Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 6. 4. 2001, 5 C 100/00h-17, wurde die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die gemeinsamen Kinder wurden 1992 und 1993 geboren.
Die Ehewohnung der Streitteile befand sich in einem Einfamilienhaus, das die Antragsgegnerin 1996 von ihrem Vater geschenkt erhalten hatte. Zu Gunsten des Vaters ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Das Haus war im Schenkungszeitpunkt sanierungsbedürftig. Bereits im Jänner 1996 begannen die Streitteile mit Sanierungsarbeiten, die eine Erneuerung der Heizung, der sanitären Anlagen, der Elektro- und Wasserinstallationen und der Böden umfassten. An der Außenfassade wurde ein Vollwärmeschutz angebracht, die Fußböden im Erdgeschoß, die letzte Geschoßdecke und Mansarden wurden isoliert und neue Fenster eingebaut. Das Dach wurde neu eingedeckt; auch die Abflussrohre und Dachrinnen wurden erneuert; der Rauchfang wurde abgetragen und neu aufgemauert. Einen Teil der Arbeiten führte der Antragsteller selbst aus; bei einem Teil der Arbeiten halfen ihm Bekannte, für den Rest setzte er Unternehmen ein. So hat der Antragsteller - er ist gelernter Tischler - sämtliche Holzdecken, Wandverkleidungen und die Küchenmöbel selbst geplant, angefertigt und montiert, die alten Wasserleitungen, WC-Anlagen, den Dämpferkessel, die Holzdecken und die alten Fenster entfernt und neue Fenster eingebaut.
Zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten und der Einrichtung haben die Streitteile am 26. 4. 1996 bei der Raiffeisenbank B***** den Kredit zu Konto-Nr 802.652 in Höhe von 100.000 S (= 7.267,28 EUR) und den Kredit zu Konto-Nr 802.959 in Höhe von 300.000 S (= 21.801,85 EUR) aufgenommen. Im September 1996 haben sie das Haus bezogen. Am 29. 9. 1996 haben sie den Kredit zu Konto-Nr 804.104 in Höhe von 536.000 S (= 38.952,64 EUR) aufgenommen. Als Sicherheit diente die Lebensversicherung des Antragstellers. Das Land Steiermark gewährte den Streitteilen einen Althaussanierungskredit und eine Jungfamilienförderung von 300.000 S (= 21.801,85 EUR).
Während aufrechter Ehe hat der Antragsteller die Kreditraten allein zurückgezahlt und insgesamt 337.885 S (= 24.555,06 EUR) an die Bank gezahlt. Die Antragsgegnerin ist seit Jänner 1998 geringfügig beschäftigt und verdient 4.400 S (= 319,76 EUR) monatlich.
Im Mai 1999 wurden das Dach und der Kamin saniert. Dafür wurde ein Bausparguthaben von 71.312 S (= 5.182,45 EUR) verwendet. Das Bausparguthaben hat der Antragsteller im Zeitraum 1993 bis 1999 angespart.
1999 wurde der Kredit zu Konto-Nr 804.140 auf 688.000 S (= 49.998,91 EUR) aufgestockt. Einen Teilbetrag von 195.000 S (= 14.171,20 EUR) hat der Antragsteller für den Kauf eines Autos verwendet. Das Auto wurde zunächst von beiden Parteien und nach dem Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im September 2000 bis November 2000 nur mehr von der Antragsgegnerin genutzt.
Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im September 2000 haftete der Kredit zu Konto-Nr 804.104 mit 685.104 S (= 49.788,50 EUR), der Kredit zu Konto-Nr 802.959 mit 195.802 S (= 14.229,50 EUR) und der Kredit zu Konto-Nr 802.652 mit 63.205 S (= 4.593,30 EUR) aus. Insgesamt betrugen die Kreditverbindlichkeiten demnach 944.111 S (= 68.611, 30 EUR).
Der Antragsteller begehrt, das eheliche Vermögen und die damit zusammenhängenden ehelichen Schulden wie folgt aufzuteilen:
1. Die eheliche Wohnung und sämtliches Inventar verbleibt im Alleineigentum der Antragsgegnerin.
2. Der PKW Opel Omega wird dem Antragsteller zugeteilt.
3. Was die ehelichen Schulden angeht, wird
a) der Antragsteller verpflichtet, aus dem Kredit zu Konto-Nr 804.104 bei der Raiffeisenbank B***** einen Betrag von 180.000 S (= 13.081,11 EUR) allein zurückzuzahlen und die Antragsgegnerin im Fall ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten;
b) die Antragsgegnerin verpflichtet, aus den Krediten der Raiffeisenbank B***** zu Konto-Nr 804.104 einen Betrag von 526.348,95 S (= 38.251,27 EUR), zu Konto-Nr 802.959 einen Betrag von 195.282 S (= 14.191,70 EUR) und zu Konto-Nr 802.652 einen Betrag von 64.310,86 S (= 4.673,65 EUR) allein zurückzuzahlen und den Antragsteller im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
Die Antragsgegnerin habe eine auch nur anteilige Übernahme der Kredite abgelehnt, obwohl sie Alleineigentümerin des Hauses sei und der Antragsgegner keine Ansprüche auf das Haus erhebe.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller aufzutragen, den für den Autokauf aufgenommenen Kredit und den Kredit zu Konto-Nr 804.104 mit einem Restbetrag von rund 500.000 S (= 36.336,42 EUR) allein zurückzuzahlen und die Antragsgegnerin insoweit schad- und klaglos zu halten. Der Antragsgegnerin sei die Rückzahlung der beiden anderen Kredite aufzuerlegen. Der Antragsteller habe Kredite in Höhe von rund 770.000 S (= 55.958,08 EUR) aufgenommen, um seine Bauabsichten zu realisieren. Er habe von 1996 bis 2000 im Haus gewohnt und die Investitionen genutzt. Es sei daher gerechtfertigt, ihm die Rückzahlung von mindestens 2/3 der Kredite aufzuerlegen.
Das Erstgericht teilte die Ehewohnung und das Auto antragsgemäß zu; bei den Krediten verpflichtete es den Antragsteller, 14.171,20 EUR aus dem Kredit zu Konto-Nr 804.104 für den Autokauf und aus dem Kredit zu Konto-Nr 802.959 einen Betrag von 14.229,50 EUR allein zurückzuzahlen und die Antragsgegnerin im Fall ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die Rückzahlung der übrigen Kredite trug es der Antragsgegnerin auf. Wer einen Gegenstand erhalte, müsse auch für die anteilsmäßig darauf entfallenden Schulden aufkommen. Somit sei der für den Autokauf aufgenommene Kredit vom Antragsteller zu tragen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Nutzen aus der Renovierung des Hauses. Aufgrund ihres niedrigen Einkommens sei es ihr jedoch nicht zumutbar, die Kredite allein zurückzuzahlen. Um eine in wirtschaftlicher Hinsicht für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung zu gewährleisten, sei dem Antragsteller die teilweise Rückzahlung der Kredite (im Ausmaß von 41,4 %) aufzuerlegen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Beiträge der Streitteile seien annähernd gleichwertig gewesen. Die Antragsgegnerin müsse grundsätzlich alle mit dem Haus zusammenhängenden Schulden übernehmen, weil es in ihrem Alleineigentum stehe. Zum Wohl der Kinder sei der Antragsteller jedoch zur Rückzahlung eines Teils der Kreditraten für das Haus zu verpflichten.