Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um ein Zahlungs- und Räumungsbegehren. § 235 Abs 1 AußStrG normiert aber eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126; EFSlg 47.408; NZ 1996, 65; 7 Ob 2199/96z), soferne eben eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. § 235 AußStrG ist demnach eine Abgrenzungsvorschrift für die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die dort genannten Ansprüche (SZ 54/126; NZ 1996, 65).Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, sondern um ein Zahlungs- und Räumungsbegehren. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG normiert aber eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus Paragraph 235, AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126; EFSlg 47.408; NZ 1996, 65; 7 Ob 2199/96z), soferne eben eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. Paragraph 235, AußStrG ist demnach eine Abgrenzungsvorschrift für die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die dort genannten Ansprüche (SZ 54/126; NZ 1996, 65).
Richtet sich der eheliches Gebrauchsvermögen betreffende Anspruch gegen einen Dritten, hängt die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges von der negativen Voraussetzung ab, daß eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. Fällt der gegen den Dritten geltend gemachte Anspruch aber in die Rechtsgestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters, dann ist auch hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges anzunehmen. Klagt daher etwa ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung auf Feststellung bzw Zustimmung, daß er allein Mietrechte an dieser Wohnung habe oder daß diese auf ihn übergegangen seien, wird ein ins außerstreitige Aufteilungsverfahren gehörender Anspruch geltend gemacht (EvBl 1984/92), weil in diesem Außerstreitverfahren gemäß § 229 AußStrG auch Dritte, deren Rechte durch dieses Verfahren berührt werden, Beteiligte sind. Die materiellrechtliche Befugnis zur Rechtsgestaltung eines zwischen Ehegatten und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt sich aus den §§ 86 f EheG.Richtet sich der eheliches Gebrauchsvermögen betreffende Anspruch gegen einen Dritten, hängt die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges von der negativen Voraussetzung ab, daß eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. Fällt der gegen den Dritten geltend gemachte Anspruch aber in die Rechtsgestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters, dann ist auch hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges anzunehmen. Klagt daher etwa ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung auf Feststellung bzw Zustimmung, daß er allein Mietrechte an dieser Wohnung habe oder daß diese auf ihn übergegangen seien, wird ein ins außerstreitige Aufteilungsverfahren gehörender Anspruch geltend gemacht (EvBl 1984/92), weil in diesem Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 229, AußStrG auch Dritte, deren Rechte durch dieses Verfahren berührt werden, Beteiligte sind. Die materiellrechtliche Befugnis zur Rechtsgestaltung eines zwischen Ehegatten und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt sich aus den Paragraphen 86, f EheG.
Die Frage, ob einem Dritten von einem Ehegatten abgeleitete Benützungsrechte an einem zur nachehelichen Aufteilung gehörenden Vermögensstand zustehen, gehört aber nicht zur Regelungsbefugnis des Außerstreitrichters im nachehelichen Aufteilungsverfahren. Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges verneint.Die Frage, ob einem Dritten von einem Ehegatten abgeleitete Benützungsrechte an einem zur nachehelichen Aufteilung gehörenden Vermögensstand zustehen, gehört aber nicht zur Regelungsbefugnis des Außerstreitrichters im nachehelichen Aufteilungsverfahren. Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß Paragraph 235, AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges verneint.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.