Rechtssatz RS0008465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008465
Geschäftszahl
6Ob725/83; 1Ob584/91; 4Ob273/97v
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
Klagt ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung darauf, daß die Alleinmietrechte an dieser ihm zustünden bzw auf ihn übergegangen seien, so wird ein nachehelicher Aufteilungsanspruch geltend gemacht. Daher ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern die Rechtssache gemäß § 235 Abs 1 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen.Klagt ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung darauf, daß die Alleinmietrechte an dieser ihm zustünden bzw auf ihn übergegangen seien, so wird ein nachehelicher Aufteilungsanspruch geltend gemacht. Daher ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern die Rechtssache gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 725/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 725/83
EvBl 1984/92 S 357
- 1 Ob 584/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 584/91
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter, von diesem auf Grund einer nach § 55 a EheG getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Eheleute als Alleinmieter Anerkannten behandelt zu werden, kann innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG nur im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG geltend gemacht werden. (T1)
- 4 Ob 273/97v
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 273/97v
nur: Klagt ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung darauf, daß die Alleinmietrechte an dieser ihm zustünden bzw auf ihn übergegangen seien, so wird ein nachehelicher Aufteilungsanspruch geltend gemacht. (T2); Beisatz: In diesem Außerstreitverfahren gemäß § 229 AußStrG sind auch Dritte, deren Rechte durch dieses Verfahren berührt werden, Beteiligte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008465
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00725_8300000_001