Begründung:
Die am 9.6.1990 geschlossene zweite Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.5.1991, 4 C 13/91-3, einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Dieser Entscheidung lag eine schriftliche Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleiches vom selben Tage zugrunde, die unter anderem folgenden Wortlaut hat:
".... 2.Die Antragsteller sind nach Maßgabe des Mietvertrages vom 15. Juni 1989 Mieter der im Haus ***** K*****, gelegenen, im
4. Stock befindlichen Maisonettewohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Vorraum, Klosett, Bad. Das Mietverhältnis begann am 1.Juni 1989 und endet am 31.Mai 1994.
Der Zweitantragsteller tritt die ihm mit dem Bestandvertrag vom 15. Juni 1989 eingeräumten Bestandrechte der Erstantragstellerin mit sofortiger Wirkung ab, so daß diese in die Bestandrechte des Zweitantragstellers eintritt und diese allein fortsetzt. Mit sofortiger Wirkung übernimmt die Erstantragstellerin gegenüber der Bestandnehmerin die Verpflichtung, Miete und Betriebskosten zu bezahlen.....
4. Der Zweitantragsteller verpflichtet sich ferner, die unter Punkt 2. näher beschriebene Mietwohnung bis spätestens 11.5.1991 zu räumen und der Erstantragstellerin geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben.....
11. Mit diesem Vergleich sind alle wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüche, daher auch solche gemäß §§ 81 ff EheG und §§ 98 ff ABGB erledigt und verglichen. Die Parteien bzw die Antragsteller verzichten auf eine weitere Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG bzw §§ 98 ff ABGB. Die Erstantragstellerin behält sich allerdings mit ausdrücklicher Zustimmung des Zweitantragstellers vor, bezüglich der ehelichen Wohnung bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag gemäß § 88 EheG zu stellen...."11. Mit diesem Vergleich sind alle wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüche, daher auch solche gemäß Paragraphen 81, ff EheG und Paragraphen 98, ff ABGB erledigt und verglichen. Die Parteien bzw die Antragsteller verzichten auf eine weitere Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG bzw Paragraphen 98, ff ABGB. Die Erstantragstellerin behält sich allerdings mit ausdrücklicher Zustimmung des Zweitantragstellers vor, bezüglich der ehelichen Wohnung bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag gemäß Paragraph 88, EheG zu stellen...."
Am 23.5.1991 stellte die Antragstellerin "vorsichtshalber" einen auf §§ 81 ff EheG gestützten Antrag, eine Verhandlung anzuberaumen, zu der die Streitteile und die Vermieterin als beteiligte Partei zu laden seien und sodann auszusprechen, daß der Antragsgegner aus dem Bestandverhältnis, begründet mit dem Mietvertrag vom 15.6.1989 ausscheidet und die Antragstellerin allein dieses Rechtsverhältnis fortsetzt.Am 23.5.1991 stellte die Antragstellerin "vorsichtshalber" einen auf Paragraphen 81, ff EheG gestützten Antrag, eine Verhandlung anzuberaumen, zu der die Streitteile und die Vermieterin als beteiligte Partei zu laden seien und sodann auszusprechen, daß der Antragsgegner aus dem Bestandverhältnis, begründet mit dem Mietvertrag vom 15.6.1989 ausscheidet und die Antragstellerin allein dieses Rechtsverhältnis fortsetzt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag sofort zurück. Die vergleichsweise Abtretung der Bestandrechte an die Antragstellerin sei rechtlich als Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 2 MRG zu qualifizieren und als rechtswirksam auch gegenüber der Vermieterin anzusehen, zumal das auf die Wohnung anzuwendende Startwohnungsgesetzt 1982 BGBl Nr 264 keine Bestimmung enthalte, wonach die Gültigkeit des § 12 MRG ausgeschlossen würde und eine Mietrechtsabtretung der Zustimmung des Bestandgebers bedürfte. Es mangle dem Antrag somit an jeglichem Rechtsschutzbedürfnis.Das Erstgericht wies diesen Antrag sofort zurück. Die vergleichsweise Abtretung der Bestandrechte an die Antragstellerin sei rechtlich als Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG zu qualifizieren und als rechtswirksam auch gegenüber der Vermieterin anzusehen, zumal das auf die Wohnung anzuwendende Startwohnungsgesetzt 1982 Bundesgesetzblatt Nr 264 keine Bestimmung enthalte, wonach die Gültigkeit des Paragraph 12, MRG ausgeschlossen würde und eine Mietrechtsabtretung der Zustimmung des Bestandgebers bedürfte. Es mangle dem Antrag somit an jeglichem Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen seien nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg geltend zu machen. Der Antragstellerin gehe es gar nicht um die Durchsetzung ihres Anspruches gegen den Antragsgegner, sondern gegen die Vermieterin der Ehewohnung. Auch die vor Gericht geschlossene Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG sei als gerichtlicher Vergleich gemäß § 1 Z 5 EO Exekutionstitel. Einer Zustimmung des Vermieters, dem grundsätzlich eine Einflußnahme auf eine innerhalb der Grenzen des § 87 EheG getroffenen Entscheidung oder Vereinbarung nicht zustehe, bedürfe es nicht. Nur gegen unzulässige, weil über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehende Anordnungen des Gerichtes könnte sich der Vermieter als Beteiligter nach § 229 AußStrG zur Wehr setzen. Es sei aber nicht zu prüfen, ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger alleiniger Vertragspartner genehm ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1984/92 betreffe einen anders gelagerten Fall. Sollte die Vermieterin, die der alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin offenkundig keinen Widerstand entgegensetze, sich gegen die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin zur Wehr setzen, dann müßte die Antragstellerin ihren Anspruch der Vermieterin gegenüber im streitigen Rechtsweg durchsetzen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen seien nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg geltend zu machen. Der Antragstellerin gehe es gar nicht um die Durchsetzung ihres Anspruches gegen den Antragsgegner, sondern gegen die Vermieterin der Ehewohnung. Auch die vor Gericht geschlossene Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG sei als gerichtlicher Vergleich gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, EO Exekutionstitel. Einer Zustimmung des Vermieters, dem grundsätzlich eine Einflußnahme auf eine innerhalb der Grenzen des Paragraph 87, EheG getroffenen Entscheidung oder Vereinbarung nicht zustehe, bedürfe es nicht. Nur gegen unzulässige, weil über den Rahmen des Paragraph 87, Absatz 2, EheG hinausgehende Anordnungen des Gerichtes könnte sich der Vermieter als Beteiligter nach Paragraph 229, AußStrG zur Wehr setzen. Es sei aber nicht zu prüfen, ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger alleiniger Vertragspartner genehm ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1984/92 betreffe einen anders gelagerten Fall. Sollte die Vermieterin, die der alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin offenkundig keinen Widerstand entgegensetze, sich gegen die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin zur Wehr setzen, dann müßte die Antragstellerin ihren Anspruch der Vermieterin gegenüber im streitigen Rechtsweg durchsetzen.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt.