Rechtssatz RS0108790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108790
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um ein Zahlungsbegehren und Räumungsbegehren.Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, sondern um ein Zahlungsbegehren und Räumungsbegehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108790
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00273_97V0000_001