Rechtssatz RS0108791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108791
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Rechtssatz
Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht.Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß Paragraph 235, AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108791
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00273_97V0000_002