Begründung:
Mit der am 20.3.1985 eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von S 142.699,85 s.A. und bringt vor, der Beklagte sei Geschäftsführer der W*** J.E.Müller KG in Klagenfurt gewesen. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei zur GZ 6 S 24/82-52, des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs eröffnet und am 3.10.1983 wieder aufgehoben worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.1.1984, 24 Cg 518/83-9, sei die Kommanditgesellschaft verurteilt worden, der Klägerin aus der Lieferung von Steinmaterial udgl. S 127.546,65 s.A. zu bezahlen und die mit S 7.923,65 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Der Berufung der Kommanditgesellschaft sei nicht Folge gegeben, die der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens seien mit S 4.738,60 bestimmt worden. Für einen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung seien der Klägerin Kosten von S 2.490,75 zugesprochen worden. Die Gesellschaft, deren verantwortlicher Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, habe mit der Aufhebung des Konkurses zu bestehen aufgehört. Dennoch habe sich die Kommanditgesellschaft in die Prozeßführung eingelassen und keinen entsprechenden Einwand erhoben. Die Klägerin habe bereits am 25.8.1982 Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet. Der Beklagte sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.3.1983, 10 E Vr 2633/82-13, gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB verurteilt worden, weil er von 1976 bis Mitte 1981 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch teils geschmälert, teils vereitelt habe, daß er neue Schulden eingegangen sei, alte gezahlt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt habe. Die Klägerin habe von dieser Verurteilung erst am 27.11.1984 Kenntnis erhalten. Der Beklagte habe die Klägerin über die Vermögensverhältnisse der Kommanditgesellschaft in Irrtum geführt. Er hafte der Klägerin auf Grund seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Krida für den gesamten Klagebetrag.Mit der am 20.3.1985 eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von S 142.699,85 s.A. und bringt vor, der Beklagte sei Geschäftsführer der W*** J.E.Müller KG in Klagenfurt gewesen. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei zur GZ 6 S 24/82-52, des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs eröffnet und am 3.10.1983 wieder aufgehoben worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.1.1984, 24 Cg 518/83-9, sei die Kommanditgesellschaft verurteilt worden, der Klägerin aus der Lieferung von Steinmaterial udgl. S 127.546,65 s.A. zu bezahlen und die mit S 7.923,65 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Der Berufung der Kommanditgesellschaft sei nicht Folge gegeben, die der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens seien mit S 4.738,60 bestimmt worden. Für einen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung seien der Klägerin Kosten von S 2.490,75 zugesprochen worden. Die Gesellschaft, deren verantwortlicher Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, habe mit der Aufhebung des Konkurses zu bestehen aufgehört. Dennoch habe sich die Kommanditgesellschaft in die Prozeßführung eingelassen und keinen entsprechenden Einwand erhoben. Die Klägerin habe bereits am 25.8.1982 Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet. Der Beklagte sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.3.1983, 10 E römisch fünf r 2633/82-13, gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB verurteilt worden, weil er von 1976 bis Mitte 1981 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch teils geschmälert, teils vereitelt habe, daß er neue Schulden eingegangen sei, alte gezahlt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt habe. Die Klägerin habe von dieser Verurteilung erst am 27.11.1984 Kenntnis erhalten. Der Beklagte habe die Klägerin über die Vermögensverhältnisse der Kommanditgesellschaft in Irrtum geführt. Er hafte der Klägerin auf Grund seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Krida für den gesamten Klagebetrag.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, er sei wohl Geschäftsführer der Bau-M*** Gesellschaft mbH, nicht aber der W*** J.E.M*** KG gewesen; er sei daher passiv nicht legitimiert. Persönlich haftende Gesellschafterin der W***
J.E.M*** KG sei nur die Bau-M*** Gesellschaft mbH gewesen. Der Beklagte sei nur schuldig erkannt worden, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben. Diese Verurteilung begründe keine Haftung für die behauptete Forderung, die überhaupt nicht zu Recht bestehe. Die von der Klägerin gelieferte Ware habe nicht den bedungenen Qualitäten und Quanititäten entsprochen und sei sofort beanstandet worden; der Auftrag sei storniert worden. Bedingt durch Stehzeiten sei der W*** J.E.M*** KG zufolge der mangelhaften Lieferung ein - im einzelnen angeführter (AS 17) - Aufwand entstanden, der die Höhe der Klageforderung bei weitem übersteige. Die Klageforderung werde mit der Forderung der W*** J.E.M*** KG kompensiert. Der Prozeß gegen die W*** J.E.M*** KG, in dem diese zur Zahlung verurteilt worden sei, sei trotz des Mangels der Parteifähigkeit der Gesellschaft durchgeführt worden. Dem Urteil komme deshalb keine Bedeutung zu. Die Klagsforderung sei verjährt.J.E.M*** KG sei nur die Bau-M*** Gesellschaft mbH gewesen. Der Beklagte sei nur schuldig erkannt worden, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen zu haben. Diese Verurteilung begründe keine Haftung für die behauptete Forderung, die überhaupt nicht zu Recht bestehe. Die von der Klägerin gelieferte Ware habe nicht den bedungenen Qualitäten und Quanititäten entsprochen und sei sofort beanstandet worden; der Auftrag sei storniert worden. Bedingt durch Stehzeiten sei der W*** J.E.M*** KG zufolge der mangelhaften Lieferung ein - im einzelnen angeführter (AS 17) - Aufwand entstanden, der die Höhe der Klageforderung bei weitem übersteige. Die Klageforderung werde mit der Forderung der W*** J.E.M*** KG kompensiert. Der Prozeß gegen die W*** J.E.M*** KG, in dem diese zur Zahlung verurteilt worden sei, sei trotz des Mangels der Parteifähigkeit der Gesellschaft durchgeführt worden. Dem Urteil komme deshalb keine Bedeutung zu. Die Klagsforderung sei verjährt.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 127.546,65 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 15.153,-
- s.A. - rechtskräftig - ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte war unsprünglich Komplementär der W*** J.E.M*** KG, die zu HRA 950 des Handelsregisters Klagenfurt registriert wurde. Mit Wirkung vom 29.4.1976 trat der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter aus und als Kommanditist ein. Als Komplementär trat nunmehr die zu 6 HRB 367 des Landesgerichtes Klagenfurt registrierte Bau-M*** Gesellschaft mbH auf, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte war. Mit Beschluß vom 10.5.1982 eröffnete das Landesgericht Klagenfurt über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG das Konkursverfahren, das zur Auflösung der Gesellschaft führte. Auch über das Vermögen der Bau-M*** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß vom 10.5.1982 das Konkursverfahren eröffnet. der Konkurs über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG wurde mit Beschluß vom 3.10.1983 nach Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO aufgehoben, während das Konkursverfahren über das Vermögen der Bau-M*** Gesellschaft mbH bereits mit Beschluß vom 6.10.1982 mangels Deckung der Verfahrenskosten nach § 166 Abs 2 KO aufgehoben wurde. Die Klägerin lieferte über Bestellung des Beklagten der W*** J.E.M*** KG Granitkleinsteine laut Rechnungen vom 20. und 30.5., 4., 9., 11., 13., 18., 20. und 26.6. sowie vom 3., 4. und 9.7.1980. Der in Rechnung gestellte Betrag betrug S 294.461,65. Auf den Rechnungen schien der Vermerk auf, daß bei Bezahlung nach 30 Tagen 1 % Verzugszinsen pro Monat in Rechnung gestellt würden. Mit Schreiben vom 29.5., 25. und 30.6., 18.7. und 19.11.1980 rügte die W*** J.E.M*** KG die Qualität der von der Klägerin gelieferten Granitkleinsteine und rechnete im letztgenannten Schreiben gegen die Forderung der Klägerin mit einer Gegenforderung aus dem Titel der Schlechtlieferung im Betrag von S 100.184,24 auf. Am 13.11.1980 leistete die W*** J.E.M*** KG eine Zahlung von S 200.000,-- an die Klägerin. Mangels weiterer Zahlungen durch die W*** J.E.M*** KG klagte die Klägerin den durch Staffelzinsen und Umsatzsteuer aus den Zinsen auf S 127.546,65 angewachsenen Restbetrag am 26.2.1982 ein (24 Cg 518/83 des LG Klagenfurt). Mit Beschluß vom 7.6.1982 stellte das Prozeßgericht die Verfahrensunterbrechung wegen der zwischenzeitig erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG fest. Am 7.6.1982 meldete die Klägerin sowohl zum Konkurs der W*** J.E.M*** KG als auch der Bau-M*** Gesellschaft mbH als Konkursgläubigerin der III.Klasse eine Forderung von S 138.371,47 an. Diese Forderung wurde vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin in der Prüfungstagsatzung vom 21.6.1982 bestritten. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen Monatsfrist die Klage einzubringen. Die Klägerin setzte den Rechtsstreit gegen den Masseverwalter zunächst nicht fort. Nach dem vom Konkursgericht am 25.8.1983 genehmigten Verteilungsentwurf des Masseverwalters erhielten die Gläubiger der I.Klasse eine 80 %-ige Quote, während die Gläubiger der II. und der III.Klasse leer ausgingen. Unter Hinweis auf die mit Beschluß vom 3.10.1983 wegen Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO erfolgte Aufhebung des Konkurses beantragte die Klägerin (erst) am 30.11.1983 die Fortsetzung des Verfahrens 24 Cg 518/83 des LG Klagenfurt. Zu diesem Zeitpunkt war die W*** J.E.M*** KG nicht mehr parteifähig. Am 25.1.1984 verurteilte das LG Klagenfurt die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von S 127.546,65 s.A. an die Klägerin. Die Beklagte W*** J.E.M*** KG hatte in dem Verfahren zwar Mängel bezüglich Qualität und Ausmaß der gelieferten Ware behauptet, sich in der Folge an dem Verfahren aber nicht mehr beteiligt, so daß über Antrag der Klägerin ein Urteil nach § 399 ZPO gefällt wurde. Der Berufung der W*** J.E.M*** KG wurde nicht Folge gegeben; die außerordentliche Revision blieb erfolglos.Der Beklagte war unsprünglich Komplementär der W*** J.E.M*** KG, die zu HRA 950 des Handelsregisters Klagenfurt registriert wurde. Mit Wirkung vom 29.4.1976 trat der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter aus und als Kommanditist ein. Als Komplementär trat nunmehr die zu 6 HRB 367 des Landesgerichtes Klagenfurt registrierte Bau-M*** Gesellschaft mbH auf, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte war. Mit Beschluß vom 10.5.1982 eröffnete das Landesgericht Klagenfurt über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG das Konkursverfahren, das zur Auflösung der Gesellschaft führte. Auch über das Vermögen der Bau-M*** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß vom 10.5.1982 das Konkursverfahren eröffnet. der Konkurs über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG wurde mit Beschluß vom 3.10.1983 nach Verteilung des Massevermögens nach Paragraph 139, KO aufgehoben, während das Konkursverfahren über das Vermögen der Bau-M*** Gesellschaft mbH bereits mit Beschluß vom 6.10.1982 mangels Deckung der Verfahrenskosten nach Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben wurde. Die Klägerin lieferte über Bestellung des Beklagten der W*** J.E.M*** KG Granitkleinsteine laut Rechnungen vom 20. und 30.5., 4., 9., 11., 13., 18., 20. und 26.6. sowie vom 3., 4. und 9.7.1980. Der in Rechnung gestellte Betrag betrug S 294.461,65. Auf den Rechnungen schien der Vermerk auf, daß bei Bezahlung nach 30 Tagen 1 % Verzugszinsen pro Monat in Rechnung gestellt würden. Mit Schreiben vom 29.5., 25. und 30.6., 18.7. und 19.11.1980 rügte die W*** J.E.M*** KG die Qualität der von der Klägerin gelieferten Granitkleinsteine und rechnete im letztgenannten Schreiben gegen die Forderung der Klägerin mit einer Gegenforderung aus dem Titel der Schlechtlieferung im Betrag von S 100.184,24 auf. Am 13.11.1980 leistete die W*** J.E.M*** KG eine Zahlung von S 200.000,-- an die Klägerin. Mangels weiterer Zahlungen durch die W*** J.E.M*** KG klagte die Klägerin den durch Staffelzinsen und Umsatzsteuer aus den Zinsen auf S 127.546,65 angewachsenen Restbetrag am 26.2.1982 ein (24 Cg 518/83 des LG Klagenfurt). Mit Beschluß vom 7.6.1982 stellte das Prozeßgericht die Verfahrensunterbrechung wegen der zwischenzeitig erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der W*** J.E.M*** KG fest. Am 7.6.1982 meldete die Klägerin sowohl zum Konkurs der W*** J.E.M*** KG als auch der Bau-M*** Gesellschaft mbH als Konkursgläubigerin der römisch drei.Klasse eine Forderung von S 138.371,47 an. Diese Forderung wurde vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin in der Prüfungstagsatzung vom 21.6.1982 bestritten. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen Monatsfrist die Klage einzubringen. Die Klägerin setzte den Rechtsstreit gegen den Masseverwalter zunächst nicht fort. Nach dem vom Konkursgericht am 25.8.1983 genehmigten Verteilungsentwurf des Masseverwalters erhielten die Gläubiger der römisch eins.Klasse eine 80 %-ige Quote, während die Gläubiger der römisch zwei. und der römisch drei.Klasse leer ausgingen. Unter Hinweis auf die mit Beschluß vom 3.10.1983 wegen Verteilung des Massevermögens nach Paragraph 139, KO erfolgte Aufhebung des Konkurses beantragte die Klägerin (erst) am 30.11.1983 die Fortsetzung des Verfahrens 24 Cg 518/83 des LG Klagenfurt. Zu diesem Zeitpunkt war die W*** J.E.M*** KG nicht mehr parteifähig. Am 25.1.1984 verurteilte das LG Klagenfurt die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von S 127.546,65 s.A. an die Klägerin. Die Beklagte W*** J.E.M*** KG hatte in dem Verfahren zwar Mängel bezüglich Qualität und Ausmaß der gelieferten Ware behauptet, sich in der Folge an dem Verfahren aber nicht mehr beteiligt, so daß über Antrag der Klägerin ein Urteil nach Paragraph 399, ZPO gefällt wurde. Der Berufung der W*** J.E.M*** KG wurde nicht Folge gegeben; die außerordentliche Revision blieb erfolglos.
Bereits am 25.8.1982 hatte die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattet. Am 30.9.1982 erhob die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beklagten Strafantrag wegen Vergehens der fahrlässigen Krida, weil der Beklagte als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig 1.seit 1976 seine spätestens Mitte 1981 eingetretene Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt habe, daß er einen gegenüber dem Umfang des Betriebes mit zu geringem Eigenkapital ausgestatteten Gewerbebetrieb gründete, diesen ohne entsprechende Eigenkapitalszuflüsse weiterführte und ausweitete, sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Fremdkapital in Anspruch nahm und 2.in der Zeit von Mitte 1981 bis 10.5.1981 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch teils geschmälert, teils vereitelt habe, daß er neue Schulden einging, alte zahlte und die Eröffnung des Konkurses oder das Ausgleichsverfahren nicht rechtzeitig beantragte. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.3.1983, 10 E Vr 2633/82-13, wurde der Beklagte im Sinne des Punktes 1. des Strafantrages schuldig erkannt, von Punkt 2. des Strafantrages aber gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Bereits am 25.8.1982 hatte die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattet. Am 30.9.1982 erhob die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beklagten Strafantrag wegen Vergehens der fahrlässigen Krida, weil der Beklagte als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig 1.seit 1976 seine spätestens Mitte 1981 eingetretene Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt habe, daß er einen gegenüber dem Umfang des Betriebes mit zu geringem Eigenkapital ausgestatteten Gewerbebetrieb gründete, diesen ohne entsprechende Eigenkapitalszuflüsse weiterführte und ausweitete, sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Fremdkapital in Anspruch nahm und 2.in der Zeit von Mitte 1981 bis 10.5.1981 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch teils geschmälert, teils vereitelt habe, daß er neue Schulden einging, alte zahlte und die Eröffnung des Konkurses oder das Ausgleichsverfahren nicht rechtzeitig beantragte. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.3.1983, 10 E römisch fünf r 2633/82-13, wurde der Beklagte im Sinne des Punktes 1. des Strafantrages schuldig erkannt, von Punkt 2. des Strafantrages aber gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Eine Feststellung, daß der Beklagte in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in den Monaten Mai bis Juli 1980 Granitkleinsteine bei der Klägerin bestellte, konnte vom Erstgericht nicht getroffen werden. Die Kapitalentwicklung des Unternehmens des Beklagten war in den Jahren 1979 und 1980 zwar nicht sehr positiv, eine Insolvenz jedoch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzuschätzen. Einem Umsatzzuwachs von 25 % im Jahr 1980 stand ein starker Abfall im Jahr 1981 gegenüber, auf den der Beklagte als Geschäftsführer der Bau-M*** Gesellschaft mbH nicht reagierte. Der Firmenzusammenbruch war für das Jahr 1981 abzusehen. Vor diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte nicht erkennen, daß auf Grund der Geschäftsentwicklung des Jahres 1981 die Zahlungsunfähigkeit und die Unmöglichkeit der Sanierung des Unternehmens eingetreten war.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Verjährungseinwand der Beklagten nicht berechtigt sei, weil die Klägerin mit dem Eintritt eines Schadens vor Konkurseröffnung nicht habe rechnen können und der Beklagte für sie auch nicht früher als Schädiger erkennbar gewesen sei. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer infolge schuldhafter Verletzung eines Gesetzes den Gesellschaftsgläubigern. Auch § 159 Abs 1 Z 1 StGB stelle eine Gläubigerschutzbestimmung und damit eine Schnutznorm iS des § 1311 ABGB dar. Durch die vom Beklagten zu verantwortende Zahlungsunfähigkeit der W*** J.E.M*** KG und der M*** Gesellschaft mbH habe die zu 24 Cg 518/83 des Landesgerichtes Klagenfurt rechtskräftig festgestellte Forderung der Klägerin nicht mehr realisiert werden können. dem Beklagten sei ein Aufrechnungseinwand wegen entschiedener Rechtssachen verwehrt. Keinen Anspruch habe die Klägerin auf Ersatz der von ihr beanspruchten Verfahrenskosten.In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Verjährungseinwand der Beklagten nicht berechtigt sei, weil die Klägerin mit dem Eintritt eines Schadens vor Konkurseröffnung nicht habe rechnen können und der Beklagte für sie auch nicht früher als Schädiger erkennbar gewesen sei. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer infolge schuldhafter Verletzung eines Gesetzes den Gesellschaftsgläubigern. Auch Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stelle eine Gläubigerschutzbestimmung und damit eine Schnutznorm iS des Paragraph 1311, ABGB dar. Durch die vom Beklagten zu verantwortende Zahlungsunfähigkeit der W*** J.E.M*** KG und der M*** Gesellschaft mbH habe die zu 24 Cg 518/83 des Landesgerichtes Klagenfurt rechtskräftig festgestellte Forderung der Klägerin nicht mehr realisiert werden können. dem Beklagten sei ein Aufrechnungseinwand wegen entschiedener Rechtssachen verwehrt. Keinen Anspruch habe die Klägerin auf Ersatz der von ihr beanspruchten Verfahrenskosten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil dem Berufungsgericht keine Rechtsprechung bekannt sei, der zufolge die Haftung des Geschäftsführers auch auf den Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 1 StGB gestützt werden könne, und eine andere Rechtsauffassung darüber, ob schon durch die bloße Unmöglichkeit der Vollstreckung eines Exekutionstitels die Begründung eines ersatzfähigen Schadens eintrete, möglich sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil dem Berufungsgericht keine Rechtsprechung bekannt sei, der zufolge die Haftung des Geschäftsführers auch auf den Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützt werden könne, und eine andere Rechtsauffassung darüber, ob schon durch die bloße Unmöglichkeit der Vollstreckung eines Exekutionstitels die Begründung eines ersatzfähigen Schadens eintrete, möglich sei.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Der Beklagte wendet sich nach dem Inhalt der Revisionsschrift ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen. Das LG Klagenfurt habe im Verfahren 24 Cg 518/83 schon nach dem Inhalt des Urteilsspruches über die von der W*** J.E.M*** KG eingewendete Gegenforderung nicht abgesprochen. Es habe nicht darauf Bedacht genommen, daß der Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.1.1984 die Parteifähigkeit gefehlt habe und sei über Antrag der Klägerin mit Versäumungsurteil nach § 399 ZPO vorgegangen. Nur die im Spruch eines Urteils ausgesprochene Entscheidung über eine Gegenforderung sei fähig, Rechtskraft zu erlangen. Die Forderung der Klägerin gegen die Kommanditgesellschaft bestehe wegen der dieser zustehenden Gegenforderungen nicht zu Recht. Der Klägerin sei daher ein Schaden überhaupt nicht zugefügt worden, sie habe sich den eingetretenen Schaden zufolge der mangelhaften Lieferung vielmehr selbst zuzuschreiben. Der Beklagte sei nicht Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft, sondern deren Komplementärin Bau-M*** Gesellschaft mbH gewesen. Er werde von der Klägerin zu Unrecht als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten könne im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung nach § 268 ZPO haben. Der Beklagte habe die Forderung der Klägerin gegenüber der W*** J.E.M*** KG im Strafverfahren bestritten.Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Der Beklagte wendet sich nach dem Inhalt der Revisionsschrift ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen. Das LG Klagenfurt habe im Verfahren 24 Cg 518/83 schon nach dem Inhalt des Urteilsspruches über die von der W*** J.E.M*** KG eingewendete Gegenforderung nicht abgesprochen. Es habe nicht darauf Bedacht genommen, daß der Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.1.1984 die Parteifähigkeit gefehlt habe und sei über Antrag der Klägerin mit Versäumungsurteil nach Paragraph 399, ZPO vorgegangen. Nur die im Spruch eines Urteils ausgesprochene Entscheidung über eine Gegenforderung sei fähig, Rechtskraft zu erlangen. Die Forderung der Klägerin gegen die Kommanditgesellschaft bestehe wegen der dieser zustehenden Gegenforderungen nicht zu Recht. Der Klägerin sei daher ein Schaden überhaupt nicht zugefügt worden, sie habe sich den eingetretenen Schaden zufolge der mangelhaften Lieferung vielmehr selbst zuzuschreiben. Der Beklagte sei nicht Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft, sondern deren Komplementärin Bau-M*** Gesellschaft mbH gewesen. Er werde von der Klägerin zu Unrecht als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten könne im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung nach Paragraph 268, ZPO haben. Der Beklagte habe die Forderung der Klägerin gegenüber der W*** J.E.M*** KG im Strafverfahren bestritten.
Diese Forderung sei zum Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung noch keinesfalls als zu Recht bestehend festgestellt worden. Bei dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.1.1984, 24 Cg 518/83, handle es sich um ein "rechtliches Nichts", da der in jenem Verfahren Beklagten die Parteifähigkeit gefehlt habe und ihr die Möglichkeit genommen gewesen sei, unter Beweis zu stellen, daß die Forderung der Klägerin nicht zu Recht bestehe. Es sei bedenklich, die Verurteilung des Beklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB als Grund für seine Haftung iS des § 1311 ABGB heranzuziehen. Diese Verurteilung stehe in keinem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Schaden.Diese Forderung sei zum Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung noch keinesfalls als zu Recht bestehend festgestellt worden. Bei dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.1.1984, 24 Cg 518/83, handle es sich um ein "rechtliches Nichts", da der in jenem Verfahren Beklagten die Parteifähigkeit gefehlt habe und ihr die Möglichkeit genommen gewesen sei, unter Beweis zu stellen, daß die Forderung der Klägerin nicht zu Recht bestehe. Es sei bedenklich, die Verurteilung des Beklagten nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als Grund für seine Haftung iS des Paragraph 1311, ABGB heranzuziehen. Diese Verurteilung stehe in keinem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Schaden.