Rechtssatz RS0039219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039219
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Rechtssatz
Die Tatbestandswirkung des einem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils besteht darin, daß jeder Dritter die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 541/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
- 1 Ob 545/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
Auch; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung eines ein Feststellungsbegehren abweislichen Urteils. (T1) Veröff: SZ 68/103
- 2 Ob 2286/96g
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2286/96g
Vgl auch; nur: Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039219
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00541_9300000_003