Entscheidungsgründe:
Sämtliche Parteien sowie Sonja G***** (1/6) und Gretchen H***** (1/9) waren Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****, M*****straße
181. Der frühere Miteigentümer Herbert H***** hatte mit Zustimmung aller Miteigentümer 1983 die in dem genannten Haus befindliche Wohnung Nr. 5 gemietet. Am 4.12.1990 vermietete er diese Wohnung mit Zustimmung des Zweit- und Drittbeklagten an die erstbeklagte Partei. Die Miteigentümer Sonja G***** und Gretchen H***** widersprachen diesem Mietvertrag. Am 5.12.1990 verkaufte Herbert H***** seinen 1/6 Anteil an die erstbeklagte Partei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen Herbert H***** und der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Mietvertrages mit der Begründung, dieser hätte nur mit den Stimmen aller Miteigentümer wirksam abgeschlossen werden können. Der Mietvertrag enthalte nämlich extrem nachteilige Bedingungen, durch die die Verwertung des Hauses aufgrund des bereits anhängigen Teilungsverfahrens wesentlich verschlechtert worden sei. Zur Schädigung der übrigen Miteigentümer sei ein "Scheinvertrag" abgeschlossen worden. Die nicht geklagten Miteigentümer hätten schon vor Klagseinbringung das Klagebegehren anerkannt. Zur Begründung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung brachte der Kläger vor, daß aufgrund des ungünstigen Mietvertrages das Haus im anhängigen Teilungsverfahren wesentlich entwertet werde, sowie daß Ansprüche aufgrund schleppender Mietzinszahlungen bestünden.
Die Beklagten wendeten ein, der Mietvertrag sei von der Mehrheit der Miteigentümer verbindlich abgeschlossen worden, er enthalte keine für die Miteigentümer nachteiligen Bestimmungen. Überdies hätte die Klage gegen alle Miteigentümer gerichtet werden müssen.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Am 22.9.1989 war Herbert H***** Eigentümer der eingangs genannten Liegenschaft, die übrigen Miteigentümer waren der Zweitbeklagte Ludwig H***** zu 1/6 Anteil, Sonja G***** zu 1/6 Anteil, Gretchen H***** zu 1/9 Anteil, der Drittbeklagte Walter H***** zu 8/36 Anteilen, Friedrich Z***** zu 1/12 Anteil und Robert Z***** ebenfalls zu 1/12 Anteil.
Zum Abfragedatum am 5.4.1991 war die erstbeklagte Partei anstatt Herbert H***** Miteigentümer zu 1/6 Anteil. Anstelle von Friedrich und Robert Z***** war der Kläger Miteigentümer zu 1/6 Anteil.
Diese Eigentumsverhältnisse bestanden auch zum Zeitpunkt der Abfrage vom 23.9.1993.
Im Jahre 1983 erklärten die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft schriftlich die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung top Nr. 5 an Herbert H*****. Am 4.12.1990 schlossen Herbert H***** als Miteigentümer der Liegenschaft und die erstbeklagte Partei einen Mietvertrag über diese Wohnung auf unbestimmte Zeit. Als Hauptmietzins wurde der nach § 16 Abs 2 bis 4 MRG jeweils zulässige Mietzins vereinbart und wurden dem Mieter das Recht zur Weitergabe der Wohnung zu denselben Bedingungen, wie im bestehenden Vertrag vereinbart, sowie das Recht zur gänzlichen Untervermietung eingeräumt.Im Jahre 1983 erklärten die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft schriftlich die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung top Nr. 5 an Herbert H*****. Am 4.12.1990 schlossen Herbert H***** als Miteigentümer der Liegenschaft und die erstbeklagte Partei einen Mietvertrag über diese Wohnung auf unbestimmte Zeit. Als Hauptmietzins wurde der nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG jeweils zulässige Mietzins vereinbart und wurden dem Mieter das Recht zur Weitergabe der Wohnung zu denselben Bedingungen, wie im bestehenden Vertrag vereinbart, sowie das Recht zur gänzlichen Untervermietung eingeräumt.
Der Kläger sowie die Miteigentümer Gretchen H***** und Sonja G***** stimmten den Mietvertrag nicht zu. Am 5.12.1990 erwarb die erstbeklagte Partei den Miteigentumsanteil des Herbert H*****. Zu diesem Zeitpunkt war eine vom Kläger angestrengte Teilungsklage bereits im Grundbuch angemerkt, wovon die erstbeklagte Partei Kenntnis hatte. Die Wohnung top Nr. 5 wurde weiterhin von Herbert H***** benutzt.
Am 21.2.1992 wurde zwischen der erstbeklagten Partei und Herbert H***** ein gerichtlicher Räumungsvergleich geschlossen, in dem sich Herbert H***** verpflichtete, die Wohnung bis 30.11.1992 geräumt zu übergeben, seit April 1993 ist die Wohnung geräumt.
Dieses Urteil wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.1.1995, 2 Ob 603/94, aufgehoben, wobei ausgeführt wurde, daß ein Miteigentümer, der - wie im vorliegenden Fall - geltend mache, der abgeschlossene Mietvertrag stelle eine außerordentliche Maßnahme dar, die seiner Zustimmung bedurft hätte, sofort auf Räumung klagen könne. Dessen ungeachtet sei aber die Möglichkeit einer Feststellungsklage im vorliegenden Fall gegeben, weil sich das Ergebnis einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung nicht unbedingt mit dem Ergebnis einen auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses gerichteten negativen Feststellungsklage decken müsse, weil sich die Räumungsklage nur gegen den Bestandnehmer richten könne, er mit der vorliegenden Klage aber das Rechtsverhältnis gegenüber den übrigen Miteigentümer klären wolle.
Die Feststellungsklage müsse aber grundsätzlich gegen alle Miteigentümer gerichtet werden, weil diese eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bildeten. Die Klage könne ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben. Im vorliegenden Fall müsse noch geklärt werden, ob Sonja G***** und Gretchen H***** das Klagebegehren anerkannten oder nicht.Die Feststellungsklage müsse aber grundsätzlich gegen alle Miteigentümer gerichtet werden, weil diese eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bildeten. Die Klage könne ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben. Im vorliegenden Fall müsse noch geklärt werden, ob Sonja G***** und Gretchen H***** das Klagebegehren anerkannten oder nicht.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Vertreterin der erstbeklagten Partei ergänzend vorgebracht, der Kläger sei aufgrund des Teilungsverfahrens inzwischen Alleineigentümer der Liegenschaft geworden.
Mit der daraufhin ergangenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab, wobei es ergänzend feststellte, daß die Liegenschaft bei der Versteigerung am 29.9.1994 der Ersteherin A*****gesmbH zugeschlagen wurde. Aufgrund der Amtsurkunde vom 28.12.1994 wurde im Jahre 1995 das alleinige Eigentumsrecht der A*****gesmbH im Grundbuch eingetragen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß keine der Parteien nunmehr noch Miteigentümer des gegenständlichen Hauses sei und es dem Kläger daher am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Allfällige Schäden seien spätestens mit der Versteigerung bezifferbar und mit Leistungsklage geltend zu machen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, es fehle dem Kläger am rechtlichen Interesse, an. Wenngleich prinzipiell auch nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse weiter bestehen könne, wenn das Urteil für die gegenwärtige Rechtslage noch von Bedeutung sei, müßten konkrete Behauptungen aufgestellt werden, aus denen ein Interesse zu folgern wäre. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch lediglich vorgebracht, daß aufgrund des ungünstigen Mietvertrages das Haus im anhängigen Teilungsverfahren wesentlich entwertet werde und daß Ansprüche aufgrund schleppender Mietzinszahlungen bestünden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, insbesonders nach Beendigung des Teilungsverfahrens, neues Vorbringen zum Feststellungsinteresse zu erstatten. Aufgrund des Teilungsverfahrens wären die vom Kläger vorgebrachten möglichen Ansprüche nunmehr bezifferbar und daher mit Leistungsklage geltend zu machen. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung der Rechtslage für die Ersteherin als Rechtsnachfolger aller übrigen Miteigentümer geltend gemacht.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil es eine erhebliche Rechtsfrage bilde, ob nach Versteigerung der gesamten Liegenschaft, hinsichtlich welcher die Unwirksamkeit eines Mietvertrages festgestellt werden soll, ein Feststellungsinteresse des klagenden bisherigen Miteigentümers weiter besteht, weil durch die Feststellungsklage die Rechtslage für den Ersteher der ganzen Liegenschaft geklärt werden könne, oder ob der Kläger konkret darlegen müsse, worin nach dieser Änderung der Eigentumslage für ihn noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.