Die Revision ist berechtigt.
Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl. Soll der Beklagte nicht durch den Richterspruch in einer konkreten Rechtsstellung betroffen oder zu keiner Leistung verpflichtet werden, ist es ein praktisches Gebot der Ökonomie, daß materielle Ansprüche oder die Eröffnung eines Weges zur Anspruchsdruchsetzung an positive Voraussetzungen geknüpft werden, weil vor allem bei absoluten Rechten einer Person Kollisionsfälle mit anderen Rechtspersönlichkeiten abstrakt in unabsehbarer Zahl denkbar erschienen, Rechtsschutz aber nur im Falle konkreter Aktualisierung der theoretischen Kollisionslage gewährt werden soll. In dieser Hinsicht liegt die Problemstellung beim Unterlassungs- und beim Feststellungsbegehren ähnlich. Der Verfahrensgesetzgeber hat in der Exekutionsordnung das Unterlassungsurteil ebenso vorausgesetzt wie das Leistungsurteil, ohne deren Zulässigkeit im besonderen zu normieren. Anders im Falle der bloßen Feststellung. Hierzu normiert er im § 228 ZPO ausdrücklich, daß 'Klage erhoben werden kann', knüpft dies aber an die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Ungeachtet der systematische Einordnung in ein Verfahrensgesetz und der Formulierung, es könne 'Klage erhoben werden', darf nicht übersehen werden, daß die Eröffnung einer Möglichkeit zur Anspruchsverfolgung den zu verfolgenden Anspruch voraussetzt oder aber schafft. Wenn etwa nach Art.XLII Abs 1 ZPO - dem im folgenden Absatz genannten Rechtssubjekt gegenüber - derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, 'mittels Urteiles' zu Angaben und deren eidlicher Bekräftigung verhalten werden kann, stehen ebenfalls formal verfahrensrechtliche Kriterien im Vordergrund, was aber nicht hindert, aus der Erfüllung des Tatbestandes einen materiellrechtlichen Bekanntgabeanspruch abzuleiten. öhnliches ist auch im Falle des § 228 ZPO geboten. Ist der Tatbestand erfüllt, besteht zwischen einer durch die Sachverhaltsgestaltung bestimmten Person als dem Berechtigtem und einem Verpflichteten als Nebenverbindlichkeit zu einer bestehenden Rechtsbeziehung ein Anspruch, der nicht nur klageweise verfolgbar, sondern beispielsweise auch schuldhaft verletzbar ist. Das Revisionsgericht sieht sich aus dieser Sicht nicht bestimmt, der in der Lehre verbreitet und heftig verfochtenen Ansicht einer rein verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise des Feststellungsinteresses als einer bloßen Zulässigkeitsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung und den daraus gezogenen formellen Konsequenzen (vgl. Fasching Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 1096) zu folgen. Die übereinstimmende, jeweils in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte Ansicht eines Feststellungsinteresses der Kläger durch die Vorinstanzen schließt daher keinesfalls eine überprüfung dieses Tatbestandselementes als Anspruchsvoraussetzung aus. In dieser Eigenschaft als Element des anspruchsbegründenden Tatbestandes unterlag es der vollen Behautpungs- und Beweispflicht der Kläger. Solange diese - bis zum Ende der Jagdperiode - die Feststellung des aufrechten Bestandes eines laufenden Dauerschuldverhältnisses anstrebten, durfte das Feststellungsinteresse ohne weiteres wegen der auf der Hand liegenden vielfachen Möglichkeiten der rechtlichen Bedeutsamkeit der Feststellung für künftige Streitfragen unterstellt werden. Als der Rechtsstreit über das Ende der Jagdperiode hinaus fortgesetzt und das Klagebegehren auf Feststellung eines bereits beendeten Dauerschuldverhältnisses in der Vergangenheit umgestellt worden war, war das Feststellungsinteresse der Kläger nicht mehr in gleicher Weise offenkundig.Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl. Soll der Beklagte nicht durch den Richterspruch in einer konkreten Rechtsstellung betroffen oder zu keiner Leistung verpflichtet werden, ist es ein praktisches Gebot der Ökonomie, daß materielle Ansprüche oder die Eröffnung eines Weges zur Anspruchsdruchsetzung an positive Voraussetzungen geknüpft werden, weil vor allem bei absoluten Rechten einer Person Kollisionsfälle mit anderen Rechtspersönlichkeiten abstrakt in unabsehbarer Zahl denkbar erschienen, Rechtsschutz aber nur im Falle konkreter Aktualisierung der theoretischen Kollisionslage gewährt werden soll. In dieser Hinsicht liegt die Problemstellung beim Unterlassungs- und beim Feststellungsbegehren ähnlich. Der Verfahrensgesetzgeber hat in der Exekutionsordnung das Unterlassungsurteil ebenso vorausgesetzt wie das Leistungsurteil, ohne deren Zulässigkeit im besonderen zu normieren. Anders im Falle der bloßen Feststellung. Hierzu normiert er im Paragraph 228, ZPO ausdrücklich, daß 'Klage erhoben werden kann', knüpft dies aber an die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Ungeachtet der systematische Einordnung in ein Verfahrensgesetz und der Formulierung, es könne 'Klage erhoben werden', darf nicht übersehen werden, daß die Eröffnung einer Möglichkeit zur Anspruchsverfolgung den zu verfolgenden Anspruch voraussetzt oder aber schafft. Wenn etwa nach "Art".XLII Absatz eins, ZPO - dem im folgenden Absatz genannten Rechtssubjekt gegenüber - derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, 'mittels Urteiles' zu Angaben und deren eidlicher Bekräftigung verhalten werden kann, stehen ebenfalls formal verfahrensrechtliche Kriterien im Vordergrund, was aber nicht hindert, aus der Erfüllung des Tatbestandes einen materiellrechtlichen Bekanntgabeanspruch abzuleiten. öhnliches ist auch im Falle des Paragraph 228, ZPO geboten. Ist der Tatbestand erfüllt, besteht zwischen einer durch die Sachverhaltsgestaltung bestimmten Person als dem Berechtigtem und einem Verpflichteten als Nebenverbindlichkeit zu einer bestehenden Rechtsbeziehung ein Anspruch, der nicht nur klageweise verfolgbar, sondern beispielsweise auch schuldhaft verletzbar ist. Das Revisionsgericht sieht sich aus dieser Sicht nicht bestimmt, der in der Lehre verbreitet und heftig verfochtenen Ansicht einer rein verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise des Feststellungsinteresses als einer bloßen Zulässigkeitsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung und den daraus gezogenen formellen Konsequenzen vergleiche Fasching Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 1096) zu folgen. Die übereinstimmende, jeweils in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte Ansicht eines Feststellungsinteresses der Kläger durch die Vorinstanzen schließt daher keinesfalls eine überprüfung dieses Tatbestandselementes als Anspruchsvoraussetzung aus. In dieser Eigenschaft als Element des anspruchsbegründenden Tatbestandes unterlag es der vollen Behautpungs- und Beweispflicht der Kläger. Solange diese - bis zum Ende der Jagdperiode - die Feststellung des aufrechten Bestandes eines laufenden Dauerschuldverhältnisses anstrebten, durfte das Feststellungsinteresse ohne weiteres wegen der auf der Hand liegenden vielfachen Möglichkeiten der rechtlichen Bedeutsamkeit der Feststellung für künftige Streitfragen unterstellt werden. Als der Rechtsstreit über das Ende der Jagdperiode hinaus fortgesetzt und das Klagebegehren auf Feststellung eines bereits beendeten Dauerschuldverhältnisses in der Vergangenheit umgestellt worden war, war das Feststellungsinteresse der Kläger nicht mehr in gleicher Weise offenkundig.
Die Kläger hatten ihr Feststellungsinteresse durch konkrete Behauptungen darzulegen. Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen, die das Berufungsgericht ohne jede Prüfung nahezu wörtlich für seine Beurteilung übernommen hat, reichten hiezu nicht aus. Diese Problematik war den Klägern aus dem gegen sie im Zusammenhang mit dem selben Jagdpachtfall geführten Rechtsstreit zu 4 Cg 224/76 des Kreisgerichtes Korneuburg und der in jenem Verfahren ergangenen Revisionsentscheidung zu 5 Ob 554/77 hinlänglich bekannt. Die Kläger konnten in dieser Hinsicht nicht durch eine entpsrechende Prüfung ihres Feststellungsinteresses überrascht werden. Ihre Ausführungen in der Revisionsbeantwortung müssen als Neuerung unbeachtet bleiben. Aber selbst diese Ausführungen zeigten nicht auf, daß es den Klägern im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im anhängigen Rechtsstreit noch nicht möglich gewesen wäre, alle noch denkbaren Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem festzustellenden Jagdpachtverhältnis abzuschätzen und gerichtlich geltend zu machen.
Die Revisionswerberin hat daher zutreffend darauf hingewiesen, daß es die Kläger verabsäumten, nach der Umstellung ihres Klagebegehrens auf Feststellung eines nach ihrem eigenen Standpunkt bereits beendeten Dauerschuldverhältnisses die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen wegen einer etwa bestehenden Unmöglichkeit oder Untunlichkeit einer Verfolgung von Einzelansprüchen aus dem beendeten Rechtsverhältnis oder wegen einer ausnahmsweisen Fortwirkung des beendeten Rechtsverhältnisses auf gegenwärtige oder künftige Rechtsbeziehungen (etwa als Tatbestandsmerkmal) ein aufrechtes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des für eine abgeschlossene vergangene Zeitspanne behaupteten Jagdpachtverhältnisses durch Richterspruch gefolgert werden müßte. Das geänderte Feststellungsbegehren ist im aufgezeigten Sinne unschlüssig.
Es war in Stattgebung der Revision abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.