Rechtssatz RS0038969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038969
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Bei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung, also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 658/77
Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 658/77
- 6 Ob 651/83
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 651/83
Vgl auch; Beisatz: Wird ein Rechtsstreit über das Ende eines Dauerschuldverhältnisses hinaus fortgesetzt und das Klagebegehren auf Feststellung dieses bereits beendeten Dauerschuldverhältnisses in der Vergangenheit umgestellt, dann ist das Feststellungsinteresse der Kläger nicht mehr in gleicher Weise offenkundig. (T1)
- 2 Ob 285/04g
Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 285/04g
Auch; Beisatz: Gerade im Falle eines beendeten Vertragsverhältnisses ist das Feststellungsinteresse nicht mehr offenkundig und durch konkrete Behauptungen zu begründen. (T2)
- 9 ObA 35/08z
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 35/08z
Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist. (T3); Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei. (T4)
- 9 ObA 13/11v
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 13/11v
Vgl; Beis wie T3 nur: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. (T5); Beis wie T4
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
nur: Bei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist. (T6)
- 4 Ob 128/17b
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 128/17b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ablauf des Zeitraums, für den die Feststellung der Zulässigkeit einer bestimmten Handlung begehrt wurde. (T7)
- 8 ObA 73/18w
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 73/18w
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 168/18a
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
- 6 Ob 113/19i
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 113/19i
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse an der Beschlussanfechtung gemäß §§ 195 ff AktG bzw der Feststellung der Beschlussnichtigkeit gemäß § 201 AktG bei Beschlüssen der Hauptversammlung über die Wahl in den Aufsichtsrat einer durch Verschmelzung untergegangenen Aktiengesellschaft. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038969
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19781213_OGH0002_0030OB00658_7700000_001