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Entscheidung 6 Ob 113/19i×

Entscheidung 6 Ob 113/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038877 Rechtssatz 16.05.1956Zivilrecht
Bedarf es nicht des Nachweises des Feststellungsinteresses (bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen), dann ist das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" nicht aufzuwerfen.
RS0038969 Rechtssatz 13.12.1978Zivilrecht
Bei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung, also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der …
RS0039201 Rechtssatz 10.11.1959Zivilrecht
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
RS0039592 Rechtssatz 15.09.1987Zivilrecht
Auch wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist, kann die Bezeichnung der beklagten Gesellschaft (hier: GmbH) in die der aufnehmenden Aktiengesellschaft berichtigt werden.
RS0049475 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
RS0131161 Rechtssatz 24.10.2016Zivilrecht
Nach § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.