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Rechtssatz RS0131161×

Rechtssatz RS0131161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131161

Geschäftszahl

6Ob169/16w; 6Ob113/19i

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Rechtssatz

Nach Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 169/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
    Veröff: SZ 2016/109
  • 6 Ob 113/19i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 113/19i
    Vgl; Beisatz: Zur Erhebung der Anfechtungs‑ oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses; die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist davon unabhängig, ob der Kläger durch den geltend gemachten Anfechtungsgrund in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aktionären vielmehr bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zu. Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131161

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20161024_OGH0002_0060OB00169_16W0000_001