Rechtssatz RS0131161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131161
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Nach § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.Nach Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 169/16w
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
Veröff: SZ 2016/109
- 6 Ob 113/19i
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 113/19i
Vgl; Beisatz: Zur Erhebung der Anfechtungs‑ oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses; die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist davon unabhängig, ob der Kläger durch den geltend gemachten Anfechtungsgrund in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aktionären vielmehr bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zu. Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131161
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20161024_OGH0002_0060OB00169_16W0000_001