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Entscheidung 6 Ob 169/16w×

Entscheidung 6 Ob 169/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026106 Rechtssatz 22.11.1988Zivilrecht
Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der gut …
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …
RS0080291 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Satzungen von Aktiengesellschaften sind nach den für generelle Normen geltenden Grundsätze der §§ 6 f ABGB auszulegen.
RS0107912 Rechtssatz 12.03.1997Zivilrecht
Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte de …
RS0108891 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige a …
RS0109584 Rechtssatz 12.02.1998Zivilrecht
Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennen …
RS0109612 Rechtssatz 12.02.1998Zivilrecht
Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nic …
RS0122186 Rechtssatz 23.05.2007Zivilrecht
Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre z …
RS0131161 Rechtssatz 24.10.2016Zivilrecht
Nach § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.