Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Vorentscheidung 9 ObA 184/92 befasste sich mit einem speziellen Aspekt des Verhältnisses zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren, und zwar dem Ersatz der Kosten des Verfahrens. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass jede Disziplinarordnung verschiedene Stufen der Disziplinarstrafen kenne und zwar regelmäßig in aufsteigender Reihenfolge von Belehrungen, Ermahnungen, Verwarnungen und zuletzt Disziplinarstrafen auch im Sinne von Geldbußen bzw der Entlassung. Es sei nun sachlich nicht gerechtfertigt, die geringeren Disziplinarstrafen mit Feststellungsbegehren bekämpfen zu lassen, nicht jedoch die schwereren Disziplinarstrafen wie etwa eine Geldbuße, enthalte doch auch dieses Disziplinarerkenntnis einen feststellenden Teil. Auch sei gar nicht festgestellt worden, dass die Geldbuße überhaupt bezahlt werde. In der Sache selbst stelle die Berichtigung des Datums einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Auch sei die Sache verjährt.
Dem zuletzt genannten Einwand ist schon vorweg entgegenzuhalten, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte und ihm daher nunmehr das Neuerungsverbot entgegensteht (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 504 Rz 3).Dem zuletzt genannten Einwand ist schon vorweg entgegenzuhalten, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte und ihm daher nunmehr das Neuerungsverbot entgegensteht vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 504, Rz 3).
Was die verschiedenen Klagebegehren anbelangt, so ist vorweg auf das primär gestellte Rechtsgestaltungsbegehren einzugehen. Diesem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil die Ausnahme darstellt und Rechtsgestaltungsklagen nur dort erhoben werden können, wo sie das Gesetz entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger oder einschränkender Analogie zugelassen werden können (vgl RIS-Justiz RS0097752 mwN insb SZ 69/4; Fasching in Fasching/Konecny III2 § 226 Rz 26, der als wesentliches Abgrenzungskriterium zur Leistungsklage auf die konstitutive Wirkung des Urteils hinweist aaO Rz 30). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die unrichtige und unwirksame Verhängung einer Disziplinarstrafe, vom Arbeitnehmer durch eine Klage auf Feststellung, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam ist, bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0038975 mit zahlreichen wN; ebenso Czernich in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbeitsverfassungsG III3 284). Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0051353; RS0051341; RS0051362) eben nur dann wirksam ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam ist, ohne dass es dazu einer „Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf. Das primär gestellte Rechtsgestaltungsbegehren kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Was die verschiedenen Klagebegehren anbelangt, so ist vorweg auf das primär gestellte Rechtsgestaltungsbegehren einzugehen. Diesem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil die Ausnahme darstellt und Rechtsgestaltungsklagen nur dort erhoben werden können, wo sie das Gesetz entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger oder einschränkender Analogie zugelassen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0097752 mwN insb SZ 69/4; Fasching in Fasching/Konecny III2 Paragraph 226, Rz 26, der als wesentliches Abgrenzungskriterium zur Leistungsklage auf die konstitutive Wirkung des Urteils hinweist aaO Rz 30). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die unrichtige und unwirksame Verhängung einer Disziplinarstrafe, vom Arbeitnehmer durch eine Klage auf Feststellung, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam ist, bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0038975 mit zahlreichen wN; ebenso Czernich in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbeitsverfassungsG III3 284). Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0051353; RS0051341; RS0051362) eben nur dann wirksam ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam ist, ohne dass es dazu einer „Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf. Das primär gestellte Rechtsgestaltungsbegehren kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist aufzuzeigen, dass der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen, in denen er grundsätzlich die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht hat, auch bereits festgehalten hat, dass diese naturgemäß nur unter den sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO eingebracht werden kann (vgl 9 ObA 184/92; ebenso 9 ObA 93/06a). Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erhoben werden kann, gehört auch das rechtliche Interesse. Dieses wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein (vgl dazu RIS-Justiz RS0038969; RS0039202; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 § 228 Rz 11), also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird (Fasching in Fasching/Konecny3 § 228 Rz 108 mwN). Dabei ist es allerdings auch gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist (vgl Fasching aaO Rz 108 mwN; RIS-Justiz RS0039088). Unabhängig davon, ob nun tatsächlich bereits Entgeltbestandteile abgezogen wurden und dem Kläger insoweit eine Leistungsklage im Sinne eines Zahlungsbegehrens zustünde, könnte er jedenfalls eine Leistungsklage im Sinn eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Unterlassung des Abzugs stellen. Genau darauf hat er ja auch sein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage gestützt. Damit ist die Frage, ob im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung das Feststellungsbegehren schon „ausgeschöpft ist" zwar noch nicht abschließend beantwortet, scheint es doch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse haben könnte, jedoch bedürfte es dazu eines weiteren Vorbringens, das über die drohende Gefahr des Abzugs vom Gehalt hinausgeht. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (vgl RIS-Justiz RS0038969; RS0039058 ua; ebenso Rechberger/Klicka aaO Rz 13).Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist aufzuzeigen, dass der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen, in denen er grundsätzlich die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht hat, auch bereits festgehalten hat, dass diese naturgemäß nur unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO eingebracht werden kann vergleiche 9 ObA 184/92; ebenso 9 ObA 93/06a). Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO erhoben werden kann, gehört auch das rechtliche Interesse. Dieses wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein vergleiche dazu RIS-Justiz RS0038969; RS0039202; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 Paragraph 228, Rz 11), also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird (Fasching in Fasching/Konecny3 Paragraph 228, Rz 108 mwN). Dabei ist es allerdings auch gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist vergleiche Fasching aaO Rz 108 mwN; RIS-Justiz RS0039088). Unabhängig davon, ob nun tatsächlich bereits Entgeltbestandteile abgezogen wurden und dem Kläger insoweit eine Leistungsklage im Sinne eines Zahlungsbegehrens zustünde, könnte er jedenfalls eine Leistungsklage im Sinn eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Unterlassung des Abzugs stellen. Genau darauf hat er ja auch sein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage gestützt. Damit ist die Frage, ob im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung das Feststellungsbegehren schon „ausgeschöpft ist" zwar noch nicht abschließend beantwortet, scheint es doch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse haben könnte, jedoch bedürfte es dazu eines weiteren Vorbringens, das über die drohende Gefahr des Abzugs vom Gehalt hinausgeht. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei vergleiche RIS-Justiz RS0038969; RS0039058 ua; ebenso Rechberger/Klicka aaO Rz 13).
Ein Vorbringen der Parteien, das über die Verhinderung der Gefahr des Gehaltsabzugs hinausgeht und aus dem sich ein rechtliches Interesse ergeben könnte, wurde aber in erster Instanz nicht erstattet. Daher war schon aus diesem Grund das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.