Die Revision ist unzulässig, soweit darin die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt bekämpft wird. Da im § 46 ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß § 47 Abs 1 ASGG nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO nicht gelten, ist § 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.Die Revision ist unzulässig, soweit darin die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt bekämpft wird. Da im Paragraph 46, ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nur die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO nicht gelten, ist Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Judikatur, daß den Gerichten ein umfassendes Recht zur Nachprüfung von betrieblichen Disziplinarerkenntnissen zukommt (Arb 9893, 9443, 9839 ua), wobei wiederholt ausgesprochen wurde, daß diese Überprüfung im Rahmen eines Feststellungsprozesses vorzunehmen ist (Arb 9839, 9860, 9895). Gegenstand eines solchen Feststellungsbegehrens ist die Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme (Arb 9839). Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten. Wenn der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, dann ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruches unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis hier endgültig bereinigt (Fasching, ZPR2 Rz 1101); wenn die Leistungsklage angebracht werden kann, ist die Feststellungsklage nicht zuzulassen (JBl 1966, 618 uva). Ob ein Klagebegehren als Leistungs- oder als Feststellungsbegehren anzusehen ist, richtet sich allerdings nicht nach der wörtlichen Fassung, sondern nach dem Inhalt des Begehrens (SZ 42/25 ua). Es ist daher nicht am starren Wortlaut des Begehrens festzuhalten. Maßgeblich dafür, ob eine Feststellungs-, Rechtsgestaltungs- oder Leistungsklage vorliegt, ist also der Umstand, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt.Es entspricht der ständigen Judikatur, daß den Gerichten ein umfassendes Recht zur Nachprüfung von betrieblichen Disziplinarerkenntnissen zukommt (Arb 9893, 9443, 9839 ua), wobei wiederholt ausgesprochen wurde, daß diese Überprüfung im Rahmen eines Feststellungsprozesses vorzunehmen ist (Arb 9839, 9860, 9895). Gegenstand eines solchen Feststellungsbegehrens ist die Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme (Arb 9839). Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten. Wenn der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, dann ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruches unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis hier endgültig bereinigt (Fasching, ZPR2 Rz 1101); wenn die Leistungsklage angebracht werden kann, ist die Feststellungsklage nicht zuzulassen (JBl 1966, 618 uva). Ob ein Klagebegehren als Leistungs- oder als Feststellungsbegehren anzusehen ist, richtet sich allerdings nicht nach der wörtlichen Fassung, sondern nach dem Inhalt des Begehrens (SZ 42/25 ua). Es ist daher nicht am starren Wortlaut des Begehrens festzuhalten. Maßgeblich dafür, ob eine Feststellungs-, Rechtsgestaltungs- oder Leistungsklage vorliegt, ist also der Umstand, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt.
Hier begehrt die klagende Partei (unter Berufung auf die behauptete Zession) die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, diese Kostenersatzforderungen an die klagende Partei zu zahlen. Inhalt des Begehrens ist nicht etwa die rein deklarative Feststellung der Zahlungspflicht der beklagten Partei, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zulässig wäre, sondern deren Verurteilung zur Leistung des im Begehren genannten Betrages; in diesem Sinne wurden im übrigen auch die Rechtsmittelanträge in der Berufung und in der Revision gefaßt. Dem Begehren wird der Charakter eines Leistungsbegehrens auch nicht dadurch genommen, daß eine Leistungsfrist nicht angegeben wird, da das Gericht die gesetzliche Leistungsfrist von amtswegen im Urteil einzusetzen hat (JBl 1975, 605). Der auf Feststellung der Zahlungspflicht der beklagten Partei gerichtete Teil des Begehrens ist daher als Leistungsbegehren zu qualifizieren und als solches zulässig erhoben. Das weitere Begehren auf Feststellung, daß in den Disziplinarerkenntnissen die Kostenersatzansprüche der beiden Dienstnehmerinnen zu Unrecht abgewiesen worden seien, wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Die Abweisung hinsichtlich dieses Teiles des Begehrens war nicht Gegenstand der Berufung, deren Antrag ausschließlich auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung der ziffernmäßig bezeichneten Beträge gerichtet war; auch in der Revision wird im übrigen dieser Teil des Begehrens nicht mehr releviert. Es ist daher entbehrlich, auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen.
Die vom Berufungsgericht zur Abweisung des Zahlungsbegehrens ausgeführten Gründe sind zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Die vom Berufungsgericht zur Abweisung des Zahlungsbegehrens ausgeführten Gründe sind zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Gemäß § 102 ArbVG hat der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.Gemäß Paragraph 102, ArbVG hat der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Abgesehen davon, daß die klagende Partei keine Verletzung der Bestimmungen des § 102 ArbVG geltend macht, handelte es sich auch dann nicht um einen Fall der in § 50 Abs 2 ASGG genannten Angelegenheiten. Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des § 102 ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen (Floretta-Strasser, ArbVG-Handbuch, 602 zur Rechtslage vor dem ASGG). Der betroffene Arbeitnehmer macht durch Bekämpfung einer Disziplinarmaßnahme bei Gericht die Verletzung von Rechten aus dem Arbeitsvertrag geltend. Auch die vorliegende Klage stützt sich darauf, daß durch das Disziplinarerkenntnis subjektive, auf Grund der DOA zustehende Rechte der betroffenen Dienstnehmerinnen verletzt worden seien.Abgesehen davon, daß die klagende Partei keine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 102, ArbVG geltend macht, handelte es sich auch dann nicht um einen Fall der in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannten Angelegenheiten. Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des Paragraph 102, ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen (Floretta-Strasser, ArbVG-Handbuch, 602 zur Rechtslage vor dem ASGG). Der betroffene Arbeitnehmer macht durch Bekämpfung einer Disziplinarmaßnahme bei Gericht die Verletzung von Rechten aus dem Arbeitsvertrag geltend. Auch die vorliegende Klage stützt sich darauf, daß durch das Disziplinarerkenntnis subjektive, auf Grund der DOA zustehende Rechte der betroffenen Dienstnehmerinnen verletzt worden seien.
Gemäß § 118 h Abs 6 Satz 2 DOA ist dem beschuldigten Angestellten im Disziplinarerkenntnis der Ersatz seiner zur Verteidigung notwendigen Kosten mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zuzuerkennen, wenn er die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat. Hieraus ergibt sich zwingend, daß die Kosten vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen sind, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der 14tägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht § 118 b DOA entgegen, der ein Verweisung auf § 414 Abs 2 ZPO (anders als auf § 414 Abs 1 und 3 ZPO) nicht enthält, wobei allerdings die Anwendung dieser Bestimmung im Zivilprozeß auch die rechtzeitige Überreichung des Kostenverzeichnisses zur Voraussetzung hat. Bereits aus § 118 h DOA ergibt sich daher, daß der Ersatzanspruch vor Fällung des Erkenntnisses geltend zu machen ist. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO, aus denen die Revisionswerberin ihren Rechtsstandpunkt ableitet, kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 118, h Absatz 6, Satz 2 DOA ist dem beschuldigten Angestellten im Disziplinarerkenntnis der Ersatz seiner zur Verteidigung notwendigen Kosten mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zuzuerkennen, wenn er die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat. Hieraus ergibt sich zwingend, daß die Kosten vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen sind, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der 14tägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht Paragraph 118, b DOA entgegen, der ein Verweisung auf Paragraph 414, Absatz 2, ZPO (anders als auf Paragraph 414, Absatz eins und 3 ZPO) nicht enthält, wobei allerdings die Anwendung dieser Bestimmung im Zivilprozeß auch die rechtzeitige Überreichung des Kostenverzeichnisses zur Voraussetzung hat. Bereits aus Paragraph 118, h DOA ergibt sich daher, daß der Ersatzanspruch vor Fällung des Erkenntnisses geltend zu machen ist. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO, aus denen die Revisionswerberin ihren Rechtsstandpunkt ableitet, kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.