Rechtssatz RS0051337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051337
Entscheidungsdatum
22.05.2003
Rechtssatz
Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des § 102 ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des § 50 Abs 2 ASGG liegt nicht vor.Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des Paragraph 102, ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 184/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 184/92
Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)
- 8 ObA 8/03i
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 8/03i
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051337
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00184_9200000_001