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Rechtssatz RS0055212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0055212

Geschäftszahl

9ObA184/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Norm

DO.A §118 Abs6

Rechtssatz

Die Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht Paragraph 118, b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf Paragraph 414, Absatz 2, ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 184/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 184/92
    Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055212

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00184_9200000_002