Rechtssatz RS0055212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055212
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Die Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht § 118 b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf § 414 Abs 2 ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.Die Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht Paragraph 118, b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf Paragraph 414, Absatz 2, ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055212
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00184_9200000_002