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Rechtssatz RS0097752×

Rechtssatz RS0097752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097752

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Rechtssatz

Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 182/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 182/95
    Veröff: SZ 69/4
  • 9 ObA 283/97a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 283/97a
  • 9 ObA 93/98m
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 93/98m
    nur: Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Änderung der Dienstbeschreibung von "entsprechend" auf "sehr gut". (T2)
  • 5 Ob 158/05d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 158/05d
  • 9 ObA 35/08z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 35/08z
    Beisatz: Die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam, ohne dass es dazu einer „Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf. (T3)
  • 8 ObA 2/09s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 2/09s
    Auch; Beisatz: Wie etwa auch eine Vereinbarung, nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung zuständig, nicht rechtswirksam getroffen werden kann, so kann auch nicht die Zuständigkeit eines Gerichts zur Durchführung eines bestimmten Verfahrens als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer privatrechtlichen Willenserklärung dort vereinbart werden, wo sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. (T4); Veröff: SZ 2009/21
  • 9 ObA 36/15g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 36/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19960117_OGH0002_009OBA00182_9500000_001