Rechtssatz RS0097752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097752
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Rechtssatz
Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 182/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 182/95
Veröff: SZ 69/4
- 9 ObA 283/97a
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 283/97a
- 9 ObA 93/98m
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 93/98m
nur: Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Änderung der Dienstbeschreibung von "entsprechend" auf "sehr gut". (T2)
- 5 Ob 158/05d
Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 158/05d
- 9 ObA 35/08z
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 35/08z
Beisatz: Die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam, ohne dass es dazu einer „Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf. (T3)
- 8 ObA 2/09s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 2/09s
Auch; Beisatz: Wie etwa auch eine Vereinbarung, nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung zuständig, nicht rechtswirksam getroffen werden kann, so kann auch nicht die Zuständigkeit eines Gerichts zur Durchführung eines bestimmten Verfahrens als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer privatrechtlichen Willenserklärung dort vereinbart werden, wo sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. (T4); Veröff: SZ 2009/21
- 9 ObA 36/15g
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 36/15g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097752
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19960117_OGH0002_009OBA00182_9500000_001