Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, für die Ersetzung der dem Arbeitgeber zuzurechnenden, der Disziplinarkommission vorbehaltenen Gestaltungsrechte fehle es an der rechtlichen Grundlage, für die unter Punkt 1b der Klage begehrten Feststellungen hingegen am rechtlichen Interesse, zutrifft, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, für die Ersetzung der dem Arbeitgeber zuzurechnenden, der Disziplinarkommission vorbehaltenen Gestaltungsrechte fehle es an der rechtlichen Grundlage, für die unter Punkt 1b der Klage begehrten Feststellungen hingegen am rechtlichen Interesse, zutrifft, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendese zu erwidern:
Fasching (ZPR2 Rz 1107) ist darin beizupflichten, daß richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil in einem von der Privatautonomie beherrschten Privat- und Prozeßrechtssystem die Ausnahme bleiben muß. Rechtsgestaltung im Zivilprozeß ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Rechtsgestaltung im öffentlichen Interesse den Parteien verwehrt bleiben muß (zB in Statussachen), aus Gründen der Rechtssicherheit schon im Hinblick auf die Evidenzwirkung für Dritte dem Richter vorbehalten bleiben soll (zB bei Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen), dem Schutz des sozial Schwächeren dient (zB bestimmte Entscheidungen im Arbeits- und Sozialrecht) oder zur Ersetzung einer notwendigen Rechtsgestaltung, auf die sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen können. Da Rechtsgestaltungsklagen im Zivilprozeß nur Ausnahmen sind, dürfen sie nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zuläßt oder sie anhand der genannten Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können (siehe auch Fasching, urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 505 ff [512 f]; Ballon, Klagbarkeit von Ansprüchen, JBl 1978, 10 ff [12 und 13 f]; Konecny, Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs, ÖBA 1987, 311 ff [312 f]). Folgerichtig vertritt Rummel (Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und Kontrolle in Strasser-FS [1983], 813 ff) für den Bereich der Vereinsschiedsgerichtsbarkeit die Auffassung, daß Unangemessenheit der Maßnahme des Vereins stets nur zur Feststellung von deren Unwirksamkeit, im Fall der Geldstrafe in Analogie zu den Regeln der Konventionalstrafe möglicherweise noch zu einer umfänglichen Mäßigung, niemals aber zu einer sonstigen Gestaltung durch das Gericht führen kann. Soweit Rechberger-Frauenberger (in Der Verein als Richter, ecolex 1994,5 ff [8]) unter Ablehnung der mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden Auffassung Rummels meinen, es könnten auch ganz andere Sanktionen verhängt werden, "soweit sie Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind", wird diese Aussage relativiert durch die FN 37, wonach das Gericht gemäß § 405 ZPO ein minus im Vergleich zur angefochtenen, Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Sanktion aussprechen könne, etwa einen Verweis als minus zum Ausschluß. Daß das Gericht an die Stelle einer geringeren eine schärfere Sanktion oder gar bei Ablehnung einer Sanktion durch das Vereinsschiedsgericht eine Sanktion aussprechen könnte, vertreten entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hingegen auch diese Autoren nicht. Zur ähnlichen deutschen Rechtslage sei nur auf Ballon (aaO, 11) und Greger (in Zöllner, dZPO19 vor § 253 Rz 8) verwiesen, wonach - vorbehaltlich einer vorsichtigen analogen Erweiterung - nur die ausdrücklich im Gesetz angeführten Fälle einer richterlichen Gestaltung zugänglich sind, wobei häufigster Anwendungsfall der Anspruch auf Änderung eines der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Rechtsverhältnisses (zB Klage bzw Antrag auf Ehescheidung gemäß § 606 dZPO) ist; die fehlende Dispositionsbefugnis muß aber dort nicht vorliegen, wo das materielle Recht die Rechtsgestaltung dem Urteilsspruch übertragen hat (zB Klage auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB, auf Ausschluß eines Gesellschafters gemäß § 140 HGB, auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 767 und 771 dZPO).Fasching (ZPR2 Rz 1107) ist darin beizupflichten, daß richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil in einem von der Privatautonomie beherrschten Privat- und Prozeßrechtssystem die Ausnahme bleiben muß. Rechtsgestaltung im Zivilprozeß ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Rechtsgestaltung im öffentlichen Interesse den Parteien verwehrt bleiben muß (zB in Statussachen), aus Gründen der Rechtssicherheit schon im Hinblick auf die Evidenzwirkung für Dritte dem Richter vorbehalten bleiben soll (zB bei Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen), dem Schutz des sozial Schwächeren dient (zB bestimmte Entscheidungen im Arbeits- und Sozialrecht) oder zur Ersetzung einer notwendigen Rechtsgestaltung, auf die sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen können. Da Rechtsgestaltungsklagen im Zivilprozeß nur Ausnahmen sind, dürfen sie nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zuläßt oder sie anhand der genannten Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können (siehe auch Fasching, urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 505 ff [512 f]; Ballon, Klagbarkeit von Ansprüchen, JBl 1978, 10 ff [12 und 13 f]; Konecny, Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs, ÖBA 1987, 311 ff [312 f]). Folgerichtig vertritt Rummel (Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und Kontrolle in Strasser-FS [1983], 813 ff) für den Bereich der Vereinsschiedsgerichtsbarkeit die Auffassung, daß Unangemessenheit der Maßnahme des Vereins stets nur zur Feststellung von deren Unwirksamkeit, im Fall der Geldstrafe in Analogie zu den Regeln der Konventionalstrafe möglicherweise noch zu einer umfänglichen Mäßigung, niemals aber zu einer sonstigen Gestaltung durch das Gericht führen kann. Soweit Rechberger-Frauenberger (in Der Verein als Richter, ecolex 1994,5 ff [8]) unter Ablehnung der mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden Auffassung Rummels meinen, es könnten auch ganz andere Sanktionen verhängt werden, "soweit sie Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind", wird diese Aussage relativiert durch die FN 37, wonach das Gericht gemäß Paragraph 405, ZPO ein minus im Vergleich zur angefochtenen, Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Sanktion aussprechen könne, etwa einen Verweis als minus zum Ausschluß. Daß das Gericht an die Stelle einer geringeren eine schärfere Sanktion oder gar bei Ablehnung einer Sanktion durch das Vereinsschiedsgericht eine Sanktion aussprechen könnte, vertreten entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hingegen auch diese Autoren nicht. Zur ähnlichen deutschen Rechtslage sei nur auf Ballon (aaO, 11) und Greger (in Zöllner, dZPO19 vor Paragraph 253, Rz 8) verwiesen, wonach - vorbehaltlich einer vorsichtigen analogen Erweiterung - nur die ausdrücklich im Gesetz angeführten Fälle einer richterlichen Gestaltung zugänglich sind, wobei häufigster Anwendungsfall der Anspruch auf Änderung eines der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Rechtsverhältnisses (zB Klage bzw Antrag auf Ehescheidung gemäß Paragraph 606, dZPO) ist; die fehlende Dispositionsbefugnis muß aber dort nicht vorliegen, wo das materielle Recht die Rechtsgestaltung dem Urteilsspruch übertragen hat (zB Klage auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe gemäß Paragraph 343, BGB, auf Ausschluß eines Gesellschafters gemäß Paragraph 140, HGB, auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraphen 767 und 771 dZPO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, macht das materielle Recht Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG - zu denen disziplinäre Kündigungen und Entlassungen nicht gehören (sieheWie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, macht das materielle Recht Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG - zu denen disziplinäre Kündigungen und Entlassungen nicht gehören (siehe
Strasser in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 598; Arb 10.433 = ZAS
1985/14 (Mayer-Maly) = DRdA 1986/1 (Schwarz); Arb 10.606 = DRdA
1990/9 [Jabornegg]; DRdA 1995/23 [Strasser]; DRdA 1995/41 [Eypeltauer]) - von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, ohne daß diese durch ein Gericht oder eine sonstige Behörde ersetzt werden könnte (siehe Strasser in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 602;
derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 III 351;derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch drei 351;
Holzer, einige Strukturfragen personeller Mitbestimmung, ZAS 1982, 3 ff [8]). Dasselbe gilt für die subsidiär vorgesehene Entscheidung einer mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Stelle (siehe Schwarz in Cerny-Haas-Laßnigg-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III § 102 ArbVG Anm 4).Holzer, einige Strukturfragen personeller Mitbestimmung, ZAS 1982, 3 ff [8]). Dasselbe gilt für die subsidiär vorgesehene Entscheidung einer mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Stelle (siehe Schwarz in Cerny-Haas-Laßnigg-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch drei Paragraph 102, ArbVG Anmerkung 4).
Was die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist nur für bestimmte, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießende Personengruppen die rechtsgestaltende Zustimmung des Gerichtes zu der auch in diesem Fall vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung oder Entlassung (siehe Strasser in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 819; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 287 und 318) vorgesehen; für die übrigen, dem allgemeinen Kündigungsschutz nach den §§ 105 bis 107 ArbVG unterliegenden Arbeitnehmer ist nicht eine derartige rechtsgestaltende Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung, sondern eine nachträgliche Prüfung durch das Gericht vorgesehen. Im Hinblick auf den absolut zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechtes (siehe Jabornegg, absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, Strasser-FS [1983], 367 ff [379 f; 383 f];Was die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist nur für bestimmte, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießende Personengruppen die rechtsgestaltende Zustimmung des Gerichtes zu der auch in diesem Fall vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung oder Entlassung (siehe Strasser in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 819; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 287 und 318) vorgesehen; für die übrigen, dem allgemeinen Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105 bis 107 ArbVG unterliegenden Arbeitnehmer ist nicht eine derartige rechtsgestaltende Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung, sondern eine nachträgliche Prüfung durch das Gericht vorgesehen. Im Hinblick auf den absolut zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechtes (siehe Jabornegg, absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, Strasser-FS [1983], 367 ff [379 f; 383 f];
Tomandl, Arbeitsrecht3 I, 128 f; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht II 62 f; DRdA 1994/3 [zust Jabornegg]; JBl 1995, 263;Tomandl, Arbeitsrecht3 römisch eins, 128 f; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch zwei 62 f; DRdA 1994/3 [zust Jabornegg]; JBl 1995, 263;
DRdA 1995/23 [zust Strasser]; ecolex 1994,831 [Hainz]; ecolex 1995,748) ist eine kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Änderung des dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegenden Personenkreises durch Einbeziehung in den besonderen Kündigungsschutz unzulässig. Auch wenn daher der Arbeitgeber durch kollektivvertragliche Normen wirksam verpflichtet wäre, vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Entscheidung einer Disziplinarkommission abzuwarten (siehe Kuderna Entlassungsrecht2, 49 "Vorschaltung eines Disziplinarverfahrens"), kann dies nicht dazu führen, daß der Arbeitgeber, abweichend von den zwingenden Normen des Betriebsverfassungsrechts, auch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses von dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmern die rechtsgestaltende Zustimmung des Gerichtes einzuholen hätte. Das Gericht ist vielmehr auf eine nachfolgende Prüfung beschränkt (vgl JBl 1991, 452). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin tritt Tomandl (Einschränkungen des Entlassungsrechts durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen, RDW 1983, 108 ff [110 f]) bei Verweigerung der Zustimmung zur Entlassung durch die Disziplinarkommission nicht etwa für deren Ersetzung durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, sondern dafür ein, daß der Arbeitgeber die - der nachträglichen gerichtlichen Prüfung unterliegende - Entlassung aussprechen kann. Auch aus der Entscheidung WBl 1989, 159 über die Erschöpfung des Gestaltungsrechts der Disziplinarkommission durch eine vom Gericht als unwirksam beurteilte Disziplinarentscheidung läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin, die Kompetenz zur Rechtsgestaltung gehe auf das Gericht über, nichts gewinnen. Soweit die Revisionswerberin aber auf die Besprechung der Entscheidung ZAS 1974/24 durch Tomandl verweist, ist ihr zu entgegnen, daß Entscheidung und Stellungnahme auf dem damals in § 14 Abs 2 Z 13 BRG geregelten Mitwirkungsrecht des Betriebsrates beruhten, wonach eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers durch das Einigungsamt ersetzt werden konnte (siehe auch Floretta-Strasser Kommentar zum BRG2, 279 f). Nach der durch § 102 ArbVG geschaffenen Rechtslage kann aber, wie oben dargelegt, bei Disziplinarmaßnahmen anders als bei Versetzungen die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates nicht durch das Gericht (zuvor Einigungsamt) ersetzt werden (zum Entwicklungsgang des betrieblichen Disziplinarrechts siehe auch Holzer, Die zustimmungspflichtige Maßnahme - zur Struktur eines neuen Rechtsinstitutes, ZAS 1976, 206 ff [207]; derselbe, einige Strukturfragen personeller Mitbestimmung, ZAS 1982, 3 ff [8]).DRdA 1995/23 [zust Strasser]; ecolex 1994,831 [Hainz]; ecolex 1995,748) ist eine kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Änderung des dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegenden Personenkreises durch Einbeziehung in den besonderen Kündigungsschutz unzulässig. Auch wenn daher der Arbeitgeber durch kollektivvertragliche Normen wirksam verpflichtet wäre, vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Entscheidung einer Disziplinarkommission abzuwarten (siehe Kuderna Entlassungsrecht2, 49 "Vorschaltung eines Disziplinarverfahrens"), kann dies nicht dazu führen, daß der Arbeitgeber, abweichend von den zwingenden Normen des Betriebsverfassungsrechts, auch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses von dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmern die rechtsgestaltende Zustimmung des Gerichtes einzuholen hätte. Das Gericht ist vielmehr auf eine nachfolgende Prüfung beschränkt vergleiche JBl 1991, 452). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin tritt Tomandl (Einschränkungen des Entlassungsrechts durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen, RDW 1983, 108 ff [110 f]) bei Verweigerung der Zustimmung zur Entlassung durch die Disziplinarkommission nicht etwa für deren Ersetzung durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, sondern dafür ein, daß der Arbeitgeber die - der nachträglichen gerichtlichen Prüfung unterliegende - Entlassung aussprechen kann. Auch aus der Entscheidung WBl 1989, 159 über die Erschöpfung des Gestaltungsrechts der Disziplinarkommission durch eine vom Gericht als unwirksam beurteilte Disziplinarentscheidung läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin, die Kompetenz zur Rechtsgestaltung gehe auf das Gericht über, nichts gewinnen. Soweit die Revisionswerberin aber auf die Besprechung der Entscheidung ZAS 1974/24 durch Tomandl verweist, ist ihr zu entgegnen, daß Entscheidung und Stellungnahme auf dem damals in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 13, BRG geregelten Mitwirkungsrecht des Betriebsrates beruhten, wonach eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers durch das Einigungsamt ersetzt werden konnte (siehe auch Floretta-Strasser Kommentar zum BRG2, 279 f). Nach der durch Paragraph 102, ArbVG geschaffenen Rechtslage kann aber, wie oben dargelegt, bei Disziplinarmaßnahmen anders als bei Versetzungen die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates nicht durch das Gericht (zuvor Einigungsamt) ersetzt werden (zum Entwicklungsgang des betrieblichen Disziplinarrechts siehe auch Holzer, Die zustimmungspflichtige Maßnahme - zur Struktur eines neuen Rechtsinstitutes, ZAS 1976, 206 ff [207]; derselbe, einige Strukturfragen personeller Mitbestimmung, ZAS 1982, 3 ff [8]).
Es kann daher auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - wie dies zunehmend von der Lehre mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt wird (siehe Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechts durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen, RdW 1983, 108 ff [110]; Mayer-Maly, ZAS 1985, 142; Schwarz, Entlassung als Disziplinarmaßnahme, DRdA 1986, 35 ff [38]; Jabornegg, DRdA 1990, 120 ff; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 209 ff [211]; Strasser, Disziplinarmaßnahmen in Vertragsschablone? DRdA 1995, 311 ff [314 f]; Eypeltauer, Kollektivvertragliches Disziplinarverfahren für strafweise Kündigungen, DRdA 1995, 404 f) - die Zulässigkeit von nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG anzusehenden Kündigungen und Entlassungen überhaupt von der Entscheidung einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann.Es kann daher auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - wie dies zunehmend von der Lehre mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt wird (siehe Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechts durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen, RdW 1983, 108 ff [110]; Mayer-Maly, ZAS 1985, 142; Schwarz, Entlassung als Disziplinarmaßnahme, DRdA 1986, 35 ff [38]; Jabornegg, DRdA 1990, 120 ff; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 209 ff [211]; Strasser, Disziplinarmaßnahmen in Vertragsschablone? DRdA 1995, 311 ff [314 f]; Eypeltauer, Kollektivvertragliches Disziplinarverfahren für strafweise Kündigungen, DRdA 1995, 404 f) - die Zulässigkeit von nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG anzusehenden Kündigungen und Entlassungen überhaupt von der Entscheidung einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann.
Das mit Punkt 1b der Klage erhobene Feststellungsbegehren schließlich hat nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern Tatsachen zum Gegenstand und ist daher nicht zulässig (siehe Rechberger Komm ZPO § 228 Rz 4; Fasching ZPR2 Rz 1088).Das mit Punkt 1b der Klage erhobene Feststellungsbegehren schließlich hat nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern Tatsachen zum Gegenstand und ist daher nicht zulässig (siehe Rechberger Komm ZPO Paragraph 228, Rz 4; Fasching ZPR2 Rz 1088).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.