Entscheidungsgründe:
Die Firma T* war Eigentümerin von 3.546 in einem Lagerhaus der beklagten Partei in der Zollfreizone Wien eingelagerten Afghan-Teppichen. In der Vereinbarung vom 5. August 1971 verpflichtete sich die Firma T* gegenüber der Beklagten, sämtliche in der Zollfreizone lagernden Teppiche bis 15. Oktober 1971 auszulagern. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, den Wert der fehlenden Teppiche unter Zugrundelegung des Versicherungswertes und die während der Lagerung an den Teppichen entstandenen Schäden nach den Reparaturkosten zu ersetzen. Für die Überprüfung der Teppiche war in dieser Vereinbarung ein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Das auf Grund der Vereinbarung bestellte Schiedsmännerkollegium erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 1972 seinen Rücktritt. Im Dezember 1972 übertrug die Firma T* das Eigentum an den Teppichen dem Kläger. Die Vereinbarung vom 5. August 1971 wurde durch das vom Beklagtenvertreter mit dem Schreiben vom 16. Juli 1973 Beilage С vorgeschlagene und vom Kläger angenommene Übereinkommen teilweise abgeändert. In diesem Übereinkommen verpflichtete sich die Beklagte, die Teppiche auf ihre Kosten waschen zu lassen. Mit Schreiben vom 2. August 1973, Beilage D, schlug die Beklagte dem Kläger die Besichtigung und Übernahme von 1.365 bereits gewaschenen und im Dorotheum gelagerten Teppichen sowie deren Einlagerung in die vom Kläger in der Zollfreizone gemietete Baracke Е vor. Mit Antwortschreiben vom 15. Oktober 1973, Beilage E, vertrat der Kläger die Ansicht, daß die gewaschenen Teppiche in die Zollfreizone zurückzubringen und dort vom Kläger zu übernehmen seien. Der Kläger lehnte jedoch den Vorschlag der Beklagten nicht von vornherein ab, äußerte aber Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Übernahme im Dorotheum und bestand für den Fall, daß die Übernahme der Teppiche in einem zusammenhängenden Vorgang nicht möglich sein sollte, auf der sofortigen Zurückstellung der Teppiche in das Zollfreilager. Er erklärte, die Entscheidung darüber müsse zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in den nächsten Tagen erfolgen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1973, Beilage F, gab die Beklagte bekannt, daß die Teppiche im Dorotheum während drei Wochen besichtigt und übernommen werden könnten. Schließlich forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. November 1973, Beilage G, zur Übernahme der im Dorotheum eingelagerten Teppiche bis 19. November 1973 auf und drohte für den Fall der Nichtübernahme den Selbsthilfeverkauf an. Diese Androhung wiederholte die Beklagte später noch mehrmals.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, die in der Maßliste Beilage Р im einzelnen bezeichneten 3.546 Stück handgeknüpften Afghan-Teppiche, eingeteilt in 70 Partien, in der Zollfreizone zum Zwecke der Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherung dieses Anspruches erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, nämlich das an die Beklagte gerichtete Gebot, dem Dorotheum-Hauptanstalt die Einstellung der Versteigerung von 1.362 Stück Afghan-Teppichen aufzutragen. Der Kläger behauptete, daß er die Übernahme der Teppiche im Dorotheum als vereinbarungswidrig abgelehnt habe. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. August 1971 sei es nicht zweifelhaft gewesen, daß die Auslagerung innerhalb der Zollfreizone hätte erfolgen sollen. Eine gegenteilige Vereinbarung sei nicht getroffen worden.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28. April 1976 brachte der Kläger vor, daß die Beklagte bis Ende August 1975 sämtliche Teppiche zur Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung gestellt habe und eine gemeinsame Bestandaufnahme erfolgt sei. Er änderte daher sein Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren, daß die Beklagte schuldig gewesen sei, а) die in der Maßliste ./.Р im einzelnen bezeichneten 3.546 Stück handgeknüpfter Afghan-Teppiche, eingeteilt in 70 Partien, in der Zollfreizone Wien dem Kläger zum Zwecke der Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung zu stellen und b) den angedrohten Selbsthilfeverkauf (Versteigerung) von 1.362 Stück Afghan-Teppichen zu unterlassen.
Die Beklagte wendete ein, daß das Klagebegehren auf Rückstellung der Teppiche ins Dorotheum – gemeint ist offenbar die Zollfreizone – schikanös gewesen sei. Das Feststellungsbegehren sei mangels eines rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung unzulässig und überdies unbestimmt, weil der Zeitpunkt, für welchen die Feststellung begehrt wird, unbestimmt sei und in der Vergangenheit liege. Im übrigen habe sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 1973 Beilage F, bereit erklärt, die im Dorotheum gelagerten Teppiche dort zu übernehmen, wenn dies in einem Zuge möglich sei.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt.
Es stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:
Der Beklagtenvertreter ersuchte mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 1973, Beilage F, um konforme Bestätigung der vorgeschlagenen Übernahme. Darauf antwortete der Klagevertreter erst mit Schreiben vom 28. Dezember 1973, Beilage I, daß er keine Ermächtigung erhalten habe, den im Schreiben Beilage F vorgeschlagenen Modalitäten zuzustimmen. Die Streitteile vereinbarten weder ausdrücklich noch konkludent, wohin die Teppiche nach der Reinigung zum Zwecke der Überprüfung durch den Kläger zu bringen sind. Durch die erst im letzten Augenblick abgesetzte Versteigerung durch das Dorotheum sind Kosten von S 400.000,– entstanden, die die Beklagte zu tragen hat. Nach neuerlichen Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgte dann bis Ende August 1975 die Überprüfung aller Teppiche durch Sachverständige unter Mitwirkung des Zeugen H* als Vertrauensperson des Klägers. Der Kläger übernahm später durch den Zeugen H* im Dorotheum sämtliche Teppiche, aber nicht binnen 3 Wochen und auch nicht bloß einen Teil der eingelagerten Teppiche. Mit einer Teilübergabe war der Kläger im Interesse der gesamten Überprüfung und Aussortierung der Teppiche nicht einverstanden.Der Beklagtenvertreter ersuchte mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 1973, Beilage F, um konforme Bestätigung der vorgeschlagenen Übernahme. Darauf antwortete der Klagevertreter erst mit Schreiben vom 28. Dezember 1973, Beilage römisch eins, daß er keine Ermächtigung erhalten habe, den im Schreiben Beilage F vorgeschlagenen Modalitäten zuzustimmen. Die Streitteile vereinbarten weder ausdrücklich noch konkludent, wohin die Teppiche nach der Reinigung zum Zwecke der Überprüfung durch den Kläger zu bringen sind. Durch die erst im letzten Augenblick abgesetzte Versteigerung durch das Dorotheum sind Kosten von S 400.000,– entstanden, die die Beklagte zu tragen hat. Nach neuerlichen Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgte dann bis Ende August 1975 die Überprüfung aller Teppiche durch Sachverständige unter Mitwirkung des Zeugen H* als Vertrauensperson des Klägers. Der Kläger übernahm später durch den Zeugen H* im Dorotheum sämtliche Teppiche, aber nicht binnen 3 Wochen und auch nicht bloß einen Teil der eingelagerten Teppiche. Mit einer Teilübergabe war der Kläger im Interesse der gesamten Überprüfung und Aussortierung der Teppiche nicht einverstanden.
Das Erstgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers, weil dieser im Falle der ungerechtfertigten Absetzung der Versteigerung damit rechnen müsse, auf Ersatz der Kosten belangt zu werden. Das Urteil sei für die herrschende Rechtslage noch von Bedeutung, denn es diene dem Kläger dazu, dem aus der Absetzung der Versteigerung drohenden Nachteil zu begegnen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Teppiche an den Lager- und Verwahrungsort (Zollfreizone) zurückzubringen. Da eine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Teppiche im Dorotheum nicht bestanden habe, sei die Beklagte zur Androhung des Selbsthilfeverkaufes nicht berechtigt gewesen. Der Einwand der Schikane sei unberechtigt, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß der einzige Grund für die Rechtsausübung eine Schädigungsabsicht des Klägers gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin Folge, daß es das Feststellungsbegehren abwies. Es war der Auffassung, daß eine Feststellungsklage zwar grundsätzlich auch hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zulässig sei, wenn der Kläger im Hinblick auf Folgewirkungen des beendeten Rechtsverhältnisses ein Feststellungsinteresse habe, doch begehre der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einem bestimmten faktischen Verhalten in einem vergangenen, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt. Eine solche Verpflichtung könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Berechtigung des ursprünglichen Leistungsbegehrens könne nicht durch Umwandlung desselben in ein Feststellungsbegehren geprüft werden. Das rechtliche Interesse sei ein Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches, bei dessen Mangel die Klage durch Sachentscheidung abzuweisen sei. Ein solches liege im allgemeinen dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden könne. Der Kläger hätte die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen behaupten müssen, da sich das rechtliche Interesse nicht zweifelsfrei aus dem übrigen Klagsvorbringen ergebe. Es sei weder behauptet noch festgestellt worden, daß die Beklagte einen Ersatzanspruch wegen der durch die abgesetzte Versteigerung entstandenen Kosten angekündigt oder geltend gemacht habe. Die bloße Möglichkeit einer solchen Ansprucherhebung begründe kein Feststellungsinteresse.
Der Kläger erhebt Revision aus den Revisionsgründen der §§ 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Der Kläger erhebt Revision aus den Revisionsgründen der Paragraphen 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.