Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Interesses eines bereits abberufenen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner vor der Abberufung ausgesprochenen Suspendierung von seiner Organfunktion keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Erfolgsvoraussetzung eines Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist (SZ 54/126 uva; RIS-Justiz RS0039201). Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0037422). Dabei kann ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0039625). Bei Dauerrechtsverhältnissen bejaht die Rechtsprechung die Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung in Beziehung auf den Bestand und den Inhalt dieser Rechte, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht (RIS-Justiz RS0039110). Bei bereits beendeten Dauerschuldverhältnissen wird allerdings das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist (2 Ob 2286/96g; RIS-Justiz RS0039186; RS0038969). Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist (Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 Rz 123 und 125 f), muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten (7 Ob 68/00a, 1 Ob 58/01p mwN). Es liegt am Kläger, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) auch zu beweisen (9 ObA 172/01m; RIS-Justiz RS0039239; Fasching aaO Rz 124). Gerade im Falle eines beendeten Vertragsverhältnisses ist das Feststellungsinteresse nicht mehr offenkundig und durch konkrete Behauptungen zu begründen (6 Ob 651/83; 2 Ob 2286/96g).Nach ständiger Rechtsprechung ist Erfolgsvoraussetzung eines Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist (SZ 54/126 uva; RIS-Justiz RS0039201). Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0037422). Dabei kann ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0039625). Bei Dauerrechtsverhältnissen bejaht die Rechtsprechung die Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung in Beziehung auf den Bestand und den Inhalt dieser Rechte, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht (RIS-Justiz RS0039110). Bei bereits beendeten Dauerschuldverhältnissen wird allerdings das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist (2 Ob 2286/96g; RIS-Justiz RS0039186; RS0038969). Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist (Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 228, Rz 123 und 125 f), muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten (7 Ob 68/00a, 1 Ob 58/01p mwN). Es liegt am Kläger, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) auch zu beweisen (9 ObA 172/01m; RIS-Justiz RS0039239; Fasching aaO Rz 124). Gerade im Falle eines beendeten Vertragsverhältnisses ist das Feststellungsinteresse nicht mehr offenkundig und durch konkrete Behauptungen zu begründen (6 Ob 651/83; 2 Ob 2286/96g).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Feststellungsinteresse im Verfahren erster Instanz einerseits mit dem Bedürfnis nach Rehabilitierung, andererseits mit der Geltendmachung der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden arbeitsrechtlichen Ansprüche begründet. Er vertritt in der Revision weiterhin die Auffassung, die zur Frage des rechtlichen Interesses eines gegen die Abberufung durch den Aufsichtsrat ankämpfenden Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft entwickelte Rechtsprechung sei analog auf den hier vorliegenden Fall einer Suspendierung anzuwenden. Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, wollte man zwar dem abberufenen Vorstandsmitglied nach Ende seiner Funktionsperiode das rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Abberufung zugestehen, dem suspendierten Vorstandsmitglied nach Ablauf seiner Funktionsperiode das rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Suspendierung jedoch absprechen. In beiden Fällen werde dem Vorstandsmitglied durch einen unzulässigen Eingriff in seine Befugnisse die Leitung der Aktiengesellschaft entzogen, wenn auch im Falle der Suspendierung unter Umständen nur zeitlich beschränkt.
Gemäß § 75 Abs 1 erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Nach Abs 4 - für den deutschen Rechtsbereich inhaltlich gleichlautend § 84 Abs 3 dAktG - kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Diese Aufzählung ist demonstrativ (SZ 68/98; SZ 71/77; SZ 72/90; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4, §§ 75, 76 Rz 40 ff).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Nach Absatz 4, - für den deutschen Rechtsbereich inhaltlich gleichlautend Paragraph 84, Absatz 3, dAktG - kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Diese Aufzählung ist demonstrativ (SZ 68/98; SZ 71/77; SZ 72/90; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4, Paragraphen 75, 76, Rz 40 ff).
Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung muss nicht mit konkreten Umständen begründet sein; für die Wirksamkeit des Widerrufes aus dem Grunde des Vertrauensentzuges reicht es aus, dass die Hauptversammlung dies beschließt und damit dokumentiert, das Vertrauen zu dem Vorstandsmitglied verloren zu haben (SZ 71/77 mwN; Strasser aaO Rz 42). Erst in einem allfälligen Rechtsstreit muss die beklagte Gesellschaft die konkreten Gründe für den Vertrauensverlust offen legen, damit nachprüfbar bleibt, ob der Entscheidung der Hauptversammlung über das Misstrauensvotum vertretbare, jedenfalls nicht offenbar unsachliche Gesichtspunkte zugrundelagen (SZ 71/77 mwN; Strasser aaO). Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung bewirkt aber nicht schon eo ipso die Abberufung des Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat; es steht vielmehr im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrates, darauf die Abberufung auszusprechen (SZ 68/98; SZ 71/77 je mwN). Widerruft der Aufsichtsrat auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung die Ernennung, so liegt die rechtliche Begründung des Widerrufes im Hauptversammlungsbeschluss; der Aufsichtsrat selbst muss außer dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung keine besonderen Gründe, namentlich keine zusätzliche Begründung für den Widerruf besitzen oder angeben (SZ 71/77 mwN).
Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam (RIS-Justiz RS0110174) und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust (SZ 71/77 mwN; 9 Ob 19/04s; RIS-Justiz RS0049407). Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen, deren Ziel es ist, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte (SZ 71/77, SZ 72/90 je mwN; RIS-Justiz RS0110175). Nach Ablauf der Amtsperiode ist Gegenstand der Klage nur noch das - vom Rechtsgestaltungsbegehren als Minus umfasste - Begehren auf Feststellung, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen (SZ 71/77, SZ 72/90 je mwN; RIS-Justiz RS0110176). In dem der Entscheidung SZ 72/90 zugrundegelegenen Anlassfall hatte der Oberste Gerichtshof das Interesse des abberufenen Vorstandsmitgliedes an der Feststellung, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode oder bis zur neuerlichen (nicht bekämpften) Abberufung nicht rechtswirksam gewesen, mit der Begründung bejaht, schon zur Rehabilitierung des ohne zureichende Gründe abberufenen Funktionärs bedürfe es in jenen Fällen, in denen das mit der Rechtsgestaltungsklage verfolgte Ziel, wieder in seine Funktion zurückzukehren, nicht mehr erreichbar ist, der Feststellungsklage, um die „fiktive", nur „deklarativ wirkende rückwirkende" Wiedereinsetzung in die Funktion (SZ 68/98 in Anlehnung an Strasser, nunmehr aaO Rz 49) erlangen zu können. Diesbezüglich wandle sich das Rechtsschutzinteresse des abberufenen Vorstandsmitgliedes zu einem Interesse auf Feststellung, dass sein Mandat bis zum Mandatsende zu Recht bestanden habe (Strasser aaO).
Das in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (zB § 112 BDG, §§ 146 ff RDG) verankerte Institut der Suspendierung ist im Arbeitsrecht allgemein anerkannt (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 414 f). In der arbeitsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung wird dem Arbeitgeber die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zugebilligt, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten (SZ 67/107; C. Nowotny, Suspendierung und vorzeitige Abberufung eines in eine Tochtergesellschaft entsandten Vorstandes, DRdA 1989, 427 ff [431]). Nur in Fällen willkürlicher Missachtung des Arbeitnehmerinteresses bzw im Fall eines unzureichend begründeten diskriminierenden Eingriffes werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt, allenfalls wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (SZ 67/107 mwN; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO; C. Nowotny aaO). Bei (kollektiv)vertraglich begründetem Recht eines Arbeitnehmers, nur bei Vorliegen bestimmter Gründe von der Dienstleistung ausgeschlossen zu werden, wurde dem Arbeitnehmer in der Rechtsprechung die Berechtigung zugebilligt, vom Arbeitgeber Zuhaltung des Arbeitsvertrages durch Beseitigung der vertragswidrig ausgesprochenen Suspendierung zu verlangen (Arb 10.102; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO). Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Suspendierung wurde hiebei aber nur so lange bejaht, als das Arbeitsverhältnis aufrecht war (SZ 57/158; 4 Ob 168/85). Unter dieser Voraussetzung wurde auch ein auf Feststellung der Unwirksamkeit der - gegen die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers verstoßenden - Suspendierung (die im Anlassfall mit einer Entgeltkürzung verbunden war) gerichtetes Klagebegehren als zulässig angesehen (Arb 10.848 = DRdA 1991/13 [Binder]). In diesem Vorstadium sei aber lediglich zu untersuchen, ob eindeutige Anhaltspunkte für das Gerechtfertigtsein der Dienstenthebung sprächen. Die angeführten Verdachtsmomente seien unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu gewichten, die Schädlichkeit der Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers für das Unternehmen sei zu prognostizieren. Stehe danach eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen zu befürchten, dürfe die ausgesprochene Dienstsuspendierung vom Gericht nicht aufgehoben werden (Binder aaO, 145). Abgesehen von den Fällen vertraglicher Bindung aber hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, eine Dienstfreistellung (Suspendierung) sei ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter und keine Disziplinarmaßnahme (SZ 59/215). Gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe (daher) kein nachprüfender Rechtsschutz (Arb 10.848; SZ 67/107; RIS-Justiz RS0051390; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht Band I4, 222 mwN).Das in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (zB Paragraph 112, BDG, Paragraphen 146, ff RDG) verankerte Institut der Suspendierung ist im Arbeitsrecht allgemein anerkannt (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 414 f). In der arbeitsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung wird dem Arbeitgeber die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zugebilligt, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten (SZ 67/107; C. Nowotny, Suspendierung und vorzeitige Abberufung eines in eine Tochtergesellschaft entsandten Vorstandes, DRdA 1989, 427 ff [431]). Nur in Fällen willkürlicher Missachtung des Arbeitnehmerinteresses bzw im Fall eines unzureichend begründeten diskriminierenden Eingriffes werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt, allenfalls wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (SZ 67/107 mwN; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO; C. Nowotny aaO). Bei (kollektiv)vertraglich begründetem Recht eines Arbeitnehmers, nur bei Vorliegen bestimmter Gründe von der Dienstleistung ausgeschlossen zu werden, wurde dem Arbeitnehmer in der Rechtsprechung die Berechtigung zugebilligt, vom Arbeitgeber Zuhaltung des Arbeitsvertrages durch Beseitigung der vertragswidrig ausgesprochenen Suspendierung zu verlangen (Arb 10.102; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO). Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Suspendierung wurde hiebei aber nur so lange bejaht, als das Arbeitsverhältnis aufrecht war (SZ 57/158; 4 Ob 168/85). Unter dieser Voraussetzung wurde auch ein auf Feststellung der Unwirksamkeit der - gegen die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers verstoßenden - Suspendierung (die im Anlassfall mit einer Entgeltkürzung verbunden war) gerichtetes Klagebegehren als zulässig angesehen (Arb 10.848 = DRdA 1991/13 [Binder]). In diesem Vorstadium sei aber lediglich zu untersuchen, ob eindeutige Anhaltspunkte für das Gerechtfertigtsein der Dienstenthebung sprächen. Die angeführten Verdachtsmomente seien unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu gewichten, die Schädlichkeit der Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers für das Unternehmen sei zu prognostizieren. Stehe danach eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen zu befürchten, dürfe die ausgesprochene Dienstsuspendierung vom Gericht nicht aufgehoben werden (Binder aaO, 145). Abgesehen von den Fällen vertraglicher Bindung aber hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, eine Dienstfreistellung (Suspendierung) sei ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter und keine Disziplinarmaßnahme (SZ 59/215). Gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe (daher) kein nachprüfender Rechtsschutz (Arb 10.848; SZ 67/107; RIS-Justiz RS0051390; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht Band I4, 222 mwN).
Dem Aktiengesetz ist eine Suspendierung der Organe einer Aktiengesellschaft fremd. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Suspendierung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, in der Lehre umstritten, zumal auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert.
Im österreichischem Schrifttum wird ganz überwiegend die Meinung vertreten, die Suspendierung sei als vorläufige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb zeitlicher Schranken zulässig (C. Nowotny aaO 430 f; ders in Doralt/Nowotny/Kalss, Komm z AktG Band I § 75 Rz 30; Kalss in Münchener Komm z AktG2 § 84 Rz 235; Krejci in FS Wagner, Zur „Entmachtung" des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, 253; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften, 169 ff; vgl auch die Wiedergabe der herrschenden Meinung bei Pichler/Weninger, Der Vorstand der Aktiengesellschaft [2004] 67 ff). Dieser herrschenden Ansicht widersprechen nur Strasser (aaO §§ 71 bis 74 Rz 65; anders allerdings aaO §§ 75, 76 Rz 45, wonach bei vorauszusehender Langwierigkeit notwendiger Erhebungen von der Möglichkeit einer Suspendierung Gebrauch zu machen sei) und Pichler/Weninger (aaO 69), die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Möglichkeit des Widerrufes der Bestellung (der Abberufung) des Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat anerkennen.Im österreichischem Schrifttum wird ganz überwiegend die Meinung vertreten, die Suspendierung sei als vorläufige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb zeitlicher Schranken zulässig (C. Nowotny aaO 430 f; ders in Doralt/Nowotny/Kalss, Komm z AktG Band I Paragraph 75, Rz 30; Kalss in Münchener Komm z AktG2 Paragraph 84, Rz 235; Krejci in FS Wagner, Zur „Entmachtung" des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, 253; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften, 169 ff; vergleiche auch die Wiedergabe der herrschenden Meinung bei Pichler/Weninger, Der Vorstand der Aktiengesellschaft [2004] 67 ff). Dieser herrschenden Ansicht widersprechen nur Strasser (aaO Paragraphen 71 bis 74 Rz 65; anders allerdings aaO Paragraphen 75, 76, Rz 45, wonach bei vorauszusehender Langwierigkeit notwendiger Erhebungen von der Möglichkeit einer Suspendierung Gebrauch zu machen sei) und Pichler/Weninger (aaO 69), die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Möglichkeit des Widerrufes der Bestellung (der Abberufung) des Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat anerkennen.
In Deutschland besteht entgegen Kalss (aaO) kein gesicherter Meinungsstand, auf den sich die Praxis berufen könnte (Hüffer, AktG2, § 84 Rz 35; Happ, Aktienrecht2, 732 f; Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Band 42, § 20 Rz 60). Den sich vor allem an den Bedürfnissen der Praxis orientierenden Befürwortern der Zulässigkeit einer einseitigen Suspendierung (Meyer-Landrut in Großkomm, § 84 Anm 28; ders in FS Fischer, Zur Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, 477 ff; mit Einschränkungen auch Mertens in Kölner Komm2, § 84 Rz 152) stehen ablehnende Meinungen entgegen (Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz Band II, § 84 Anm 62; Hefermehl/Spindler in Münchener Komm z AktG2, § 84 Rz 121 ff; krit auch Hüffer aaO).In Deutschland besteht entgegen Kalss (aaO) kein gesicherter Meinungsstand, auf den sich die Praxis berufen könnte (Hüffer, AktG2, Paragraph 84, Rz 35; Happ, Aktienrecht2, 732 f; Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Band 42, Paragraph 20, Rz 60). Den sich vor allem an den Bedürfnissen der Praxis orientierenden Befürwortern der Zulässigkeit einer einseitigen Suspendierung (Meyer-Landrut in Großkomm, Paragraph 84, Anmerkung 28; ders in FS Fischer, Zur Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, 477 ff; mit Einschränkungen auch Mertens in Kölner Komm2, Paragraph 84, Rz 152) stehen ablehnende Meinungen entgegen (Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz Band römisch zwei, Paragraph 84, Anmerkung 62; Hefermehl/Spindler in Münchener Komm z AktG2, Paragraph 84, Rz 121 ff; krit auch Hüffer aaO).
Die Befürworter der Möglichkeit einer Suspendierung stimmen im Wesentlichen darin überein, dass diese Maßnahme nur das „Innenverhältnis", nicht aber auch die gemäß § 74 Abs 2 AktG gegenüber Dritten unbeschränkbare Vertretungsbefugnis des Vorstandes im „Außenverhältnis" betrifft (Krejci aaO 252; Runggaldier/Schima aaO 172; Pichler/Weninger aaO 68; Mertens aaO Rz 152 und 157; Wiesner aaO Rz 61). Der Anstellungsvertrag werde in seinem Bestand nicht berührt (für viele Kalss aaO Rz 235). Diese Autoren vertreten weiters überwiegend die Auffassung, dass auch eine rechtswidrige Suspendierung zunächst wirksam sei, jedoch unter analoger Anwendung der für die Anfechtung einer Abberufung geltenden Grundsätze mit Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden könne (Pichler/Weninger aaO 69; Krejci aaO 254; Runggaldier/Schima aaO 171; C. Nowotny, DRdA 1989, 431; Meyer-Landrut in FS Fischer, 483, 485; aA Strasser aaO §§ 71 bis 74 Rz 65).Die Befürworter der Möglichkeit einer Suspendierung stimmen im Wesentlichen darin überein, dass diese Maßnahme nur das „Innenverhältnis", nicht aber auch die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AktG gegenüber Dritten unbeschränkbare Vertretungsbefugnis des Vorstandes im „Außenverhältnis" betrifft (Krejci aaO 252; Runggaldier/Schima aaO 172; Pichler/Weninger aaO 68; Mertens aaO Rz 152 und 157; Wiesner aaO Rz 61). Der Anstellungsvertrag werde in seinem Bestand nicht berührt (für viele Kalss aaO Rz 235). Diese Autoren vertreten weiters überwiegend die Auffassung, dass auch eine rechtswidrige Suspendierung zunächst wirksam sei, jedoch unter analoger Anwendung der für die Anfechtung einer Abberufung geltenden Grundsätze mit Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden könne (Pichler/Weninger aaO 69; Krejci aaO 254; Runggaldier/Schima aaO 171; C. Nowotny, DRdA 1989, 431; Meyer-Landrut in FS Fischer, 483, 485; aA Strasser aaO Paragraphen 71 bis 74 Rz 65).
Die allgemein anerkannte Zulässigkeit der Suspendierung im Dienstvertragsrecht, die als dienstrechtliches Prinzip auch im Verhältnis des Vorstandsmitgliedes zur Gesellschaft anwendbar ist (Mertens aaO Rz 152), legt nahe, dieses Institut - entsprechend der in Österreich herrschenden Meinung - auch für das Aktienrecht fruchtbar zu machen.
Letztlich muss aber im hier zu beurteilenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, ob § 75 Abs 4 AktG auch eine Suspendierung als „Minus" gegenüber einer Abberufung deckt bzw ob - bejahendenfalls - die Suspendierung des Klägers nach objektiven Maßstäben unberechtigt war. In beiden Fällen könnte der Kläger durch die mit Urteil auszusprechende Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Suspendierung die angestrebte Rehabilitierung nicht mehr erreichen, steht diesem Ziel doch jedenfalls der in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zur Suspendierung stehende Widerruf seiner Bestellung aus dem wichtigen Grund der Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung entgegen, die seit dem 2. 6. 2003 rechtswirksam ist. Der in der Revision behauptete Wertungswiderspruch liegt nicht vor, weil das Vorstandsmandat des Klägers - anders als in den zu SZ 68/98 und SZ 72/90 entschiedenen Fällen - nicht durch Ablauf der Funktionsperiode, sondern durch den Widerruf seiner Bestellung gemäß § 75 Abs 4 AktG geendet hat. Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. Der maßgebliche Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers liegt dann nur noch in der Abberufung, ob dieser nun (wie hier) eine Suspendierung vorangegangen ist oder nicht. Das angestrebte Feststellungsurteil wäre für den Kläger daher nur noch von theoretisch-abstrakter, nicht aber rechtlich-praktischer Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf die in der Revision relevierte Frage zu, ob der Aufsichtsrat berechtigt war, in das „Leitungsmonopol" des Vorstandes durch Suspendierung einzugreifen, an deren Klärung kein praktisches Interesse mehr besteht. Ebenso ist die Beurteilung der Frage obsolet, ob der beklagten Gesellschaft trotz der zur Suspendierung Anlass gebenden Gründe die weitere Ausübung der Vorstandsfunktion durch den Kläger ohne Gefährdung ihrer Interessen zumutbar gewesen wäre. Es erübrigt sich daher auch, auf die sich unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses mit der „Rehabilitierung" befassenden Erwägungen des Berufungsgerichtes einzugehen.Letztlich muss aber im hier zu beurteilenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, ob Paragraph 75, Absatz 4, AktG auch eine Suspendierung als „Minus" gegenüber einer Abberufung deckt bzw ob - bejahendenfalls - die Suspendierung des Klägers nach objektiven Maßstäben unberechtigt war. In beiden Fällen könnte der Kläger durch die mit Urteil auszusprechende Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Suspendierung die angestrebte Rehabilitierung nicht mehr erreichen, steht diesem Ziel doch jedenfalls der in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zur Suspendierung stehende Widerruf seiner Bestellung aus dem wichtigen Grund der Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung entgegen, die seit dem 2. 6. 2003 rechtswirksam ist. Der in der Revision behauptete Wertungswiderspruch liegt nicht vor, weil das Vorstandsmandat des Klägers - anders als in den zu SZ 68/98 und SZ 72/90 entschiedenen Fällen - nicht durch Ablauf der Funktionsperiode, sondern durch den Widerruf seiner Bestellung gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AktG geendet hat. Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. Der maßgebliche Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers liegt dann nur noch in der Abberufung, ob dieser nun (wie hier) eine Suspendierung vorangegangen ist oder nicht. Das angestrebte Feststellungsurteil wäre für den Kläger daher nur noch von theoretisch-abstrakter, nicht aber rechtlich-praktischer Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf die in der Revision relevierte Frage zu, ob der Aufsichtsrat berechtigt war, in das „Leitungsmonopol" des Vorstandes durch Suspendierung einzugreifen, an deren Klärung kein praktisches Interesse mehr besteht. Ebenso ist die Beurteilung der Frage obsolet, ob der beklagten Gesellschaft trotz der zur Suspendierung Anlass gebenden Gründe die weitere Ausübung der Vorstandsfunktion durch den Kläger ohne Gefährdung ihrer Interessen zumutbar gewesen wäre. Es erübrigt sich daher auch, auf die sich unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses mit der „Rehabilitierung" befassenden Erwägungen des Berufungsgerichtes einzugehen.
Der vom Revisionswerber herangezogene Vergleich mit jener Rechtsprechung, die die Feststellungsfähigkeit von Disziplinarmaßnahmen bejaht (RIS-Justiz RS0039104), ist nicht zielführend. Disziplinarmaßnahmen (im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes) sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens als Dienstnehmer zukommt (RIS-Justiz RS0051333; auch RS0021469), während es der Suspendierung als vorläufiger Maßnahme, die unter Umständen erst der Klärung erhobener Vorwürfe dienen soll, an einem Strafcharakter fehlt. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen 9 ObA 1002/93 und Arb 9895 (= SZ 53/121 = JBl 1981, 494) sind daher keine dem Standpunkt des Klägers stützende Erkenntnisse zu gewinnen.
Schließlich vermag - unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung - das Feststellungsinteresse des Klägers auch der Umstand nicht zu begründen, dass die Anfechtung der Abberufung wegen geringer Erfolgsaussichten unterblieben ist. Es trifft wohl zu, dass der Kläger in einem solchen Prozess mit dem Beweis belastet gewesen wäre, dass ihm die Hauptversammlung das Vertrauen aus offenbar (im Sinne von offenkundig) unsachlichen Gründen entzogen hat. Es hätte daher schon ein Vertrauensentzug nicht erfolgreich angefochten werden können, der seiner sachlichen Berechtigung nach nur zweifelhaft war (SZ 71/77 mwN). Diese Sachlage ändert aber nichts daran, dass der Kläger selbst bei erfolgreicher Anfechtung der Suspendierung nicht mehr durch eine „fiktive Wiedereinsetzung" in seine Funktion rehabilitiert werden kann.
Auf die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche greift der Kläger in seinem Rechtsmittel zur Begründung seines Feststellungsinteresses nicht mehr zurück. Insoweit genügt es daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Auf die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche greift der Kläger in seinem Rechtsmittel zur Begründung seines Feststellungsinteresses nicht mehr zurück. Insoweit genügt es daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit der Kläger sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung erstmals in der Revision „auch aus Gründen seiner Haftung gegenüber der Gesellschaft im Sinne des § 84 AktG" bejaht wissen will, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Abgesehen davon führt der Kläger gar keine konkreten Umstände an, aus der sich sein rechtliches Interesse ableiten ließe.Soweit der Kläger sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung erstmals in der Revision „auch aus Gründen seiner Haftung gegenüber der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 84, AktG" bejaht wissen will, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Abgesehen davon führt der Kläger gar keine konkreten Umstände an, aus der sich sein rechtliches Interesse ableiten ließe.
Da das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers somit im Ergebnis zutreffend verneint hat, ist es auch entbehrlich, auf die von der Bejahung des Feststellungsinteresses ausgehenden weiteren Revisionsausführungen einzugehen. Den in diesem Zusammenhang behaupteten Mängeln des Verfahrens erster Instanz, mit denen sich das Berufungsgericht infolge seiner rechtlichen Beurteilung nicht auseinandergesetzt hat, fehlt es an der rechtlichen Relevanz.
Der Revision konnte demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.