Rechtssatz RS0110175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110175
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 294/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
Veröff: SZ 71/77
- 1 Ob 11/99w
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
Veröff: SZ 72/90
- 2 Ob 285/04g
Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 285/04g
Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T1)
- 6 Ob 178/05b
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 178/05b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage oder - nach Ablauf der Amtsperiode - mit Feststellungsklage zu klären. (T2); Veröff: SZ 2006/18
- 6 Ob 41/14v
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
Vgl auch; Beisatz: Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2014/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110175
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_003