Die Revision der klagenden Partei ist, wenngleich aus anderen Erwägungen als jenen der zweiten Instanz, zulässig und teilweise auch berechtigt.
a) Gemäß § 75 Abs 1 erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; verletzt der Aufsichtsrat diese Bestimmung über die Höchstbestellungsdauer, bestellt er etwa - wie hier - das Vorstandsmitglied auf unbestimmte Zeit, dann ist der Bestellungsbeschluß zwar gültig, das Vorstandsmitglied gilt aber zufolge der zwingenden Auslegungsregel des § 75 Abs 1 zweiter Satz AktG als auf fünf Jahre bestellt.a) Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; verletzt der Aufsichtsrat diese Bestimmung über die Höchstbestellungsdauer, bestellt er etwa - wie hier - das Vorstandsmitglied auf unbestimmte Zeit, dann ist der Bestellungsbeschluß zwar gültig, das Vorstandsmitglied gilt aber zufolge der zwingenden Auslegungsregel des Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz AktG als auf fünf Jahre bestellt.
b) Nach § 75 Abs 4 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Diese Aufzählung der Abberufungsgründe ist bloß demonstrativ (1 Ob 294/97k = RdW 1998, 461 mwN aus österr. und deutscher Literatur; 6 Ob 517/95 = SZ 68/98 = ecolex 1995, 725 [Elsner] = GesRZ 1996, 112). Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist die Beseitigung der korporationsrechtlichen Organstellung. Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. Um einen längeren Schwebezustand zu vermeiden, ist der Widerruf wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig feststeht. Dazu bleibt es dem abberufenen Vorstandsmitglied überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil, womit der Richter den Widerruf der Bestellung aufhebt, wirkt ex tunc; mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte (1 Ob 294/97k). In der Entscheidung SZ 68/98 sprach der Oberste Gerichtshof entgegen Strasser (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, §§ 75, 76 Rz 46; anders noch Schiemer in AktG2 286) aus, im Verfahren über die Berechtigung des Widerrufs könne sich die Aktiengesellschaft nur auf jene Gründe stützen, von denen der Aufsichtsrat bei seiner Beschlußfassung ausgegangen ist. Seien dem Aufsichtsrat neue Tatsachen bekanntgeworden, die den Widerruf rechtfertigten, so könnten diese Tatsachen im Anfechtungsprozeß nur dann mit Erfolg von der beklagten Gesellschaft eingewendet werden, wenn der Aufsichtsrat hierüber einen weiteren Abberufungsbeschluß gefaßt habe. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß. Das ist hier aber durch die 2. Abberufung des Klägers, nun auf den Vertrauensverlust der Hauptversammlung gestützt, geschehen.b) Nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Diese Aufzählung der Abberufungsgründe ist bloß demonstrativ (1 Ob 294/97k = RdW 1998, 461 mwN aus österr. und deutscher Literatur; 6 Ob 517/95 = SZ 68/98 = ecolex 1995, 725 [Elsner] = GesRZ 1996, 112). Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist die Beseitigung der korporationsrechtlichen Organstellung. Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. Um einen längeren Schwebezustand zu vermeiden, ist der Widerruf wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig feststeht. Dazu bleibt es dem abberufenen Vorstandsmitglied überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil, womit der Richter den Widerruf der Bestellung aufhebt, wirkt ex tunc; mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte (1 Ob 294/97k). In der Entscheidung SZ 68/98 sprach der Oberste Gerichtshof entgegen Strasser (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, Paragraphen 75, 76, Rz 46; anders noch Schiemer in AktG2 286) aus, im Verfahren über die Berechtigung des Widerrufs könne sich die Aktiengesellschaft nur auf jene Gründe stützen, von denen der Aufsichtsrat bei seiner Beschlußfassung ausgegangen ist. Seien dem Aufsichtsrat neue Tatsachen bekanntgeworden, die den Widerruf rechtfertigten, so könnten diese Tatsachen im Anfechtungsprozeß nur dann mit Erfolg von der beklagten Gesellschaft eingewendet werden, wenn der Aufsichtsrat hierüber einen weiteren Abberufungsbeschluß gefaßt habe. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß. Das ist hier aber durch die 2. Abberufung des Klägers, nun auf den Vertrauensverlust der Hauptversammlung gestützt, geschehen.
Obwohl die vorliegende Klage des abberufenen Vorstandsmitglieds nach ihrem Begehren und ihrem Vorbringen nur auf die Rechtsunwirksamkeit der 1. Abberufung des Klägers gestützt wird, sind der rund neun Monate nach deren Einbringung von der Hauptversammlung ausgesprochene Vertrauensentzug und die darauf gestützte neuerliche Abberufung des Klägers dennoch relevant. Dieses Ergebnis folgt aus der Zulässigkeit des "Nachschiebens" von Widerrufsgründen im gerichtlichen Verfahren unter der - hier zutreffenden - Voraussetzung des Vorliegens eines gültigen Aufsichtsratsbeschlusses. Die ratio der Zulässigkeit des "Nachschiebens" von Widerrufsgründen im gerichtlichen Verfahren unter der Voraussetzung einer wirksamen Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat liegt darin, daß der Gesellschaft nicht ein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden soll, das zwar ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer - nun gerechtfertigter - Abberufungsgrund eingetreten ist (SZ 68/98). Zum Widerrufsgrund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung (vgl dazu eingehend 1 Ob 294/97k) hat der Kläger, da er den Standpunkt vertrat, wegen der wirksamen, aber nicht gerechtfertigten 1. Abberufung sei eine neuerliche Abberufung unmöglich, sodaß weitere Abberufungsgründe nicht nachgeschoben werden könnten, weder konkrete Behauptungen aufgestellt, noch Beweise angeboten, obwohl er insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl dazu 1 Ob 294/97k). Es kann daher auf sich beruhen, ob unsachliche Gründe für den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung maßgebend waren. Da die 2. Abberufung somit vom Kläger gar nicht angefochten wurde, weil er aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen der Auffassung war, während des Verfahrens über seine 1. Abberufung könne wirksam kein zweiter Widerruf ausgesprochen werden, endete seine Funktion als Vorstandsmitglied der beklagten Partei jedenfalls mit Ablauf des 20. Juni 1996 (seiner Verständigung von der 2. Abberufung).Obwohl die vorliegende Klage des abberufenen Vorstandsmitglieds nach ihrem Begehren und ihrem Vorbringen nur auf die Rechtsunwirksamkeit der 1. Abberufung des Klägers gestützt wird, sind der rund neun Monate nach deren Einbringung von der Hauptversammlung ausgesprochene Vertrauensentzug und die darauf gestützte neuerliche Abberufung des Klägers dennoch relevant. Dieses Ergebnis folgt aus der Zulässigkeit des "Nachschiebens" von Widerrufsgründen im gerichtlichen Verfahren unter der - hier zutreffenden - Voraussetzung des Vorliegens eines gültigen Aufsichtsratsbeschlusses. Die ratio der Zulässigkeit des "Nachschiebens" von Widerrufsgründen im gerichtlichen Verfahren unter der Voraussetzung einer wirksamen Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat liegt darin, daß der Gesellschaft nicht ein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden soll, das zwar ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer - nun gerechtfertigter - Abberufungsgrund eingetreten ist (SZ 68/98). Zum Widerrufsgrund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung vergleiche dazu eingehend 1 Ob 294/97k) hat der Kläger, da er den Standpunkt vertrat, wegen der wirksamen, aber nicht gerechtfertigten 1. Abberufung sei eine neuerliche Abberufung unmöglich, sodaß weitere Abberufungsgründe nicht nachgeschoben werden könnten, weder konkrete Behauptungen aufgestellt, noch Beweise angeboten, obwohl er insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist vergleiche , dazu 1 Ob 294/97k). Es kann daher auf sich beruhen, ob unsachliche Gründe für den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung maßgebend waren. Da die 2. Abberufung somit vom Kläger gar nicht angefochten wurde, weil er aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen der Auffassung war, während des Verfahrens über seine 1. Abberufung könne wirksam kein zweiter Widerruf ausgesprochen werden, endete seine Funktion als Vorstandsmitglied der beklagten Partei jedenfalls mit Ablauf des 20. Juni 1996 (seiner Verständigung von der 2. Abberufung).
In der Entscheidung SZ 68/98 vertrat der Oberste Gerichtshof im Anschluß an Strasser (aaO Rz 49) die Auffassung, sei die Vorstandsfunktion während des Rechtstreits abgelaufen, so komme eine Wiedereinsetzung nicht bzw nur mehr "fiktiv" in Frage. Schon diese "fiktive", nur "deklarativ wirkende rückwirkende" Wiedereinsetzung in die Funktion könne allerdings die Aufrechterhaltung und Weiterverfolgung der Rechtsgestaltungsklage rechtfertigen. Der Kläger habe jedenfalls Anspruch auf rückwirkende Beseitigung des rechtswidrigen Aufsichtsratsbeschlusses, auch wenn er infolge des zwischenzeitig eingetretenen Ablaufs seiner Funktionsperiode nicht wieder in seine Funktion mit Wirkung pro futuro eingesetzt werden könne. Die Frage, ob der Anfechtungskläger nach Ablauf der Funktionsperiode sein Klagebegehren auf Feststellung umzustellen habe (so Hefermehl in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz § 84 Rz 78 und Mertens in Kölner KommzAktG2 § 84 Rz 116) und ob im Rechtsgestaltungsbegehren ein inhaltlich entsprechendes Feststellungsbegehren als minus enthalten sei, sei aber im konkreten Fall nicht entscheidend, weil der Kläger ohnehin eventualiter ein Feststellungsbegehren erhoben habe. Der erkennende Senat hat sodann in seiner Entscheidung 1 Ob 294/97k unter Hinweis auf Mertens (aaO) klargestellt, daß Gegenstand der Klage des Vorstands auf Unwirksamkeit seiner Abberufung nach Ablauf seiner Funktionsperiode nur noch die Feststellung sein könne, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen. An dieser Auffassung ist festzuhalten: Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung über die aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüche muß jedoch zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruchs und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muß es einerseits beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat, und andererseits, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht (3 Ob 650/80, 8 Ob 38/95 ua; RIS-Justiz RS0041116). Da der Kläger mit einer Rechtsgestaltungsklage, wie im vorliegenden Fall, schlechthin das Ziel verfolgt, wieder in seine Funktion eingesetzt zu werden, ist diese Klage für die bloß "fiktive" Wiedereinsetzung nicht geeignet. Schon zur Rehabilitierung des ohne zureichende Gründe abberufenen Funktionärs bedarf es daher in solchen Fällen der Feststellungsklage, mögen auch allfällige aus seiner Funktion resultierende Ansprüche bereits mit Leistungsklage durchgesetzt werden können. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann insoweit dem abberufenen Funktionär das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO nicht abgesprochen werden. Daraus folgt:In der Entscheidung SZ 68/98 vertrat der Oberste Gerichtshof im Anschluß an Strasser (aaO Rz 49) die Auffassung, sei die Vorstandsfunktion während des Rechtstreits abgelaufen, so komme eine Wiedereinsetzung nicht bzw nur mehr "fiktiv" in Frage. Schon diese "fiktive", nur "deklarativ wirkende rückwirkende" Wiedereinsetzung in die Funktion könne allerdings die Aufrechterhaltung und Weiterverfolgung der Rechtsgestaltungsklage rechtfertigen. Der Kläger habe jedenfalls Anspruch auf rückwirkende Beseitigung des rechtswidrigen Aufsichtsratsbeschlusses, auch wenn er infolge des zwischenzeitig eingetretenen Ablaufs seiner Funktionsperiode nicht wieder in seine Funktion mit Wirkung pro futuro eingesetzt werden könne. Die Frage, ob der Anfechtungskläger nach Ablauf der Funktionsperiode sein Klagebegehren auf Feststellung umzustellen habe (so Hefermehl in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz Paragraph 84, Rz 78 und Mertens in Kölner KommzAktG2 Paragraph 84, Rz 116) und ob im Rechtsgestaltungsbegehren ein inhaltlich entsprechendes Feststellungsbegehren als minus enthalten sei, sei aber im konkreten Fall nicht entscheidend, weil der Kläger ohnehin eventualiter ein Feststellungsbegehren erhoben habe. Der erkennende Senat hat sodann in seiner Entscheidung 1 Ob 294/97k unter Hinweis auf Mertens (aaO) klargestellt, daß Gegenstand der Klage des Vorstands auf Unwirksamkeit seiner Abberufung nach Ablauf seiner Funktionsperiode nur noch die Feststellung sein könne, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen. An dieser Auffassung ist festzuhalten: Gemäß Paragraph 406, ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung über die aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüche muß jedoch zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruchs und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muß es einerseits beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat, und andererseits, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht (3 Ob 650/80, 8 Ob 38/95 ua; RIS-Justiz RS0041116). Da der Kläger mit einer Rechtsgestaltungsklage, wie im vorliegenden Fall, schlechthin das Ziel verfolgt, wieder in seine Funktion eingesetzt zu werden, ist diese Klage für die bloß "fiktive" Wiedereinsetzung nicht geeignet. Schon zur Rehabilitierung des ohne zureichende Gründe abberufenen Funktionärs bedarf es daher in solchen Fällen der Feststellungsklage, mögen auch allfällige aus seiner Funktion resultierende Ansprüche bereits mit Leistungsklage durchgesetzt werden können. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann insoweit dem abberufenen Funktionär das Feststellungsinteresse iSd Paragraph 228, ZPO nicht abgesprochen werden. Daraus folgt:
Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs einer Vorstandsbestellung nach § 75 Abs 4 AktG können über die im Widerrufsbeschluß des Aufsichtsrats genannten Gründe hinaus weitere Gründe nur unter der Voraussetzung "nachgeschoben" werden, daß auch für diese Gründe ein gültiger Aufsichtsratsbeschluß vorliegt. Der Umstand, daß der Aufsichtsrat wegen in der Zwischenzeit eingetretener neuer Tatsachen einen weiteren Widerrufsbeschluß faßte, benimmt dem abberufenen Vorstandsmitglied angesichts der infolge mittlerweile abgelaufenen Vorstandsfunktion nicht mehr möglichen (rechtsgestaltenden) Wiedereinsetzung in dessen Organstellung zwar das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Rechtsgestaltungsklage, nicht indessen auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner früheren Abberufung.Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs einer Vorstandsbestellung nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG können über die im Widerrufsbeschluß des Aufsichtsrats genannten Gründe hinaus weitere Gründe nur unter der Voraussetzung "nachgeschoben" werden, daß auch für diese Gründe ein gültiger Aufsichtsratsbeschluß vorliegt. Der Umstand, daß der Aufsichtsrat wegen in der Zwischenzeit eingetretener neuer Tatsachen einen weiteren Widerrufsbeschluß faßte, benimmt dem abberufenen Vorstandsmitglied angesichts der infolge mittlerweile abgelaufenen Vorstandsfunktion nicht mehr möglichen (rechtsgestaltenden) Wiedereinsetzung in dessen Organstellung zwar das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Rechtsgestaltungsklage, nicht indessen auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner früheren Abberufung.
Nach stRspr ist auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt dann nicht vor, wenn urteilsmäßig entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechts, dessen Feststellung begehrt wird, oder an Stelle des begehrten Rechts ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich zur Gänze in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, seine Deckung findet (SZ 56/38, SZ 58/187 uva, zuletzt 6 Ob 193/98w = JBl 1999, 108 = NZ 1999/124 [Jud]; RIS-Justiz RS0037485). In der Entscheidung 7 Ob 622/80 = MietSlg 32.696 wurde ausgesprochen, gleiches müsse auch für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden, und dazu ausgeführt: Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen sei, ergebe sich aus dem Vergleich zwischen dem Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen als berechtigt erachteten Anspruch. Keine Abweichung vom Begehren liege in einer quantitativ geringeren Rechtsgestaltung, solange diese begrifflich und rechtlich notwendig vom Begehrten mitumfaßt werde. Der vorliegende Fall ist indes deshalb nicht vergleichbar, weil hier die Frage zur Lösung ansteht, ob das Rechtsgestaltungsbegehren auch ein inhaltlich entsprechendes Feststellungsbegehren, bei dem auch das Interesse des Klägers iSd § 228 ZPO zu bejahen wäre, derart abdeckt, daß diesem Feststellungsbegehren - wenn es inhaltlich berechtigt ist - als minus stattzugeben wäre. Das (inhaltlich entsprechende) Feststellungsbegehren ist im vorliegenden Fall, wie das bereits in der Entscheidung SZ 68/98 anklingt, dem Begehren auf rückwirkende Rechtsgestaltung gegenüber kein aliud, sondern ein bloßes minus, bezieht es sich doch in Wahrheit nur auf einen - allerdings bereits in der Vergangenheit liegenden - Teil jenes Zeitraums, für den die begehrte Rechtsgestaltung (rückwirkend) wirksam werden soll. Im vorliegenden Fall deckt im übrigen auch die Fassung des Klagebegehrens ein Feststellungsbegehren. Die von der beklagten Partei in ihrer Rechtsmittelgegenschrift dagegen ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 142/94 = Arb 11.248 besagt nur, die Anfechtungsklage gemäß § 105 ArbVG und die Feststellungsklage hätten völlig verschiedene Rechtsschutzziele, sodaß damit für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Daraus folgt: Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfaßt, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen.Nach stRspr ist auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des Paragraph 405, ZPO liegt dann nicht vor, wenn urteilsmäßig entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechts, dessen Feststellung begehrt wird, oder an Stelle des begehrten Rechts ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich zur Gänze in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, seine Deckung findet (SZ 56/38, SZ 58/187 uva, zuletzt 6 Ob 193/98w = JBl 1999, 108 = NZ 1999/124 [Jud]; RIS-Justiz RS0037485). In der Entscheidung 7 Ob 622/80 = MietSlg 32.696 wurde ausgesprochen, gleiches müsse auch für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden, und dazu ausgeführt: Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen sei, ergebe sich aus dem Vergleich zwischen dem Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen als berechtigt erachteten Anspruch. Keine Abweichung vom Begehren liege in einer quantitativ geringeren Rechtsgestaltung, solange diese begrifflich und rechtlich notwendig vom Begehrten mitumfaßt werde. Der vorliegende Fall ist indes deshalb nicht vergleichbar, weil hier die Frage zur Lösung ansteht, ob das Rechtsgestaltungsbegehren auch ein inhaltlich entsprechendes Feststellungsbegehren, bei dem auch das Interesse des Klägers iSd Paragraph 228, ZPO zu bejahen wäre, derart abdeckt, daß diesem Feststellungsbegehren - wenn es inhaltlich berechtigt ist - als minus stattzugeben wäre. Das (inhaltlich entsprechende) Feststellungsbegehren ist im vorliegenden Fall, wie das bereits in der Entscheidung SZ 68/98 anklingt, dem Begehren auf rückwirkende Rechtsgestaltung gegenüber kein aliud, sondern ein bloßes minus, bezieht es sich doch in Wahrheit nur auf einen - allerdings bereits in der Vergangenheit liegenden - Teil jenes Zeitraums, für den die begehrte Rechtsgestaltung (rückwirkend) wirksam werden soll. Im vorliegenden Fall deckt im übrigen auch die Fassung des Klagebegehrens ein Feststellungsbegehren. Die von der beklagten Partei in ihrer Rechtsmittelgegenschrift dagegen ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 142/94 = Arb 11.248 besagt nur, die Anfechtungsklage gemäß Paragraph 105, ArbVG und die Feststellungsklage hätten völlig verschiedene Rechtsschutzziele, sodaß damit für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Daraus folgt: Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfaßt, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen.
c) Damit kommt es aber entgegen der Auffassung der zweiten Instanz auch darauf an, ob jene Gründe, die nach den Behauptungen der beklagten Partei deren Aufsichtsrat zur 1. Abberufung bestimmten, stichhältig waren.
Einzuschränken ist die Prüfung auf die in der 1. Abberufung genannten Gründe, die im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abberufung konkretisiert werden können, also den Verlust des Vertrauens des Aufsichtsrats, die Unfähigkeit und den Verdacht der Pflichtverletzung zum Nachteil der Gesellschaft bzw der Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Der vom Aufsichtsrat der beklagten Partei im Abberufungsbeschluß genannte "Vertrauensverlust" ist nicht relevant, weil der Vertrauensverlust des Aufsichtsrats dem in § 75 Abs 4 AktG ausdrücklich genannten Vertrauensverlust der Hauptversammlung nicht gleichzuhalten ist. Die nach Strasser (aaO §§ 75, 76 Rz 42) etwas zu eng geratene Fassung des dritten Abberufungsbeispiels verhindert eine auf die Generalklausel des wichtigen Grunds gestützte Abberufung aus dem Grunde des Vertrauensentzugs durch den Aufsichtsrat. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung, weil die Stellung des Aufsichtsrats als Kontrollorgan der Gesellschaft nicht mit der der Hauptversammlung als Organ der Gesellschafter verglichen werden kann. Im behaupteten Verlust des Vertrauens des Aufsichtsrats kann freilich auch der Vorwurf erblickt werden, aus objektiven, im einzelnen darzulegenden Gründen sei das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig. Das ist unter dem noch darzustellenden Abberufungsgrund der groben Pflichtverletzung mitzubehandeln. Hinweise darauf, daß der Kläger unfähig gewesen wäre, ihm also die notwendigen Kenntnisse gefehlt hätten, er eine Unverträglichkeit an den Tag gelegt hätte, die die kollegiale Zusammenarbeit gefährdete oder gar ausschlösse (vgl dazu die Beispiele bei Hüffer, Aktiengesetz2 aaO § 84 Rz 28 mwN), er zufolge einer länger andauernden Krankheit sein Amt auszuüben nicht in der Lage gewesen wäre oder er der konkret erforderlichen Qualifikation ermangelt hätte (Mertens aaO § 84 Rz 62), ergab das Beweisverfahren nicht.Einzuschränken ist die Prüfung auf die in der 1. Abberufung genannten Gründe, die im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abberufung konkretisiert werden können, also den Verlust des Vertrauens des Aufsichtsrats, die Unfähigkeit und den Verdacht der Pflichtverletzung zum Nachteil der Gesellschaft bzw der Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Der vom Aufsichtsrat der beklagten Partei im Abberufungsbeschluß genannte "Vertrauensverlust" ist nicht relevant, weil der Vertrauensverlust des Aufsichtsrats dem in Paragraph 75, Absatz 4, AktG ausdrücklich genannten Vertrauensverlust der Hauptversammlung nicht gleichzuhalten ist. Die nach Strasser (aaO Paragraphen 75, 76, Rz 42) etwas zu eng geratene Fassung des dritten Abberufungsbeispiels verhindert eine auf die Generalklausel des wichtigen Grunds gestützte Abberufung aus dem Grunde des Vertrauensentzugs durch den Aufsichtsrat. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung, weil die Stellung des Aufsichtsrats als Kontrollorgan der Gesellschaft nicht mit der der Hauptversammlung als Organ der Gesellschafter verglichen werden kann. Im behaupteten Verlust des Vertrauens des Aufsichtsrats kann freilich auch der Vorwurf erblickt werden, aus objektiven, im einzelnen darzulegenden Gründen sei das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig. Das ist unter dem noch darzustellenden Abberufungsgrund der groben Pflichtverletzung mitzubehandeln. Hinweise darauf, daß der Kläger unfähig gewesen wäre, ihm also die notwendigen Kenntnisse gefehlt hätten, er eine Unverträglichkeit an den Tag gelegt hätte, die die kollegiale Zusammenarbeit gefährdete oder gar ausschlösse vergleiche dazu die Beispiele bei Hüffer, Aktiengesetz2 aaO Paragraph 84, Rz 28 mwN), er zufolge einer länger andauernden Krankheit sein Amt auszuüben nicht in der Lage gewesen wäre oder er der konkret erforderlichen Qualifikation ermangelt hätte (Mertens aaO Paragraph 84, Rz 62), ergab das Beweisverfahren nicht.
Es bleibt indes der von der Gesellschaft behauptete Verdacht der Pflichtverletzung zum Nachteil der Gesellschaft oder einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu prüfen. Dabei stellt sich vorweg die Frage, ob der Kläger nur nach Bestellung zum Vorstand - vorerst zum Alleinvorstand - der beklagten Aktiengesellschaft (20. August 1993) einen Abberufungsgrund iSd § 75 Abs 4 AktG verwirklicht haben konnte, geht es doch bei der Abberufung um die Beendigung der organschaftlichen Beziehung infolge einer Verletzung der Vorstandspflichten des Abberufenen und nicht um die Verletzung anderer Pflichten. Im vorliegenden Fall erfolgte der Abschluß der Dienstverträge und ihrer Nachträge mit dem kaufmännischen Leiter, was unbestritten den Kern des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat darstellt, lange vor Gründung der beklagten Partei und der Betrauung des Klägers mit der Vorstandsfunktion. Den erstrichterlichen Feststellungen zufolge traf der Kläger nach seiner Bestellung zum Vorstand der beklagten Partei keine neuen gehaltsrechtlichen Vereinbarungen mit dem kaufmännischen Leiter mehr. Einzige Ausnahme davon ist eine im Aktenvermerk vom 24. Oktober 1994 festgehaltene Abfertigungsregelung: "In einem Gespräch mit ... (Kläger) und ... (kaufmännischen Leiter) wurde gleichlautend festgehalten, daß die am 28. Juni 1991 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführer-Dienstvertrag, worin die zusätzliche freiwilige Abfertigung in Höhe von S 6.580.000,-- wertgesichert festgelegt worden ist, durch eine neue, am 10. 4. 1992 abgeschlossene Abfertigungsregelung (zwei gesamte Jahresbezüge) ersetzt wurde." Auch dies betrifft damit in Wahrheit keinen neuen Vertrag. Die Erklärung des Klägers in der Aufsichtsratssitzung vom 10. Oktober 1995, er hätte die Verträge deshalb dem Beirat (der alten KG) nicht vorgelegt, weil dieser aus näher genannten, in der Gesellschaftsstruktur liegenden Gründen ohnehin nicht zugestimmt hätte, betraf ebenso vor Beginn seiner Vorstandstätigkeit fallende Vorgänge wie die Erklärung des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom Juni 1993, den kaufmännischen Leiter sofort wieder einzustellen, sollte dieser vom zweiten Komplementär der KG entlassen werden.Es bleibt indes der von der Gesellschaft behauptete Verdacht der Pflichtverletzung zum Nachteil der Gesellschaft oder einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu prüfen. Dabei stellt sich vorweg die Frage, ob der Kläger nur nach Bestellung zum Vorstand - vorerst zum Alleinvorstand - der beklagten Aktiengesellschaft (20. August 1993) einen Abberufungsgrund iSd Paragraph 75, Absatz 4, AktG verwirklicht haben konnte, geht es doch bei der Abberufung um die Beendigung der organschaftlichen Beziehung infolge einer Verletzung der Vorstandspflichten des Abberufenen und nicht um die Verletzung anderer Pflichten. Im vorliegenden Fall erfolgte der Abschluß der Dienstverträge und ihrer Nachträge mit dem kaufmännischen Leiter, was unbestritten den Kern des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat darstellt, lange vor Gründung der beklagten Partei und der Betrauung des Klägers mit der Vorstandsfunktion. Den erstrichterlichen Feststellungen zufolge traf der Kläger nach seiner Bestellung zum Vorstand der beklagten Partei keine neuen gehaltsrechtlichen Vereinbarungen mit dem kaufmännischen Leiter mehr. Einzige Ausnahme davon ist eine im Aktenvermerk vom 24. Oktober 1994 festgehaltene Abfertigungsregelung: "In einem Gespräch mit ... (Kläger) und ... (kaufmännischen Leiter) wurde gleichlautend festgehalten, daß die am 28. Juni 1991 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführer-Dienstvertrag, worin die zusätzliche freiwilige Abfertigung in Höhe von S 6.580.000,-- wertgesichert festgelegt worden ist, durch eine neue, am 10. 4. 1992 abgeschlossene Abfertigungsregelung (zwei gesamte Jahresbezüge) ersetzt wurde." Auch dies betrifft damit in Wahrheit keinen neuen Vertrag. Die Erklärung des Klägers in der Aufsichtsratssitzung vom 10. Oktober 1995, er hätte die Verträge deshalb dem Beirat (der alten KG) nicht vorgelegt, weil dieser aus näher genannten, in der Gesellschaftsstruktur liegenden Gründen ohnehin nicht zugestimmt hätte, betraf ebenso vor Beginn seiner Vorstandstätigkeit fallende Vorgänge wie die Erklärung des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom Juni 1993, den kaufmännischen Leiter sofort wieder einzustellen, sollte dieser vom zweiten Komplementär der KG entlassen werden.
Nun kann hier nicht verkannt werden, daß im vorliegenden Fall die umgestalteten Gesellschaften einschließlich der neu gegründeten beklagten Aktiengesellschaft der Weiterführung des schon lange bestehenden Brauereibetriebs dienten. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstands könnte deshalb wohl auch darin liegen, daß der Vorstand schon vor seiner Berufung in diese Funktion, jedoch in einer vergleichbaren Organstellung bei einer Vorgängergesellschaft Gesellschaftsorgane über Umstände belogen und hintergangen hat, die jedenfalls auch auf die Aktiengesellschaft fortwirken und die erst nun aufgekommen sind. Denn zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat (Hüffer aaO § 84 Rz 28 unter Hinweis auf BGH in BGHZ 20, 239, 246 = NJW 1956, 906 [zur unterlassenen Unterrichtung des Aufsichtsrats über ein dem Vorstandsmitglied zunächst zugestandenes, dann aber beanstandetes, aber trotzdem ausbezahltes Gehalt]; Mertens aaO § 84 Rz 60), ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Daher könnte im konkreten Fall in der unterlassenen Aufklärung des Aufsichtsrats über die bestehenden Verträge mit dem kaufmännischen Leiter, der den operativen Betrieb der Brauerei vor und nach der Umgestaltung der Gesellschaften führte, ein wichtiger Grund liegen. Das Erstgericht hat dazu aber festgestellt, der Aufsichts- und Beiratsvorsitzende habe bereits 1993 über sämtliche Verträge mit dem kaufmännischen Leiter - außer über dessen Tätigkeit bei einer Schweizer AG - vollständige Kenntnis erhalten; außerdem seien seit 1993 von Aufsichtsratsmitgliedern immer wieder "Vollständigkeitserklärungen" über die Verträge mit dem kaufmännischen Leiter gefordert und diese vom Kläger schließlich auch im Juni und September 1995 mit den Beilagen 10 und 11 abgegeben worden. Daß der Kläger den Aufsichtsrat hintergangen hätte, ist angesichts der Unterrichtung des Vorsitzenden zu verneinen, zumal der Kläger wohl annehmen durfte, daß dieser das von ihm geleitete Kontrollorgan entsprechend informieren werde. Die unterlassene Information über die Nebenbeschäftigung des kaufmännischen Leiters bei der Schweizer AG fällt hier nicht besonders ins Gewicht, hatte diese doch offensichtlich keine wesentliche Behinderung der weiteren Tätigkeit des Klägers für die Aktiengesellschaft zur Folge. Diese Unterlassung steht im übrigen im erkennbaren Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Kläger den - augenscheinlich sehr erfolgreichen - kaufmännischen Leiter durch gewiß großzügige finanzielle Zugeständnisse an das Unternehmen zu binden trachtete. Dieses Handeln kann ihm angesichts der vom kaufmännischen Leiter erbrachten und von der beklagten Partei auch gar nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Leistungen nicht mit Erfolg als Handeln zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen werden.Nun kann hier nicht verkannt werden, daß im vorliegenden Fall die umgestalteten Gesellschaften einschließlich der neu gegründeten beklagten Aktiengesellschaft der Weiterführung des schon lange bestehenden Brauereibetriebs dienten. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstands könnte deshalb wohl auch darin liegen, daß der Vorstand schon vor seiner Berufung in diese Funktion, jedoch in einer vergleichbaren Organstellung bei einer Vorgängergesellschaft Gesellschaftsorgane über Umstände belogen und hintergangen hat, die jedenfalls auch auf die Aktiengesellschaft fortwirken und die erst nun aufgekommen sind. Denn zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat (Hüffer aaO Paragraph 84, Rz 28 unter Hinweis auf BGH in BGHZ 20, 239, 246 = NJW 1956, 906 [zur unterlassenen Unterrichtung des Aufsichtsrats über ein dem Vorstandsmitglied zunächst zugestandenes, dann aber beanstandetes, aber trotzdem ausbezahltes Gehalt]; Mertens aaO Paragraph 84, Rz 60), ist dieser doch zufolge Paragraph 95, Absatz 2, AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Daher könnte im konkreten Fall in der unterlassenen Aufklärung des Aufsichtsrats über die bestehenden Verträge mit dem kaufmännischen Leiter, der den operativen Betrieb der Brauerei vor und nach der Umgestaltung der Gesellschaften führte, ein wichtiger Grund liegen. Das Erstgericht hat dazu aber festgestellt, der Aufsichts- und Beiratsvorsitzende habe bereits 1993 über sämtliche Verträge mit dem kaufmännischen Leiter - außer über dessen Tätigkeit bei einer Schweizer AG - vollständige Kenntnis erhalten; außerdem seien seit 1993 von Aufsichtsratsmitgliedern immer wieder "Vollständigkeitserklärungen" über die Verträge mit dem kaufmännischen Leiter gefordert und diese vom Kläger schließlich auch im Juni und September 1995 mit den Beilagen 10 und 11 abgegeben worden. Daß der Kläger den Aufsichtsrat hintergangen hätte, ist angesichts der Unterrichtung des Vorsitzenden zu verneinen, zumal der Kläger wohl annehmen durfte, daß dieser das von ihm geleitete Kontrollorgan entsprechend informieren werde. Die unterlassene Information über die Nebenbeschäftigung des kaufmännischen Leiters bei der Schweizer AG fällt hier nicht besonders ins Gewicht, hatte diese doch offensichtlich keine wesentliche Behinderung der weiteren Tätigkeit des Klägers für die Aktiengesellschaft zur Folge. Diese Unterlassung steht im übrigen im erkennbaren Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Kläger den - augenscheinlich sehr erfolgreichen - kaufmännischen Leiter durch gewiß großzügige finanzielle Zugeständnisse an das Unternehmen zu binden trachtete. Dieses Handeln kann ihm angesichts der vom kaufmännischen Leiter erbrachten und von der beklagten Partei auch gar nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Leistungen nicht mit Erfolg als Handeln zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen werden.
Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit als geschäftsführender Komplementär der alten KG dem kaufmännischen Leiter zugestanden, für den Bau seines Privathauses in beschränktem Umfang Dienste der Brauerei in Anspruch zu nehmen und, soweit es sich nicht um größere Reparaturen handelte, auf eine Verrechnung verzichtet. Der Auffassung des Erstrichters, die Tatsache, daß die Tätigkeit von Arbeitern der Brauerei beim Bau des Hauses des kaufmännischen Leiters in den Jahren 1982 bis 1984 dem Kläger bekannt gewesen sei, ohne daß erwiesen sei, ob dieser auch vom Umfang der Tätigkeit gewußt habe, sei kein zureichender Grund für die erst 1995 ausgesprochene Abberufung aus einer Vorstandsfunktion, ist beizutreten. Das Vorbringen der beklagten Partei, der Kläger habe rechtsanwaltliche Tätigkeit für seine private Rechtsberatungen auf ihre Kosten in Anspruch genommen, blieb unbewiesen. Vorbringen dafür, daß die 1. Abberufung des Klägers auch angesichts der Abschichtung der Mehrheitskommanditistin, der Gründung der beklagten Partei selbst und des Erwerbs von Aktien durch den kaufmännischen Leiter berechtigt und diese Umstände dem Kläger anzulasten seien, wurde von der beklagten Partei in erster Instanz nicht erstattet, sodaß darauf nicht weiter eingegangen werden muß. Über den Streitpunkt des Ausmasses des vom kaufmänischen Leiter zu übernehmenden Aktienpakets wurde nach den erstinstanzlichen Feststellungen eine entsprechende Einigung zwischen den "Altgesellschaftern" (frühere Kommanditisten, die ihre Kommanditanteile in die beklagte Partei einbrachten) und der beklagten Partei getroffen.
Diesen Erwägungen zufolge war die 1. Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied der beklagten Partei nicht rechtswirksam. Mangels Anfechtung der 2. Abberufung drang der Kläger damit nur mit dem von seinem Rechtsgestaltungsbegehren umschlossenen Feststellungsbegehren dahin, daß die 1. Abberufung bis zum Zeitpunkt der 2. Abberufung nicht rechtswirksam gewesen sei, durch. Der Revision ist demnach bloß teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Der Kläger ist mit seinem im Rechtsgestaltungsbegehren enthaltenen Feststellungsbegehren durchgedrungen, jedoch mit seinem weiterreichendem Rechtsgestaltungsbegehren unterlegen. Dies rechtfertigt die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen. Die Gerichtsgebühren von insgesamt 30.740 S (6.890 S in erster Instanz [bezahlt vom Kläger], 10.600 S [bezahlt von der beklagten Partei] in zweiter Instanz und 13.250 S [bezahlt vom Kläger]) sind zufolge § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO im Verhältnis 1 : 1 zu teilen, sodaß die beklagte Partei dem Kläger noch 4.770 S an Barauslagen zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Der Kläger ist mit seinem im Rechtsgestaltungsbegehren enthaltenen Feststellungsbegehren durchgedrungen, jedoch mit seinem weiterreichendem Rechtsgestaltungsbegehren unterlegen. Dies rechtfertigt die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen. Die Gerichtsgebühren von insgesamt 30.740 S (6.890 S in erster Instanz [bezahlt vom Kläger], 10.600 S [bezahlt von der beklagten Partei] in zweiter Instanz und 13.250 S [bezahlt vom Kläger]) sind zufolge Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO im Verhältnis 1 : 1 zu teilen, sodaß die beklagte Partei dem Kläger noch 4.770 S an Barauslagen zu ersetzen hat.