Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 75 Abs 1 erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Nach Abs 4 - für den deutschen Rechtsbereich inhaltlich gleichlautend § 84 Abs 3 dAktG - kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Was ein wichtiger Grund iSd Gesetzes ist, wird im Aktiengesetz somit an Hand von drei Tatbeständen, die (arg. „namentlich“) als Beispiele zur Erläuterung der Generalklausel des „wichtigen Grundes“ zu verstehen sind, klargestellt. Der Katalog der Abberufungsgründe in § 75 AktG ist somit nur demonstrativ (6 Ob 517/95 = SZ 68/98 = EvBl 1995/182 = RdW 1995, 342 = WBl 1995, 423 = ecolex 1995, 725 [Elsner] = GesRZ 1996, 112 mit dem Schwergewicht auf der Unzulässigkeit des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 §§ 75, 76 Rz 40; Mertens in Kölner KommAktG2, § 84 Rz 103; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, § 84 AktG Rz 69; vgl die Beispielskataloge wichtiger Gründe bei Hefermehl aaO Rz 70, Hüffer, Aktiengesetz2, § 84 AktG Rz 28, und Meyer-Landrut, GroßkommAktG3, § 84 Anm 32, je mwN). Daß Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten gröblich mißachten oder wegen Unfähigkeit zur Geschäftsführung nicht erfüllen können, für die Gesellschaft untragbar sind, hätte das Gesetz nicht besonders hervorheben müssen (Schiemer, Handkommentar zum AktG2 § 75 Anm 7.2). Anläßlich der Austrifizierung des deutschen Aktiengesetzes 1937 wurden die namentlich bezeichneten Abberufungsgründe um die - hier allein relevante - Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung erweitert. In der amtlichen Begründung hieß es dazu, daß der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung „selbstverständlich stets ein wichtiger Grund“ sei. Die Rspr des BGH lehnte sich daran an, schloß jedoch völlig unsachliche Gründe aus (BGHZ 13, 188 ff = NJW 1954, 998; Meyer-Landrut aaO Anm 33 mwN aus der Rspr des BGH). Das deutsche Aktiengesetz 1965 hat diese Rspr übernommen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Nach Absatz 4, - für den deutschen Rechtsbereich inhaltlich gleichlautend Paragraph 84, Absatz 3, dAktG - kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Was ein wichtiger Grund iSd Gesetzes ist, wird im Aktiengesetz somit an Hand von drei Tatbeständen, die (arg. „namentlich“) als Beispiele zur Erläuterung der Generalklausel des „wichtigen Grundes“ zu verstehen sind, klargestellt. Der Katalog der Abberufungsgründe in Paragraph 75, AktG ist somit nur demonstrativ (6 Ob 517/95 = SZ 68/98 = EvBl 1995/182 = RdW 1995, 342 = WBl 1995, 423 = ecolex 1995, 725 [Elsner] = GesRZ 1996, 112 mit dem Schwergewicht auf der Unzulässigkeit des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 40; Mertens in Kölner KommAktG2, Paragraph 84, Rz 103; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Paragraph 84, AktG Rz 69; vergleiche die Beispielskataloge wichtiger Gründe bei Hefermehl aaO Rz 70, Hüffer, Aktiengesetz2, Paragraph 84, AktG Rz 28, und Meyer-Landrut, GroßkommAktG3, Paragraph 84, Anmerkung 32, , je mwN). Daß Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten gröblich mißachten oder wegen Unfähigkeit zur Geschäftsführung nicht erfüllen können, für die Gesellschaft untragbar sind, hätte das Gesetz nicht besonders hervorheben müssen (Schiemer, Handkommentar zum AktG2 Paragraph 75, Anmerkung 7 Punkt 2, ). Anläßlich der Austrifizierung des deutschen Aktiengesetzes 1937 wurden die namentlich bezeichneten Abberufungsgründe um die - hier allein relevante - Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung erweitert. In der amtlichen Begründung hieß es dazu, daß der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung „selbstverständlich stets ein wichtiger Grund“ sei. Die Rspr des BGH lehnte sich daran an, schloß jedoch völlig unsachliche Gründe aus (BGHZ 13, 188 ff = NJW 1954, 998; Meyer-Landrut aaO Anmerkung 33, mwN aus der Rspr des BGH). Das deutsche Aktiengesetz 1965 hat diese Rspr übernommen.
Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung muß nicht mit konkreten Umständen begründet sein; für die Wirksamkeit des Widerrufs aus dem Grunde des Vertrauensentzugs reicht es aus, daß die Hauptversammlung dies beschließt und damit dokumentiert, das Vertrauen zu dem Vorstandsmitglied verloren zu haben (Schiemer aaO Anm 7.2; Strasser, Die Ernennung [der Widerruf der Ernennung] eines Vorsitzenden des Vorstandes nach Aktienrecht und Arbeitsverfassungsrecht in FS-Schwind [1978] 311 ff, 312 f und in AktG3 §§ 75, 75 Rz 42; Kastner/Doralt/Novotny, Gesellschaftsrecht5 226; Mertens aaO Rz 105). Erst in einem allfälligen Rechtsstreit muß die beklagte Gesellschaft die konkreten Gründe für den Vertrauensverlust offenlegen (Strasser aaO und in AktG3 §§ 75, 76 Rz 48), damit nachprüfbar bleibt, ob der Entscheidung der Hauptversammlung über das Mißtrauensvotum vertretbare, jedenfalls nicht offenbar unsachliche Gesichtspunkte zugrunde lagen (vgl Mertens aaO Rz 105).Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung muß nicht mit konkreten Umständen begründet sein; für die Wirksamkeit des Widerrufs aus dem Grunde des Vertrauensentzugs reicht es aus, daß die Hauptversammlung dies beschließt und damit dokumentiert, das Vertrauen zu dem Vorstandsmitglied verloren zu haben (Schiemer aaO Anmerkung 7 Punkt 2, ; Strasser, Die Ernennung [der Widerruf der Ernennung] eines Vorsitzenden des Vorstandes nach Aktienrecht und Arbeitsverfassungsrecht in FS-Schwind [1978] 311 ff, 312 f und in AktG3 Paragraphen 75, 75, Rz 42; Kastner/Doralt/Novotny, Gesellschaftsrecht5 226; Mertens aaO Rz 105). Erst in einem allfälligen Rechtsstreit muß die beklagte Gesellschaft die konkreten Gründe für den Vertrauensverlust offenlegen (Strasser aaO und in AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 48), damit nachprüfbar bleibt, ob der Entscheidung der Hauptversammlung über das Mißtrauensvotum vertretbare, jedenfalls nicht offenbar unsachliche Gesichtspunkte zugrunde lagen vergleiche Mertens aaO Rz 105).
Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung bewirkt aber nicht schon eo ipso die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat; vielmehr steht es im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrats, darauf die Abberufung auszusprechen (SZ 68/98; Schiemer aaO Anm 7.2; Strasser aaO 312 und AktG3 §§ 75, 76 Rz 43; Mertens aaO Rz 107; Hefermehl aaO Rz 73). Widerruft der Aufsichtsrat auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung die Ernennung, so liegt dessen rechtliche Begründung im Hauptversammlungsbeschluß; der Aufsichtsrat selbst muß außer dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung keine besonderen Gründe, namentlich keine zusätzliche Begründung für den Widerruf besitzen oder angeben (Schiemer aaO Anm 7.2; Strasser aaO 312; Mertens aaO Rz 105; Hüffer aaO Rz 29). In der Regel wird der Aufsichtsrat dem Willen der Aktionäre zu entsprechen haben, sofern sich diese nicht erkennbar von völlig sachfremden Erwägungen bestimmen ließen (BGHZ 13, 188).Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung bewirkt aber nicht schon eo ipso die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat; vielmehr steht es im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrats, darauf die Abberufung auszusprechen (SZ 68/98; Schiemer aaO Anmerkung 7 Punkt 2, ; Strasser aaO 312 und AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 43; Mertens aaO Rz 107; Hefermehl aaO Rz 73). Widerruft der Aufsichtsrat auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung die Ernennung, so liegt dessen rechtliche Begründung im Hauptversammlungsbeschluß; der Aufsichtsrat selbst muß außer dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung keine besonderen Gründe, namentlich keine zusätzliche Begründung für den Widerruf besitzen oder angeben (Schiemer aaO Anmerkung 7 Punkt 2, ; Strasser aaO 312; Mertens aaO Rz 105; Hüffer aaO Rz 29). In der Regel wird der Aufsichtsrat dem Willen der Aktionäre zu entsprechen haben, sofern sich diese nicht erkennbar von völlig sachfremden Erwägungen bestimmen ließen (BGHZ 13, 188).
Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt (vgl 9 ObA 254/88; RIS-Justiz RS0049407; Schiemer aaO Anm 9.1; Strasser aaO 312 mwN in FN 7; Hefermehl aaO Rz 74; Mertens aaO Rz 96 f; Hüffer aaO § 84 Rz 25, 31), ist doch die Abberufung aus dem Vorstand ebenso wie die Bestellung zum Vorstandsmitglied ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist (9 ObA 254/88; RIS-Justiz RS0049381; Strasser in AktG3 §§ 75, 76 Rz 47).Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt vergleiche 9 ObA 254/88; RIS-Justiz RS0049407; Schiemer aaO Anmerkung 9 Punkt eins, ; Strasser aaO 312 mwN in FN 7; Hefermehl aaO Rz 74; Mertens aaO Rz 96 f; Hüffer aaO Paragraph 84, Rz 25, 31), ist doch die Abberufung aus dem Vorstand ebenso wie die Bestellung zum Vorstandsmitglied ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist (9 ObA 254/88; RIS-Justiz RS0049381; Strasser in AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 47).
Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte (Schiemer aaO Anm 9.2; Mertens aaO Rz 116, 123; Hefermehl aaO Rz 77; Krejci, Zur Entmachtung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft in FS Wagner [1987] 249 ff, 250, 256; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1111, 1113). Nach Ablauf der Amtsperiode ist Gegenstand der Klage zwar nur noch die Feststellung, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen (Mertens aaO Rz 116), doch muß dieser Fall hier nicht untersucht werden, weil der Schluß der mündlichen erster Instanz vor Ablauf der Funktionsperiode lag.Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte (Schiemer aaO Anmerkung 9 Punkt 2, ; Mertens aaO Rz 116, 123; Hefermehl aaO Rz 77; Krejci, Zur Entmachtung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft in FS Wagner [1987] 249 ff, 250, 256; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1111, 1113). Nach Ablauf der Amtsperiode ist Gegenstand der Klage zwar nur noch die Feststellung, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen (Mertens aaO Rz 116), doch muß dieser Fall hier nicht untersucht werden, weil der Schluß der mündlichen erster Instanz vor Ablauf der Funktionsperiode lag.
Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg „...es sei denn ...“ in § 75 Abs 4 zweiter Satz AktG) ab, daß für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt (Schiemer aaO Anm 9.2; Strasser aaO 312 f; Kastner/Doralt/Novotny aaO; Runggaldier/G.Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991] 176 f; Säcker in Festschrift G.Müller [1981] 748). Die Tatsache, daß das Gericht einen solchen sachlichen Grund für das Mißtrauensvotum nicht feststellen kann, ersetzt nicht die vom Kläger zu beweisende notwendige Feststellung eines offenbar unsachlichen Grundes für das Mißtrauensvotum (BGH in DB 1975, 1548 = AG 1975, 242). Ob die Abberufung begründet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Schiemer aaO Anm 7.2; Hefermehl aaO Rz 69). Dabei gibt das Interesse der Gesellschaft an einer den Grundsätzen des § 70 Abs 1 AktG entsprechenden Unternehmensleitung in erster Linie den Ausschlag. Daß der Vorstand an seinem Erfolg, somit an der Erzielung von Gewinn und der für den Anleger maßgeblichen Rentabilität von dessen eingesetztem Kapital gemessen wird, entspricht der herrschenden Wirtschaftsform und dem Wesen der Aktiengesellschaft. Der Widerrufsgrund des Vertrauensverlusts zeigt die Rücksichtnahme des Gesetzes auf den Umstand, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft fremdes Vermögen verwaltet und daß es sich um Fremd- bzw Drittorganschaft handelt (Strasser in AktG3 §§ 75, 76 Rz 42). Die Begründung für diesen Abberufungsgrund ist, daß die eigenverantwortliche Stellung eines Vorstandsmitglieds eben nur solange ihre Berechtigung hat, als sie vom Vertrauen der Hauptversammlung getragen ist (Hefermehl aaO Rz 72). Der wichtige Grund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung muß nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Vorstandsmitglieds beruhen (Schiemer aaO Anm 7.2; Strasser aaO 312; Hefermehl aaO Rz 69).Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg „...es sei denn ...“ in Paragraph 75, Absatz 4, zweiter Satz AktG) ab, daß für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt (Schiemer aaO Anmerkung 9 Punkt 2, ; Strasser aaO 312 f; Kastner/Doralt/Novotny aaO; Runggaldier/G.Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991] 176 f; Säcker in Festschrift G.Müller [1981] 748). Die Tatsache, daß das Gericht einen solchen sachlichen Grund für das Mißtrauensvotum nicht feststellen kann, ersetzt nicht die vom Kläger zu beweisende notwendige Feststellung eines offenbar unsachlichen Grundes für das Mißtrauensvotum (BGH in DB 1975, 1548 = AG 1975, 242). Ob die Abberufung begründet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Schiemer aaO Anmerkung 7 Punkt 2, ; Hefermehl aaO Rz 69). Dabei gibt das Interesse der Gesellschaft an einer den Grundsätzen des Paragraph 70, Absatz eins, AktG entsprechenden Unternehmensleitung in erster Linie den Ausschlag. Daß der Vorstand an seinem Erfolg, somit an der Erzielung von Gewinn und der für den Anleger maßgeblichen Rentabilität von dessen eingesetztem Kapital gemessen wird, entspricht der herrschenden Wirtschaftsform und dem Wesen der Aktiengesellschaft. Der Widerrufsgrund des Vertrauensverlusts zeigt die Rücksichtnahme des Gesetzes auf den Umstand, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft fremdes Vermögen verwaltet und daß es sich um Fremd- bzw Drittorganschaft handelt (Strasser in AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 42). Die Begründung für diesen Abberufungsgrund ist, daß die eigenverantwortliche Stellung eines Vorstandsmitglieds eben nur solange ihre Berechtigung hat, als sie vom Vertrauen der Hauptversammlung getragen ist (Hefermehl aaO Rz 72). Der wichtige Grund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung muß nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Vorstandsmitglieds beruhen (Schiemer aaO Anmerkung 7 Punkt 2, ; Strasser aaO 312; Hefermehl aaO Rz 69).
Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die „offenbar“, somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck „offenbar“ bedeutet dabei soviel wie „offensichtlich“, sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß, und ist nicht, wie die Revisionsschrift vermeint, faktisch wegzuinterpretieren. Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist, daß die Hauptversammlung ihr Vertrauen zu ihm in Wahrheit gar nicht verloren haben konnte, oder wenn der Vertrauensentzug nur zum Vorwand der Abberufung dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke sittenwidrig oder sonstwie, etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, rechtswidrig ist (DB 1975, 1549; Strasser aaO 312 f; Meyer-Landrut aaO Anm 34 mwN; Godin/Wilhelmi, AktG3 § 84 dAktG Anm 12). Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein (Mertens aaO Rz 105 mwN aus der Rspr des BGH). Als solcher unsachlicher Grund wurden etwa der Umstand angesehen, daß sich das Vorstandsmitglied dem die Belange der Gesellschaft schädigenden Verhalten eines Großaktionärs widersetzte (BGHZ 13, 188; Hefermehl aaO Rz 73), daß es rechtswidrigen Weisungen der Hauptversammlung keine Folge leistete (Mertens aaO Rz 105) oder daß das Mißtrauensvotum auf Gründe gestützt wird, in deren Kenntnis dem Vorstand zuvor die Entlastung erteilt wurde (Mertens aaO Rz 105). Für den Vertrauensentzug ist aber nicht erforderlich, daß begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen (Hefermehl aaO Rz 73 unter Hinweis auf die Rspr des BGH). Er ist auch nicht unsachlich, wenn das abberufene Vorstandsmitglied bei Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Unternehmensentscheidungen sogar objektiv im Recht sein mag (Hüffer aaO Rz 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1657 uwN).Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die „offenbar“, somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck „offenbar“ bedeutet dabei soviel wie „offensichtlich“, sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß, und ist nicht, wie die Revisionsschrift vermeint, faktisch wegzuinterpretieren. Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist, daß die Hauptversammlung ihr Vertrauen zu ihm in Wahrheit gar nicht verloren haben konnte, oder wenn der Vertrauensentzug nur zum Vorwand der Abberufung dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke sittenwidrig oder sonstwie, etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, rechtswidrig ist (DB 1975, 1549; Strasser aaO 312 f; Meyer-Landrut aaO Anmerkung 34, mwN; Godin/Wilhelmi, AktG3 Paragraph 84, dAktG Anmerkung 12, ). Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein (Mertens aaO Rz 105 mwN aus der Rspr des BGH). Als solcher unsachlicher Grund wurden etwa der Umstand angesehen, daß sich das Vorstandsmitglied dem die Belange der Gesellschaft schädigenden Verhalten eines Großaktionärs widersetzte (BGHZ 13, 188; Hefermehl aaO Rz 73), daß es rechtswidrigen Weisungen der Hauptversammlung keine Folge leistete (Mertens aaO Rz 105) oder daß das Mißtrauensvotum auf Gründe gestützt wird, in deren Kenntnis dem Vorstand zuvor die Entlastung erteilt wurde (Mertens aaO Rz 105). Für den Vertrauensentzug ist aber nicht erforderlich, daß begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen (Hefermehl aaO Rz 73 unter Hinweis auf die Rspr des BGH). Er ist auch nicht unsachlich, wenn das abberufene Vorstandsmitglied bei Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Unternehmensentscheidungen sogar objektiv im Recht sein mag (Hüffer aaO Rz 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1657 uwN).
Legt man diese Maßstäbe auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, so zeigt sich, daß die Abberufung des Klägers nicht als offenbar unsachlich beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Hauptversammlung zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Kläger, wegen „nachhaltiger Erfolglosigkeit“ das Vertrauen entzogen, nachdem dieser in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 21.April 1994 die Aktionäre davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß die Schulden das halbe Grundkapital überstiegen. Nach den Bekundungen des Aktionärsvertreters und des Aufsichtsratsvorsitzenden (und Vorstandsvorsitzenden der Hauptaktionärinnen) war dies indes nicht der Grund für den Vertrauenswiderruf. Mit dem Anwurf der „nachhaltigen Erfolglosigkeit“ machte es die Hauptversammlung dem Kläger in nachvollziehbarer Weise zum Vorwurf, es sei ihm nicht gelungen, die finanziellen Verhältnisse der beiden Unternehmen nachhaltig zu verbessern. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, der Kläger sei an der ihm übertragenen Aufgabe, das Unternehmen zu sanieren, gescheitert, haben sich doch die jährlichen Verluste der beklagten Parteien seit zumindest 12 Jahren ständig erhöht. Die Umstände, auf die der Kläger verweist, machen bei dieser Sachlage den Widerruf der Vorstandbestellung nicht offenkundig unsachlich. Die Aufnahme eines Konsortialkredits brachte noch keineswegs eine Verminderung des Schuldenstands der beiden Gesellschaften mit sich. Auf die Aussage des Aufsichtratsvorsitzenden, die Gläubigerbank habe an der Kreditgewährung ein massives Eigeninteresse gehabt, da sie eine (sofortige) Insolvenz vermeiden wollte, weil ihre Pfänder erst im nächsten Jahr anfechtungsfest geworden wären, kommt es dabei nicht mehr an. Auch der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand, er sei „mehr an die Zahlen herangekommen“, kann bestenfalls als Teilerfolg gewertet werden, abgesehen davon, daß der Vorwurf der „nachhaltigen Erfolglosigkeit“ an der Tätigkeit des Klägers als Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands und nicht etwa an jener als Buchhalter zu messen ist. Der Kläger hätte konkret behaupten und beweisen müssen, daß seine Abberufung ungeachtet des auch in seiner Funktionsperiode weiter angestiegenen Schuldenstands der beiden Gesellschaften nur ein Vorwand gewesen wäre, wobei offen bleiben muß, wofür dieser Vorwand gedient haben sollte.
Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis werden durch den hier allein zu beurteilenden Widerruf nicht berührt, wird doch nach herrschender Auffassung zwischen der körperschafts- und der vertragsrechtlichen Beziehung des Vorstandsmitglieds zur Gesellschaft streng unterschieden SZ 48/97; 9 ObA 254/88). Deshalb kann auch nicht der in der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung Arb 10.771 vertretenen Auffassung beigetreten werden, es sei in Analogie zu § 105 ArbVG eine Abwägung der Eigentümerinteressen mit jenen des Vorstands vorzunehmen. Ob eine solche Interessenabwägung selbst bei groben Pflichtverletzungen am Platz sei, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Da das Gesetz ausdrücklich anordnet, daß der Widerrufsgrund des Vertrauensverlusts der Hauptversammlung nur dann zu verneinen sei, wenn er auf unsachlichen Motiven beruhe, ist insofern ein strenger Maßstab anzulegen und die Interessenabwägung - sofern sie überhaupt gerechtfertigt wäre - innerhalb dieser (eng gesetzten) Grenzen vorzunehmen.Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis werden durch den hier allein zu beurteilenden Widerruf nicht berührt, wird doch nach herrschender Auffassung zwischen der körperschafts- und der vertragsrechtlichen Beziehung des Vorstandsmitglieds zur Gesellschaft streng unterschieden SZ 48/97; 9 ObA 254/88). Deshalb kann auch nicht der in der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung Arb 10.771 vertretenen Auffassung beigetreten werden, es sei in Analogie zu Paragraph 105, ArbVG eine Abwägung der Eigentümerinteressen mit jenen des Vorstands vorzunehmen. Ob eine solche Interessenabwägung selbst bei groben Pflichtverletzungen am Platz sei, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Da das Gesetz ausdrücklich anordnet, daß der Widerrufsgrund des Vertrauensverlusts der Hauptversammlung nur dann zu verneinen sei, wenn er auf unsachlichen Motiven beruhe, ist insofern ein strenger Maßstab anzulegen und die Interessenabwägung - sofern sie überhaupt gerechtfertigt wäre - innerhalb dieser (eng gesetzten) Grenzen vorzunehmen.
Der Vorstand ist ein Kollegialorgan. Für alle Geschäftsvorgänge, die trotz einer Geschäftsverteilung aus welchem Grund immer in die Gesamtzuständigkeit des Vorstands fallen, bleibt es auch bei der Gesamtverantwortung (Strasser in AktG3, § 70 Rz 42). Daß der Abbau des Schuldenstands dazu gehört, bedarf ebensowenig einer weiteren Erörterung wie die Tatsache, daß dazu eben nicht nur finanztechnische Operationen (Kreditaufnahme etc) gehören.Der Vorstand ist ein Kollegialorgan. Für alle Geschäftsvorgänge, die trotz einer Geschäftsverteilung aus welchem Grund immer in die Gesamtzuständigkeit des Vorstands fallen, bleibt es auch bei der Gesamtverantwortung (Strasser in AktG3, Paragraph 70, Rz 42). Daß der Abbau des Schuldenstands dazu gehört, bedarf ebensowenig einer weiteren Erörterung wie die Tatsache, daß dazu eben nicht nur finanztechnische Operationen (Kreditaufnahme etc) gehören.
Auf sonstige Abberufungsgründe kommt es damit nicht mehr an, im besondern, ob dem Kläger die für die Leitung des Finanzressorts derartiger Gesellschaften erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen fehlten, wie die beklagten Partei vortrugen. Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.