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Rechtssatz RS0110180×

Rechtssatz RS0110180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110180

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Rechtssatz

Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist, dass die Hauptversammlung ihr Vertrauen zu ihm in Wahrheit gar nicht verloren haben konnte, oder wenn der Vertrauensentzug nur zum Vorwand der Abberufung dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke sittenwidrig oder sonst wie, etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, rechtswidrig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Veröff: SZ 71/77
  • 1 Ob 191/02y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 191/02y
    nur: Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist. (T1)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    nur: Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist. (T2); Beisatz: In der Regel wird der Aufsichtsrat jedoch dem Willen der Hauptversammlung zu entsprechen haben, sofern sich diese nicht erkennbar von völlig sachfremden Erwägungen bestimmen ließ. (T3)
  • 4 Ob 127/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 127/06i
    Beisatz: Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein. (T4)
  • 1 Ob 190/09m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 190/09m
    Veröff: SZ 2010/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110180

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_008