Rechtssatz RS0110179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110179
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die "offenbar", somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck "offenbar" bedeutet dabei soviel wie "offensichtlich", sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 294/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
Veröff: SZ 71/77
- 4 Ob 127/06i
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 127/06i
Beisatz: Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110179
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_007