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Rechtssatz RS0110179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110179

Geschäftszahl

1Ob294/97k; 4Ob127/06i

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Rechtssatz

Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die "offenbar", somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck "offenbar" bedeutet dabei soviel wie "offensichtlich", sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Veröff: SZ 71/77
  • 4 Ob 127/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 127/06i
    Beisatz: Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110179

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_007