Rechtssatz RS0049407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049407
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 254/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88
- 1 Ob 294/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
Vgl auch; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. (T1) Veröff: SZ 71/77
- 1 Ob 11/99w
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
nur: Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. (T2); Veröff: SZ 72/90
- 9 Ob 19/04s
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
Auch; nur T2; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust, welcher bis zur rechtskräftigen (rückwirkenden Rechtsgestaltungs-)Entscheidung über die Unwirksamkeit (schwebend) wirksam bleibt. (T3); Veröff: SZ 2004/72
- 8 Ob 134/10d
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 134/10d
Auch; nur: Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049407
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_003