Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob bei Einbringung einer Anfechtungsklage nach § 75 Abs 4 AktG eine Frist einzuhalten ist, keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob bei Einbringung einer Anfechtungsklage nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG eine Frist einzuhalten ist, keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht mit ihrer Rechtsrüge ausdrücklich nur noch die Verspätung der Klageführung geltend, sodass sich die Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf zu beschränken hat.
Der vom Aufsichtsrat beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam (RIS-Justiz RS0110174) und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust, welcher bis zur rechtskräftigen (rückwirkenden Rechtsgestaltungs-)Entscheidung über die Unwirksamkeit (schwebend) wirksam bleibt (RIS-Justiz RS0049407, insbes SZ 71/77, SZ 72/90).
Das Aktiengesetz kennt weder für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat (§ 75 Abs 4 Satz 1 und 2 AktG) noch für die dagegen erhobene Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitgliedes (§ 75 Abs 4 Satz 4 AktG) bestimmte Fristen. Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 11/99w nimmt zu dieser Frage nicht Stellung, weil im zugrundeliegenden Verfahren ein Verspätungseinwand gar nicht erhoben wurde.Das Aktiengesetz kennt weder für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat (Paragraph 75, Absatz 4, Satz 1 und 2 AktG) noch für die dagegen erhobene Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitgliedes (Paragraph 75, Absatz 4, Satz 4 AktG) bestimmte Fristen. Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 11/99w nimmt zu dieser Frage nicht Stellung, weil im zugrundeliegenden Verfahren ein Verspätungseinwand gar nicht erhoben wurde.
Während in der deutschen Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung (§ 75 Abs 4 dAktG alt) die Verwirkung der Geltendmachung bekannter, aber offensichtlich verziehener Abberufungsgründe judiziert wurde (NJW 1954, 998 f), wird im deutschen Schrifttum (zur Nachfolgebestimmung des § 84 Abs 3 dAktG) die Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung - bei sonstigem Rechtsverlust - unverzüglich (Kalss im Münchener Kommentar zum Aktiengesetz III2 Rz 229 zu § 84) bzw innerhalb angemessener Frist (Hans-Joachim Mertens im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz II2 Rz 142 zu § 84) zu erfolgen hat. Rechtsprechung oder Lehre dazu, dass auch die Anfechtungsklage fristgebunden sei, findet sich indes nicht.Während in der deutschen Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung (Paragraph 75, Absatz 4, dAktG alt) die Verwirkung der Geltendmachung bekannter, aber offensichtlich verziehener Abberufungsgründe judiziert wurde (NJW 1954, 998 f), wird im deutschen Schrifttum (zur Nachfolgebestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, dAktG) die Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung - bei sonstigem Rechtsverlust - unverzüglich (Kalss im Münchener Kommentar zum Aktiengesetz III2 Rz 229 zu Paragraph 84,) bzw innerhalb angemessener Frist (Hans-Joachim Mertens im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz II2 Rz 142 zu Paragraph 84,) zu erfolgen hat. Rechtsprechung oder Lehre dazu, dass auch die Anfechtungsklage fristgebunden sei, findet sich indes nicht.
In Österreich vertrat zuerst Schiemer (Handkommentar zum Aktiengesetz2, 286) die Auffassung, dass, obwohl für die auf das Fehlen eines wichtigen Grundes zur Abberufung gestützte Anfechtungsklage keine Frist gesetzt sei, doch eine unbeschränkte Klagefrist nicht zur Verfügung stehe. Auch der Aufsichtsrat müsse den gegen ein Vorstandsmitglied gegebenen Abberufungsgrund in angemessener Frist aufgreifen, andererseits sei es dem abberufenen Vorstandsmitglied ebenfalls zumutbar, seiner Amtsentsetzung zeitgerecht entgegenzutreten; ein unbegründet spätes Einschreiten werfe die Frage auf, ob für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Ihm folgend argumentiert Krejci (FS Wagner, "Zur Entmachtung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft" 250), dass der Abberufene das Recht habe, den Widerruf (seiner Bestellung) in angemessener Frist zu bekämpfen. Strasser (Jabornegg/Strasser Kommentar zum Aktiengesetz II4 Rz 45 zu §§ 75, 76) verlangt zunächst dann, wenn das Substrat des Abberufungsgrundes in einem einmaligen Vorfall besteht (anders bei Dauertatbeständen), dass der Aufsichtsrat von seinem Abberufungsrecht unverzüglich bei sonstiger Verwirkung seines Rechts Gebrauch machen muss und beruft sich hiezu insbesondere auf die sinngemäße Anwendung der zur Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis ergangene Judikatur und Literatur. Dass das Gesetz hingegen im Zusammenhang mit einer gegen die Abberufung gerichteten Anfechtungsklage keine Frist für die Klageeinbringung vorsehe, müsse als arger Fehler des Gesetzgebers gewertet werden. Die Lösung dieses Problems könne nur in der Erwägung gefunden werden, dass das abberufene Vorstandsmitglied die Klage unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern - was ihm eine den Umständen des Falles angemessene Überlegungsfrist gewähre - einbringen müsse, widrigenfalls sein Anfechtungsrecht erloschen sei. Komme es im Gefolge einer Abberufung zunächst zu Verhandlungen zwischen dem Vorstand und dem abberufenen Vorstandsmitglied, so verlängere sich die Anfechtungsfrist um die Dauer dieser Verhandlungen (aaO Rz 48).In Österreich vertrat zuerst Schiemer (Handkommentar zum Aktiengesetz2, 286) die Auffassung, dass, obwohl für die auf das Fehlen eines wichtigen Grundes zur Abberufung gestützte Anfechtungsklage keine Frist gesetzt sei, doch eine unbeschränkte Klagefrist nicht zur Verfügung stehe. Auch der Aufsichtsrat müsse den gegen ein Vorstandsmitglied gegebenen Abberufungsgrund in angemessener Frist aufgreifen, andererseits sei es dem abberufenen Vorstandsmitglied ebenfalls zumutbar, seiner Amtsentsetzung zeitgerecht entgegenzutreten; ein unbegründet spätes Einschreiten werfe die Frage auf, ob für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Ihm folgend argumentiert Krejci (FS Wagner, "Zur Entmachtung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft" 250), dass der Abberufene das Recht habe, den Widerruf (seiner Bestellung) in angemessener Frist zu bekämpfen. Strasser (Jabornegg/Strasser Kommentar zum Aktiengesetz II4 Rz 45 zu Paragraphen 75, 76,) verlangt zunächst dann, wenn das Substrat des Abberufungsgrundes in einem einmaligen Vorfall besteht (anders bei Dauertatbeständen), dass der Aufsichtsrat von seinem Abberufungsrecht unverzüglich bei sonstiger Verwirkung seines Rechts Gebrauch machen muss und beruft sich hiezu insbesondere auf die sinngemäße Anwendung der zur Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis ergangene Judikatur und Literatur. Dass das Gesetz hingegen im Zusammenhang mit einer gegen die Abberufung gerichteten Anfechtungsklage keine Frist für die Klageeinbringung vorsehe, müsse als arger Fehler des Gesetzgebers gewertet werden. Die Lösung dieses Problems könne nur in der Erwägung gefunden werden, dass das abberufene Vorstandsmitglied die Klage unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern - was ihm eine den Umständen des Falles angemessene Überlegungsfrist gewähre - einbringen müsse, widrigenfalls sein Anfechtungsrecht erloschen sei. Komme es im Gefolge einer Abberufung zunächst zu Verhandlungen zwischen dem Vorstand und dem abberufenen Vorstandsmitglied, so verlängere sich die Anfechtungsfrist um die Dauer dieser Verhandlungen (aaO Rz 48).
Den vorgenannten Autoren ist im Grunde dahin beizupflichten, dass eine Anfechtungsklage nach § 75 Abs 4 AktG nicht unbeschränkt lange mit Erfolg erhoben werden kann. Dies ergibt sich schon aus dem evidenten Klarstellungsinteresse der Gesellschaft, welche einerseits - im Falle eines stattgebenden Urteils - die laufenden Vorstandsgehälter nachzahlen aber andererseits in der Regel hinsichtlich der Bestellung eines allenfalls erforderlichen anderen Vorstandsmitgliedes disponieren muss. Diese Interessenlage ist derjenigen eines Arbeitgebers vergleichbar, welcher sich mit der Bekämpfung einer möglicherweise unwirksam (zB entgegen den Bestimmungen des AVRAG oder des BehEinstG) ausgesprochenen Kündigung oder Entlassung konfrontiert sehen muss. In diesen Fällen wurde von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgesprochen, dass der betroffene Arbeitnehmer seinen Fortsetzungsanspruch nicht unbegrenzt geltend machen kann, sondern sich binnen angemessener, von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Frist entscheiden muss, ob er auf der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses besteht oder lieber die beendigungsabhängigen Geldansprüche geltend macht (RIS-Justiz RS0107828; RS0028233).Den vorgenannten Autoren ist im Grunde dahin beizupflichten, dass eine Anfechtungsklage nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG nicht unbeschränkt lange mit Erfolg erhoben werden kann. Dies ergibt sich schon aus dem evidenten Klarstellungsinteresse der Gesellschaft, welche einerseits - im Falle eines stattgebenden Urteils - die laufenden Vorstandsgehälter nachzahlen aber andererseits in der Regel hinsichtlich der Bestellung eines allenfalls erforderlichen anderen Vorstandsmitgliedes disponieren muss. Diese Interessenlage ist derjenigen eines Arbeitgebers vergleichbar, welcher sich mit der Bekämpfung einer möglicherweise unwirksam (zB entgegen den Bestimmungen des AVRAG oder des BehEinstG) ausgesprochenen Kündigung oder Entlassung konfrontiert sehen muss. In diesen Fällen wurde von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgesprochen, dass der betroffene Arbeitnehmer seinen Fortsetzungsanspruch nicht unbegrenzt geltend machen kann, sondern sich binnen angemessener, von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Frist entscheiden muss, ob er auf der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses besteht oder lieber die beendigungsabhängigen Geldansprüche geltend macht (RIS-Justiz RS0107828; RS0028233).
Der Gedanke dieser "Aufgriffsobliegenheit" ist aufgrund der vorerwähnten, vergleichbaren Interessenlage auch auf eine Klageführung nach § 75 Abs 4 AktG übertragbar. Es wird daher vom abberufenen Vorstandsmitglied verlangt werden müssen, ohne schuldhafte Verzögerung, dh innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, die Klage zu erheben. Dabei ist der von Strasser (aaO) erwähnte Fall der Verhandlungsführung mit dem Vorstand wohl ein möglicher Fall von mehreren denkbaren, in denen Zuwarten nicht schadet.Der Gedanke dieser "Aufgriffsobliegenheit" ist aufgrund der vorerwähnten, vergleichbaren Interessenlage auch auf eine Klageführung nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG übertragbar. Es wird daher vom abberufenen Vorstandsmitglied verlangt werden müssen, ohne schuldhafte Verzögerung, dh innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, die Klage zu erheben. Dabei ist der von Strasser (aaO) erwähnte Fall der Verhandlungsführung mit dem Vorstand wohl ein möglicher Fall von mehreren denkbaren, in denen Zuwarten nicht schadet.
Die Revisionswerberin vertritt, wie schon in den Vorinstanzen, die Auffassung, dass Verhandlungen mit dem Aufsichtsrat nicht geeignet gewesen seien, eine Verzögerung der Klageeinbringung zu rechtfertigen. Der beklagten Partei ist vorerst dahin beizupflichten, dass das Vertretungsprivileg beim Vorstand einer AG liegt, zumal dem Aufsichtsrat nur in wenigen, im Aktiengesetz ausdrücklich geregelten Fällen Vertretungsbefugnis zukommt (SZ 48/79 uva). Hiezu zählt nicht nur die (Neu-)Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, sondern auch Verhandlungen betreffend einen Widerruf eines Abberufungsbeschlusses (Schiemer aaO 287).
Im konkreten Fall ging es in den Gesprächen des Klägers bzw seines Vertreters mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates wohl nicht um eine Neubestellung oder einen Beschlusswiderruf. Es kann aber nicht übersehen werden, dass sich Mitglieder des Aufsichtsrates nicht nur zwecks Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand zur Verfügung gestellt, sondern auch den Inhalt der Forderungen des Klägers laufend auch dem Vorstand mitgeteilt hatten. Somit musste aber sowohl diesem als für die finanzielle Abgeltung zuständigen Organ als auch dem zur allfälligen Bestellung eines Ersatz-Vorstandmitgliedes berufenen Aufsichtsrat klar sein, dass beim Scheitern der Verhandlungen eine Anfechtungsklage drohte. Daraus folgt, dass von der Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit durch schuldhaften Verzug mit der Klageeinbringung nicht die Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.