Rechtssatz RS0119069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119069
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben.
Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 19/04s
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
Veröff: SZ 2004/72
- 6 Ob 41/14v
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
Auch; Beisatz: Das Klarstellungsinteresse gilt auch im Privatstiftungsrecht. (T1); Veröff: SZ 2014/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119069
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20040505_OGH0002_0090OB00019_04S0000_001