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Rechtssatz RS0112071×

Rechtssatz RS0112071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112071

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Rechtssatz

Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge Paragraph 95, Absatz 2, AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Veröff: SZ 72/90
  • 3 Ob 251/07v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 251/07v
    Auch; Beisatz: Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen. (T1)
  • 6 Ob 83/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 83/12t
    Auch
  • 6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    vgl; Beisatz: Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv‑sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/103
  • 6 Ob 47/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 47/23i
    Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anfragebeantwortung. (T3)
    Beisatz: Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflichtverletzung nicht erforderlich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112071

Im RIS seit

24.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_003