Rechtssatz RS0112071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112071
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge Paragraph 95, Absatz 2, AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 11/99w
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
Veröff: SZ 72/90
- 3 Ob 251/07v
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 251/07v
Auch; Beisatz: Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen. (T1)
- 6 Ob 83/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 83/12t
Auch
- 6 Ob 209/20h
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
vgl; Beisatz: Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv‑sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/103
- 6 Ob 47/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 47/23i
Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anfragebeantwortung. (T3)
Beisatz: Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflichtverletzung nicht erforderlich. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112071
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_003