Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels relevierter erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels relevierter erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
I.1. Die Bejahung eines die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied rechtfertigenden grob fahrlässigen Managementfehlers ist eine nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls vertretbare Rechtsansicht, die auch nicht aus den Gründen der Einzelfallgerechtigkeit über eine außerordentliche Revision aufgegriffen werden muss (RIS-Justiz RS0110182). Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten (wie sie auch im Anstellungsvertrag in P IV. angeführt sind) zählt zu den groben Pflichtverletzungen (1 Ob 11/99w = SZ 72/90). Die Abberufungsgründe sind in § 75 AktG nur demonstrativ aufgezählt (RIS-Justiz RS0110181).römisch eins.1. Die Bejahung eines die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied rechtfertigenden grob fahrlässigen Managementfehlers ist eine nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls vertretbare Rechtsansicht, die auch nicht aus den Gründen der Einzelfallgerechtigkeit über eine außerordentliche Revision aufgegriffen werden muss (RIS-Justiz RS0110182). Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten (wie sie auch im Anstellungsvertrag in P römisch vier. angeführt sind) zählt zu den groben Pflichtverletzungen (1 Ob 11/99w = SZ 72/90). Die Abberufungsgründe sind in Paragraph 75, AktG nur demonstrativ aufgezählt (RIS-Justiz RS0110181).
2. Die gerügte Aktenwidrigkeit zum Thema einer in Aussicht gestellten Kostenbeteiligung der beklagten Partei durch den Kläger ist nicht entscheidungswesentlich, weil unstrittig feststeht, dass der Kläger in Unkenntnis der Eigenbedarfsklausel mit den Beteiligten über eine noch offene Kostenaufteilung gesprochen, also entsprechende Erwartungen des Schotterunternehmens geweckt hat. Die Revisionsausführungen zum Thema der Kündigungsfrist des Abbauvertrags sowie zum Umstand, dass das Schotterunternehmen bislang die Liegenschaft noch nicht geräumt habe, sind unschlüssig, weil sie den Kläger trotz allfälliger Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts von der zuvor begangenen Nachlässigkeit nicht entlasten können. Dass der beklagten Partei durch den Kläger zumindest tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit ihrem Vertragspartner (dem Schotterunternehmen) entstanden sind (bereits bezahlte Projektkosten) und noch entstehen können, liegt auf der Hand.
II. Der Revisionswerber zeigt zwar grundsätzlich richtig auf, dass das Vorliegen eines Abberufungsgrundes noch nicht notwendigerweise einen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Anstellungsvertrags bedeuten muss (vgl 9 ObA 28/07v). Anderes gilt jedoch dann, wenn nach einer vereinbarten Klausel des Anstellungsvertrags die Abberufung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds zeitgleich gekoppelt wurde. Zu diesem Thema führt der Revisionswerber nur unsubstanziiert ins Treffen, dass die Koppelung „nach ständiger Lehre und Rechtsprechung unzulässig und rechtsunwirksam" sei. Mit einem derart kursorischen Vorbringen wird mit der außerordentlichen Revision eine erhebliche Rechtsfrage aber nicht zur Darstellung gebracht. Dazu hätte es konkreter Ausführungen zur Widerlegung folgender in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze bedurft, mit denen die angefochtene Berufungsentscheidung aber im Einklang steht:römisch zwei. Der Revisionswerber zeigt zwar grundsätzlich richtig auf, dass das Vorliegen eines Abberufungsgrundes noch nicht notwendigerweise einen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Anstellungsvertrags bedeuten muss vergleiche 9 ObA 28/07v). Anderes gilt jedoch dann, wenn nach einer vereinbarten Klausel des Anstellungsvertrags die Abberufung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds zeitgleich gekoppelt wurde. Zu diesem Thema führt der Revisionswerber nur unsubstanziiert ins Treffen, dass die Koppelung „nach ständiger Lehre und Rechtsprechung unzulässig und rechtsunwirksam" sei. Mit einem derart kursorischen Vorbringen wird mit der außerordentlichen Revision eine erhebliche Rechtsfrage aber nicht zur Darstellung gebracht. Dazu hätte es konkreter Ausführungen zur Widerlegung folgender in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze bedurft, mit denen die angefochtene Berufungsentscheidung aber im Einklang steht:
1. Aus der gesetzlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft (§ 70 Abs 1 AktG) ist zu folgern, dass der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meist gekoppelte Anstellungsvertrag des einzelnen Vorstandsmitglieds mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag nach dem ABGB), sondern ein sogenannter „freier Dienstvertrag" ist (Pfeil in Schwimann³, § 1151 ABGB Rz 34 mwN). Selbst Verweisungen im Vorstandsvertrag auf Bestimmungen des AngG führen noch nicht zur Bejahung eines Dienstverhältnisses nach Angestelltenrecht (vgl RIS-Justiz RS0027953). Insbesondere dessen Vorschriften über Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind nicht anzuwenden (9 ObA 292/88; 9 ObA 99/91). Ein ausnahmsweise doch vorliegendes arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis hätte der Kläger zu behaupten und zu beweisen gehabt (9 ObA 2003/96s = SZ 69/103). Zu diesem Thema führt die Revision nichts aus.1. Aus der gesetzlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft (Paragraph 70, Absatz eins, AktG) ist zu folgern, dass der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meist gekoppelte Anstellungsvertrag des einzelnen Vorstandsmitglieds mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag nach dem ABGB), sondern ein sogenannter „freier Dienstvertrag" ist (Pfeil in Schwimann³, Paragraph 1151, ABGB Rz 34 mwN). Selbst Verweisungen im Vorstandsvertrag auf Bestimmungen des AngG führen noch nicht zur Bejahung eines Dienstverhältnisses nach Angestelltenrecht vergleiche RIS-Justiz RS0027953). Insbesondere dessen Vorschriften über Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind nicht anzuwenden (9 ObA 292/88; 9 ObA 99/91). Ein ausnahmsweise doch vorliegendes arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis hätte der Kläger zu behaupten und zu beweisen gehabt (9 ObA 2003/96s = SZ 69/103). Zu diesem Thema führt die Revision nichts aus.
2. Auf freie Dienstverträge sind nur jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, analog anwendbar (RIS-Justiz RS0021758), also die Kündigungsmodalitäten des ABGB (9 ObA 54/97z = SZ 70/52; 9 ObA 15/03a). Einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht jedoch die im Anstellungsvertrag vereinbarte, an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelte gleichzeitige Auflösung des Anstellungsvertrags entgegen, weil der freie Dienstvertrag in diesem Fall nicht einseitig aufgelöst, sondern vereinbarungsgemäß durch den Eintritt der auflösenden Bedingung (Abberufung) beendet wurde (9 ObA 292/88 unter Hinweis auf die E 9 ObA 160/87 = SZ 61/92).
3. Zum offenbar auf Sittenwidrigkeit gestützten Einwand der Unwirksamkeit der Koppelungsklausel ist mangels jeglicher konkreter Revisionsausführungen nur Folgendes auszuführen:
Mit der Klausel wurde vereinbart, dass mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung. Dies wird im Schrifttum unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit und Teilnichtigkeit dort als Problem erachtet, wenn dem Abberufungsgrund kein Verschulden des abberufenen Vorstandsmitglieds zugrunde liegt (Runggaldier/Schima, Rechtsstellung von Führungskräften, 181 f; Mosler, Arbeitsrechtliche Aspekte der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers, wbl 2002, 49 [54]; Schima, Beendigung von Vorstandsrechtsverhältnissen, ecolex 2006, 456 [460]), wie dies etwa beim Abberufungsgrund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung der Fall sein kann. Kein Missverhältnis der Interessenlagen wäre hingegen gegeben, wenn der Abberufungsgrund ohnehin auch das Gewicht eines Entlassungsgrunds hätte (Runggaldier/Schima aaO mwN). Das Berufungsgericht hat die festgestellte Pflichtwidrigkeit des Klägers in diesem Sinn qualifiziert. Wenn der Revisionswerber dagegen sachlich nichts vorträgt, also keine Gründe für eine unterschiedliche Bewertung des Verschuldens anführt und insbesondere nicht einmal ausführt, welche dienstvertraglichen Tätigkeiten er nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand auszuüben hätte und weshalb die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit trotz der festgestellten Pflichtwidrigkeit für die beklagte Partei auch zumutbar wäre, ist er auf die grundsätzliche Vertragsfreiheit bei der inhaltlichen Gestaltung eines freien Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds einer AG sowie darauf zu verweisen, dass Vorstandsmitglieder sich von sozial schwachen Arbeitnehmern grundlegend unterscheiden und selbst in der Lage sind, sich „eine standesgemäße Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen" (9 ObA 261/02a mwN). Koppelungsklauseln können daher nur ausnahmsweise aus vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegenden Gründen nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).