Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die professionelle Vermittlung von Gegengeschäften ist (Exchange Business Club). Der Beklagte war ab 4. Juli 1984 für die Klägerin tätig. Nach dem am selben Tag abgeschlossenen "Mitarbeitervertrag" sollte der Beklagte selbständig als Kundenberater und selbständiger Vermittler von EBC-Verträgen auftreten. Es traf ihn keinerlei Arbeits- und Dienstpflicht und es stand ihm frei, tätig zu sein oder nicht. Er erklärte ausdrücklich, wirtschaftlich unabhängig, auf Abschlüsse auf Grund des Vertrages nicht angewiesen zu sein und aus der Tätigkeit für die Klägerin nicht den überwiegenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Arbeitsverhältnis sollte durch diese Vereinbarung nicht begründet werden.
Ferner war vereinbart, daß es dem Beklagten jederzeit frei stehe, ohne Angabe von Gründen zu erklären, daß er seine Tätigkeit einstelle. Er war dabei weder an bestimmte Termine, noch Fristen gebunden. Für den Fall des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten, insbesondere mangelnde Betreuung der Mitglieder, Nichtablieferung kassierter Gelder, verspätete Weitergabe von Aufträgen oder Formularen udgl. war andererseits die Klägerin berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen. Der Beklagte konnte sich seine Tätigkeit nach eigenem Ermessen einteilen. Es stand ihm frei, wann er arbeitete und welche Mitglieder er besuchte; er war bei Verrichtung seiner Tätigkeit insbesondere weder an bestimmte Orte noch an bestimmte Arbeitszeiten noch an die Erreichung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. eines bestimmten Erfolges gebunden.
Am 15. November 1985 bot die Klägerin dem Beklagten einen neuen "Mitarbeitervertrag" an, der unter anderem vorsah, daß ein Mitarbeiter während der Dauer dieses Vertrages im selben Geschäftszweig weder selbständig noch unselbständig tätig sein noch sich an einem solchen beteiligen dürfe. Ein Verstoß gegen dieses Konkurrenzverbot sollte die Klägerin nicht nur zur sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigen, sondern auch den Mitarbeiter schadenersatzpflichtig machen. Jedenfalls sei eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe von 1 Million S fällig.
Mit einem als "Kündigung" bezeichneten Schreiben vom 18. November 1985 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er mit demselben Tag seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 100.000,- an verwirkter Konventionalstrafe. Der Beklagte sei als selbständiger Handelsvertreter mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften in ihrem Namen und auf ihre Rechnung betraut gewesen. Er hätte das Handelsvertreterverhältnis gemäß § 19 Abs 2 HVG frühestens zum 31. Dezember 1985 lösen können. Dennoch habe er am 18. November 1985 erklärt, seine Tätigkeit sofort einzustellen, und habe dadurch gegen das im Vertrag vom 15. November 1985 enthaltene Konkurrenzverbot verstoßen, daß er eine Tätigkeit als Geschäftsführer in einem von ihm aufgebauten Konkurrenzunternehmen aufgenommen habe.Mit einem als "Kündigung" bezeichneten Schreiben vom 18. November 1985 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er mit demselben Tag seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 100.000,- an verwirkter Konventionalstrafe. Der Beklagte sei als selbständiger Handelsvertreter mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften in ihrem Namen und auf ihre Rechnung betraut gewesen. Er hätte das Handelsvertreterverhältnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, HVG frühestens zum 31. Dezember 1985 lösen können. Dennoch habe er am 18. November 1985 erklärt, seine Tätigkeit sofort einzustellen, und habe dadurch gegen das im Vertrag vom 15. November 1985 enthaltene Konkurrenzverbot verstoßen, daß er eine Tätigkeit als Geschäftsführer in einem von ihm aufgebauten Konkurrenzunternehmen aufgenommen habe.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung unterliege nicht dem HVG, sondern sei als "freier Dienstvertrag" anzusehen; dieser habe vereinbarungsgemäß von jeder Seite jederzeit und sofort gelöst werden können. Der Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit 18. November 1985 wirksam beendet, so daß auch das nur für die Dauer der Vereinbarung geltende Konkurrenzverbot mit diesem Tag erloschen sei. Eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG sei nie vereinbart worden.Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung unterliege nicht dem HVG, sondern sei als "freier Dienstvertrag" anzusehen; dieser habe vereinbarungsgemäß von jeder Seite jederzeit und sofort gelöst werden können. Der Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit 18. November 1985 wirksam beendet, so daß auch das nur für die Dauer der Vereinbarung geltende Konkurrenzverbot mit diesem Tag erloschen sei. Eine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG sei nie vereinbart worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Der Beklagte konnte seine Tätigkeit im Sinne des "Mitarbeitervertrages" vom 4. Juli 1984 völlig frei gestalten. Er hatte die Aufgabe, anhand von Material, das nicht unbedingt von der Klägerin beigestellt wurde, wie etwa von Branchenverzeichnissen und Telefonbüchern, mit Unternehmen in Kontakt zu kommen, um diese für das professionelle Gegengeschäft zu werben. Er mußte nicht zu bestimmten Zeiten im Betrieb der Klägerin sein, sondern konnte arbeiten, wann immer er wollte. Er hatte keine Gewerbeberechtigung. Seine Tätigkeit für die Klägerin war nicht die einzige geschäftliche Betätigung. Allerdings arbeitete er nicht für weitere Vertragspartner, sondern bezog sein überwiegendes Einkommen aus der Unterstützung durch seine Eltern.
Im Spätherbst 1985 erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin, Peter P***, daß es auf dem Markt Bemühungen gebe, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Da jeder Mitarbeiter einen Zugang zur "kompletten Basis" hatte, wollte er verhindern, daß Daten unrechtmäßig verwendet werden. Er ließ daher einen neuen "Mitarbeitervertrag" ausarbeiten, in dem ein Konkurrenzverbot und Kündigungsfristen vorgesehen waren. Die Kündigungsfrist sollte vorsorgen, daß ein ausscheidender Mitarbeiter nicht mit aktuellen Datenbeständen arbeiten konnte.
Auch der Vertrag vom 15. November 1985 wies auf die Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers, auf das Fehlen jeglicher Arbeits- oder Dienstpflicht und darauf hin, daß es dem Beklagten völlig frei stehe, für die Klägerin tätig zu werden oder nicht. Auch mit diesem Vertrag sollte kein Arbeitsverhältnis gegründet werden. Ein Mitarbeiter sollte eine juristisch und wirtschaftlich selbständige Person sein, die sich verpflichte, die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Vertretung der Klägerin zu besitzen bzw. unverzüglich zu erbringen; ferner ordnungsgemäß Bücher im Sinne der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu führen und die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben. Als Neuerung enthielt der Vertrag vom 15. November 1985 jedoch ein "während der Dauer" des Vertragsverhältnisses geltendes Konkurrenzverbot, dessen Verletzung einer Konventionalstrafe unterlag, und folgende Kündigungsbestimmung:
"EBC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten aufzukündigen, wenn der Mitarbeiter durch einen Zeitraum von 2 Monaten keine produktive Geschäftstätigkeit (Mitgliederwerbung/Umsatzförderung) erbringt. Im übrigen gelten die Kündigungsbestimmungen des § 19 HVG (unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungszeit).""EBC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten aufzukündigen, wenn der Mitarbeiter durch einen Zeitraum von 2 Monaten keine produktive Geschäftstätigkeit (Mitgliederwerbung/Umsatzförderung) erbringt. Im übrigen gelten die Kündigungsbestimmungen des Paragraph 19, HVG (unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungszeit)."
Dieser Vertrag wurde von sämtlichen Mitarbeitern der Klägerin unterschrieben. Auch der Beklagte, der am 15. November 1985 zufällig in das Büro der Klägerin kam, wurde aufgefordert, den Vertrag zu unterfertigen. Er meinte aber, vorerst noch mit dem Geschäftsführer der Klägerin sprechen zu wollen, da er Änderungswünsche habe. Gegenüber dem Geschäftsführer äußerte sich der Beklagte dahin, daß er die Klausel betreffend die Kündigungsfrist durchstreichen wolle. Peter P*** akzeptierte den Einwand und strich die Kündigungsregelung durch; hierauf unterfertigte der Beklagte den Vertrag.
Auf die Frage des Beklagten, warum er den neuen Vertrag wünsche, antwortete der Geschäftsführer der Klägerin, er habe gehört, daß auf dem Markt eine Konkurrenz auftauche. Er fügte hinzu: "Vielleicht sind Sie meine Konkurrenz." Der Beklagte erwiderte, daß es tatsächlich so sei. Er habe schon längere Zeit Vorbereitungen getroffen und wolle in einer neu zu gründenden Gesellschaft Geschäftsführer werden. Hierauf versuchte der Geschäftsführer der Klägerin auf den Beklagten einzuwirken, daß er weiterhin - in besserer Position - für die Klägerin arbeite. Der Beklagte erklärte dazu, er werde sich das überlegen.
Mit Schreiben vom 18. November 1985 erklärte der Beklagte, daß er seine Tätigkeit für die Klägerin einstelle und fügte telefonisch hinzu, daß er lieber für das Konkurrenzunternehmen tätig sein wolle. Er führte in der folgenden Woche verschiedene Präsentationen durch. Am 26. November 1985 wurde die Konkurrenzgesellschaft gegründet und der Beklagten zu einem ihrer Geschäftsführer bestellt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhältnis der Parteien als "freier Dienstvertrag" anzusehen sei. Für dieses sei zwar die Anwendung der Kündigungsfristen nach dem HVG ausgeschlossen worden, doch sei jedenfalls auf zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Da der Beklagte vorwiegend von seinen Eltern erhalten worden sei, gelte für ihn die 14-tägige Kündigungsfrist des § 1159 b ABGB, welche gemäß § 1164 ABGB zwingend sei. Er hätte daher den freien Dienstvertrag frühestens mit 2. Dezember 1985 beenden können. In dieser Zeit habe der Beklagte durch die Teilnahme an Präsentationen, den Abschluß des Gesellschaftsvertrages und die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit gegen das am 15. November 1985 vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen. Er habe die begehrte Konventionalstrafe zu zahlen. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien kein Dienst- oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB, sondern ein sogenannter freier Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, und führte ergänzend aus, daß im Vertrag vom 4. Juli 1984 die sofortige Lösbarkeit des Vertragsverhältnisses vereinbart gewesen sei. Es sei unstrittig, daß es dem Beklagten vor allem darum gegangen sei, diese Auflösbarkeit auch im neuen Vertrag beizubehalten und daß er deshalb erklärt habe, er wolle die im Vertragsentwurf enthaltenen Kündigungsbestimmungen streichen, weil er nicht mehr als früher gebunden sein wolle. Er habe daher der Meinung sein können, daß hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen alles beim alten bleibe.Mit Schreiben vom 18. November 1985 erklärte der Beklagte, daß er seine Tätigkeit für die Klägerin einstelle und fügte telefonisch hinzu, daß er lieber für das Konkurrenzunternehmen tätig sein wolle. Er führte in der folgenden Woche verschiedene Präsentationen durch. Am 26. November 1985 wurde die Konkurrenzgesellschaft gegründet und der Beklagten zu einem ihrer Geschäftsführer bestellt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhältnis der Parteien als "freier Dienstvertrag" anzusehen sei. Für dieses sei zwar die Anwendung der Kündigungsfristen nach dem HVG ausgeschlossen worden, doch sei jedenfalls auf zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Da der Beklagte vorwiegend von seinen Eltern erhalten worden sei, gelte für ihn die 14-tägige Kündigungsfrist des Paragraph 1159, b ABGB, welche gemäß Paragraph 1164, ABGB zwingend sei. Er hätte daher den freien Dienstvertrag frühestens mit 2. Dezember 1985 beenden können. In dieser Zeit habe der Beklagte durch die Teilnahme an Präsentationen, den Abschluß des Gesellschaftsvertrages und die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit gegen das am 15. November 1985 vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen. Er habe die begehrte Konventionalstrafe zu zahlen. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien kein Dienst- oder Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB, sondern ein sogenannter freier Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, und führte ergänzend aus, daß im Vertrag vom 4. Juli 1984 die sofortige Lösbarkeit des Vertragsverhältnisses vereinbart gewesen sei. Es sei unstrittig, daß es dem Beklagten vor allem darum gegangen sei, diese Auflösbarkeit auch im neuen Vertrag beizubehalten und daß er deshalb erklärt habe, er wolle die im Vertragsentwurf enthaltenen Kündigungsbestimmungen streichen, weil er nicht mehr als früher gebunden sein wolle. Er habe daher der Meinung sein können, daß hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen alles beim alten bleibe.
Die Bestimmung des § 1159 b ABGB sei zwar zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht, doch sei es fraglich, ob die darin enthaltenen Kündigungsfristen auch auf freie Arbeitsverträge anzuwenden seien. Eine Aufrechterhaltung des Vertrages entgegen dem erklärten Willen der Vertragspartner widerspreche dem Wesen des freien Arbeitsvertrages. Es bestehe kein Bedürfnis, einen "freien Mitarbeiter" als den angeblich sozial Schwächeren dadurch zu bevormunden, daß man ihn zwinge, die im ABGB vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten, wenn er ausdrücklich die sofortige Lösbarkeit des Vertrages gewünscht und vereinbart habe. Der Beklagte habe es sich vorbehalten, nach Belieben tätig zu werden oder auch nicht. Es könne daher nicht angenommen werden, es müsse ihm entgegen dem erklärten Vertragswillen die Kündigungsfrist des § 1159 b ABGB aufgezwungen werden. Er habe sohin das Vertragsverhältnis mit der Klägerin jederzeit und sofort lösen dürfen. Damit sei eine Verletzung des erst mit Vertrag vom 15. November 1985 vereinbarten Konkurrenzverbotes nach dem 18. November 1985 denkunmöglich. Vor dem 15. November 1985 habe weder ein Konkurrenzverbot bestanden noch sei eine Konventionalstrafe vereinbart gewesen.Die Bestimmung des Paragraph 1159, b ABGB sei zwar zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht, doch sei es fraglich, ob die darin enthaltenen Kündigungsfristen auch auf freie Arbeitsverträge anzuwenden seien. Eine Aufrechterhaltung des Vertrages entgegen dem erklärten Willen der Vertragspartner widerspreche dem Wesen des freien Arbeitsvertrages. Es bestehe kein Bedürfnis, einen "freien Mitarbeiter" als den angeblich sozial Schwächeren dadurch zu bevormunden, daß man ihn zwinge, die im ABGB vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten, wenn er ausdrücklich die sofortige Lösbarkeit des Vertrages gewünscht und vereinbart habe. Der Beklagte habe es sich vorbehalten, nach Belieben tätig zu werden oder auch nicht. Es könne daher nicht angenommen werden, es müsse ihm entgegen dem erklärten Vertragswillen die Kündigungsfrist des Paragraph 1159, b ABGB aufgezwungen werden. Er habe sohin das Vertragsverhältnis mit der Klägerin jederzeit und sofort lösen dürfen. Damit sei eine Verletzung des erst mit Vertrag vom 15. November 1985 vereinbarten Konkurrenzverbotes nach dem 18. November 1985 denkunmöglich. Vor dem 15. November 1985 habe weder ein Konkurrenzverbot bestanden noch sei eine Konventionalstrafe vereinbart gewesen.
In der Zeit zwischen Freitag, dem 15. November 1985, und Montag, dem 18. November 1985, habe der Kläger keine Konkurrenztätigkeit entfaltet. Überdies sei ihm dieser Zeitraum vom Geschäftsführer der Klägerin als Überlegungsfrist dafür zugestanden worden, ob er weiter für die Klägerin tätig sein wolle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.