Rechtssatz RS0021273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021273
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Wollten die Parteien ihr freies Arbeitsverhältnis so frei und lösbar wie möglich gestalten und wurde deshalb von beiden Teilen die Vereinbarung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen ausdrücklich abgelehnt, kommt eine analoge Anwendung der Kündigungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021273
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00160_8700000_001