Der Revisionsrekurs ist zulässig (Arb 10.986); es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN fallen unter anderem Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft in die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stehen den Arbeitnehmern Personen gleich, die im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN fallen unter anderem Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft in die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG stehen den Arbeitnehmern Personen gleich, die im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
In Lehre und Judikatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, daß Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG) besteht, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis, das in seiner Struktur nicht verändert werden kann (vgl Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG §§ 75, 76 Rz 65 und 68; Mayer-Maly/Marhold, ArbR I/5; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 173 f; krit Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 39:In Lehre und Judikatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, daß Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein Anstellungsvertrag (Paragraph 75, AktG) besteht, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis, das in seiner Struktur nicht verändert werden kann vergleiche Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG Paragraphen 75, 76, Rz 65 und 68; Mayer-Maly/Marhold, ArbR I/5; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 173 f; krit Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 39:
dagegen Jabornegg, DRdA 1991, 13; Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - Zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991, 81 ff; derselbe Wesensmerkmale 75 ff, 109 ff; Floretta in FS Schwarz (1991) 475 ff, 491; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften (1991) 33 f; DRdA 1990/34 [Floretta]; ecolex 1990, 434; Arb 9371,
10.767 ua).
Da § 51 Abs 3 Z 2 ASGG jedoch nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses schlechthin anknüpft, sondern an die Arbeitnehmerähnlichkeit, ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte als ehemaliger Vorstandsdirektor der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit (dazu auch Jabornegg, HVG § 1 4.3.2) als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, sodaß ihm zumindest zum Teil ebenso sozialer und arbeitsrechtlicher Schutz zukommen soll wie einem in persönlicher Abhängigkeit befindichen Arbeitnehmer. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Vorstandsmitglied ökonomisch zwar insoweit nicht Unternehmer ist, als die Organfunktion als solche vom Kapitaleinsatz und Kapitalrisiko unabhängig ist. Der Vorstand besitzt jedoch das Monopol für die unternehmerische Betätigung der aktienrechtlichen Organisationseinheit (vgl Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA 1991, 8 ff, 13 mwH). Aus der durch bestimmte Anlaßfälle ausgelösten Gelegenheitsgesetzgebung ist dazu keine weiterführende gesetzgeberische Wertung zu entnehmen. Einerseits sind Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, gemäß § 4 Abs 3 Z 10 ASVG sozialversichert. Andererseits gelten Vorstandsmitglieder gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Betriebsverfassung und sie haben gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG im Fall des Gesellschaftskonkurses keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkter Vertretungsmacht (§ 74 Abs 2 AktG) ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (Dirschmied, DNHG3 79 f; differenzierend Kerschner, DHG § 1 Rz 4; DRdA 1990/34; Arb 9185 ua). Vorstandsmitglieder haben auch keinen Rechnungslegunganspruch wegen einer Diensterfindung (Arb 10.406 mwH).Da Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG jedoch nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses schlechthin anknüpft, sondern an die Arbeitnehmerähnlichkeit, ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte als ehemaliger Vorstandsdirektor der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit (dazu auch Jabornegg, HVG Paragraph eins, 4.3.2) als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, sodaß ihm zumindest zum Teil ebenso sozialer und arbeitsrechtlicher Schutz zukommen soll wie einem in persönlicher Abhängigkeit befindichen Arbeitnehmer. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Vorstandsmitglied ökonomisch zwar insoweit nicht Unternehmer ist, als die Organfunktion als solche vom Kapitaleinsatz und Kapitalrisiko unabhängig ist. Der Vorstand besitzt jedoch das Monopol für die unternehmerische Betätigung der aktienrechtlichen Organisationseinheit vergleiche Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA 1991, 8 ff, 13 mwH). Aus der durch bestimmte Anlaßfälle ausgelösten Gelegenheitsgesetzgebung ist dazu keine weiterführende gesetzgeberische Wertung zu entnehmen. Einerseits sind Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG sozialversichert. Andererseits gelten Vorstandsmitglieder gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Betriebsverfassung und sie haben gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG im Fall des Gesellschaftskonkurses keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkter Vertretungsmacht (Paragraph 74, Absatz 2, AktG) ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (Dirschmied, DNHG3 79 f; differenzierend Kerschner, DHG Paragraph eins, Rz 4; DRdA 1990/34; Arb 9185 ua). Vorstandsmitglieder haben auch keinen Rechnungslegunganspruch wegen einer Diensterfindung (Arb 10.406 mwH).
Zutreffend führt Wachter (Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - Zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991, 81 ff, 85) nach Wiedergabe seines Informationsstandes aus, daß bei der deutlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder keine Rede davon sein könne, daß sie sich im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie die breite Masse der Arbeitnehmer und daher ebenfalls ein erhebliches Maß an sozialer Schutzbedürftigkeit aufweisen. Sie seien nämlich augenscheinlich in der Lage, sich eine "standesgemäße" Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen; des Schutzes arbeitsrechtlicher Vorschriften seien sie nicht bedürftig. Demnach kommt für Vorstandsmitglieder die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Personen in der Regel nicht in Frage. Auch Floretta (Zum Vorstandsverhältnis bei Aktiengesellschaften und Sparkassen, FS Schwarz (1991) 475 ff, 489 f) weist darauf hin, daß dem Vorstand oberste Unternehmerfunktion zukomme. Über der Faszination des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit dürfe nicht die ratio legis aus dem Blickfeld geraten, daß eben nur für schutzbedürftige Grenzfälle eine Regelung getroffen werden sollte. Aufgrund dessen werde einer Anzahl von Vorstandsmitgliedern schon infolge der Höhe der Einkünfte die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zugutekommen (aaO 493 f; derselbe, DRdA 1990, 337 f). Nach Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG (§§ 75, 76 Rz 67) fehlt es bei Vorstandsmitgliedern wegen ihrer unternehmergleichen Stellung im Rahmen der Aktiengesellschaft immer am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit; sie seien daher auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen (aM Runggaldier/Schima aaO 34 ff, 39). Diesen Ausführungen ist mit der aufgezeigten Differenzierung beizupflichten.Zutreffend führt Wachter (Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - Zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991, 81 ff, 85) nach Wiedergabe seines Informationsstandes aus, daß bei der deutlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder keine Rede davon sein könne, daß sie sich im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie die breite Masse der Arbeitnehmer und daher ebenfalls ein erhebliches Maß an sozialer Schutzbedürftigkeit aufweisen. Sie seien nämlich augenscheinlich in der Lage, sich eine "standesgemäße" Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen; des Schutzes arbeitsrechtlicher Vorschriften seien sie nicht bedürftig. Demnach kommt für Vorstandsmitglieder die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Personen in der Regel nicht in Frage. Auch Floretta (Zum Vorstandsverhältnis bei Aktiengesellschaften und Sparkassen, FS Schwarz (1991) 475 ff, 489 f) weist darauf hin, daß dem Vorstand oberste Unternehmerfunktion zukomme. Über der Faszination des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit dürfe nicht die ratio legis aus dem Blickfeld geraten, daß eben nur für schutzbedürftige Grenzfälle eine Regelung getroffen werden sollte. Aufgrund dessen werde einer Anzahl von Vorstandsmitgliedern schon infolge der Höhe der Einkünfte die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zugutekommen (aaO 493 f; derselbe, DRdA 1990, 337 f). Nach Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG (Paragraphen 75, 76, Rz 67) fehlt es bei Vorstandsmitgliedern wegen ihrer unternehmergleichen Stellung im Rahmen der Aktiengesellschaft immer am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit; sie seien daher auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen (aM Runggaldier/Schima aaO 34 ff, 39). Diesen Ausführungen ist mit der aufgezeigten Differenzierung beizupflichten.
Ist es aber in der Regel so, daß Vorstandsmitglieder keine arbeitnehmerähnlichen Personen sind, bedarf es im Einzelfall zumindest entsprechender Behauptungen, warum entgegen dieser Regel ein Ausnahmefall vorliegt. Derartige, die Zuständigkeit bzw Gerichtsbesetzung betreffende Behauptungen hätte die klagende Partei aufzustellen gehabt. Diese begnügte sich aber damit, auf die Eigenschaft des Beklagten als selbständig vertretungsbefugter Vorstandsdirektor (Alleinvorstand) zu verweisen und die Schadensfälle aufzulisten, welche aus seinen unternehmerischen Alleinentscheidungen resultierten. Daraus sind Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Position nicht zu gewinnen.
Der Gerichtsstand des Zusammenhanges gemäß § 8 Abs 1 ASGG setzt voraus, daß der erhobene Anspruch ein solcher nach § 50 ASGG, also eine Arbeitsrechtssache ist. Gemäß § 8 Abs 2 ASGG kann im Zusammenhang zwar auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch eingeklagt werden, doch muß es sich dabei um einen Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer handeln (vgl Kuderna, ASGG2 § 8 Erl 11; auch 8 ObA 246/95). Da es dem Beklagten aber bereits an der Arbeitnehmerähnlichkeit mangelt, liegt ein solcher Anspruch nicht vor. Zu Recht hat daher das Rekursgericht ausgeführt, daß die bloße Anhängigkeit einer Klage des Beklagten hier nicht anspruchsbegründend ist.Der Gerichtsstand des Zusammenhanges gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ASGG setzt voraus, daß der erhobene Anspruch ein solcher nach Paragraph 50, ASGG, also eine Arbeitsrechtssache ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG kann im Zusammenhang zwar auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch eingeklagt werden, doch muß es sich dabei um einen Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer handeln vergleiche Kuderna, ASGG2 Paragraph 8, Erl 11; auch 8 ObA 246/95). Da es dem Beklagten aber bereits an der Arbeitnehmerähnlichkeit mangelt, liegt ein solcher Anspruch nicht vor. Zu Recht hat daher das Rekursgericht ausgeführt, daß die bloße Anhängigkeit einer Klage des Beklagten hier nicht anspruchsbegründend ist.