Rechtssatz RS0072826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072826
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen sind von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen, falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 320/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 320/88
Veröff: Arb 10767
- 9 ObA 2003/96s
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2003/96s
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/103
- 9 ObA 2044/96w
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2044/96w
Vgl aber; Beisatz: § 51 Abs 3 Z 2 ASGG knüpft nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses an, sondern an das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Arbeitnehmer als ehemaliges Vorstandsmitglied wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist. Ein Vorstandsmitglied kann nur ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich sein. (T1)
- 9 ObA 75/05b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 75/05b
Auch; Beis wie T1
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072826
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00320_8800000_001