Begründung:
Im Konkurs über das Vermögen der nunmehrigen beklagten Partei richtete der Kläger am 15.2.1993 folgendes Telefax an das Konkursgericht:
"Betrifft: Konkurssache
Subjekt: Dipl.Ing.H***** GesmbH
Aktenzahl: 593/92
Hohes Gericht!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie ich heute von der Firma Dipl.Ing.H***** GesmbH in Linz in Erfahrung gebracht habe, ist die nachfolgende Rechnung (Honorarnote Nr. 9.307) bei Ihnen in obiger Sache einzubringen.
Ich bitte um Kenntnisnahme!
Hochachtungsvoll"
Diesem Telefax ist ein an den Masseverwalter Dr.Oskar Welzl gerichtetes Telefax vom 12.2.1993 angeschlossen, indem der Kläger unter dem Betreff Honorarnote Nr. 9.307 offene Forderungen für durch sein Büro bzw von ihm als Konsulent der Firma H*****, im Auftrag von Jörg T***** erbrachte Leistungen eine Gesamtforderung von 269.097 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer geltend macht. Die Konsulententätigkeit habe sich ausschließlich auf Aktivitäten der Firma Dipl.Ing.H***** im Zusammenhang mit Kleinkraftwerksprojekten und Stromerzeugungsanlagen bezogen; der Stundensatz sei nach den Zeitgebühren für Ingenieurbüros vom 27.5.1991, Klasse D, berechnet worden. Weiters enthält dieses an den Masseverwalter gerichtete Telefax eine in 17 Positionen gegliederte Zusammenstellung der offenen Forderungen.
Die damit geltend gemachte Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestritten.
Mit der am 27.4.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter die Feststellung einer Konkursforderung von 322.837,20 S, wobei er sie sich erkennbar auf die Forderungsanmeldung bezog. Dem Kläger seien persönlich von der Gemeinschuldnerin Aufträge im Zusammenhang mit Kleinkraftwerksprojekten und Stromerzeugungsanlagen erteilt worden, die in keinem Zusammenhang mit dem dem Kläger erteilen Patent, das durch die P***** GmbH verwaltet werden sollte, gestanden seien. Der Kläger habe als Konsulent die Möglichkeit erarbeitet, daß die Gemeinschuldnerin unter anderem in der Slowakei Kleinkraftwerksprojekte verwirklichen konnte.
Der Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß sämtliche Leistungen des Klägers nicht für die Gemeinschuldnerin in deren Auftrag sondern für die zur Verwertung eines Patentes des Klägers gegründete P***** GmbH erbracht worden sei. Der Kläger sei verpflichtet, für den Fall, daß die Patentverwertung nicht erfolge, an die Gemeinschuldnerin einen Betrag von einer Million S zurückzuzahlen. Ergänzend brachte der Masseverwalter in der Tagsatzung vom 6.9.1993 vor, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.1993 unter Hinweis auf ein Schreiben an den Masseverwalter vom 12.2.1993 eine Forderung angemeldet habe, ohne sie zu konkretisieren. Die Forderungsanmeldung habe gemäß § 103 KO sämtliche Behauptungen zu enthalten, die auch für eine Klagsführung erforderlich seien.Der Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß sämtliche Leistungen des Klägers nicht für die Gemeinschuldnerin in deren Auftrag sondern für die zur Verwertung eines Patentes des Klägers gegründete P***** GmbH erbracht worden sei. Der Kläger sei verpflichtet, für den Fall, daß die Patentverwertung nicht erfolge, an die Gemeinschuldnerin einen Betrag von einer Million S zurückzuzahlen. Ergänzend brachte der Masseverwalter in der Tagsatzung vom 6.9.1993 vor, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.1993 unter Hinweis auf ein Schreiben an den Masseverwalter vom 12.2.1993 eine Forderung angemeldet habe, ohne sie zu konkretisieren. Die Forderungsanmeldung habe gemäß Paragraph 103, KO sämtliche Behauptungen zu enthalten, die auch für eine Klagsführung erforderlich seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da die Forderung des Klägers in der Forderungsanmeldung nicht ausreichend konkretisiert worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei die während der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsene Aufhebung des Konkurses nach Bestätigung des Zwangsausgleichs zu berücksichtigen. Da der Prüfungsprozeß ohnehin gegen den ehemaligen Gemeinschuldner fortzusetzen und das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren zu ändern sei, der Geltendmachung der Forderung mit neuer Leistungsklage aber behauptete Mängel der Forderungsanmeldung nicht entgegenstünden, sei zur Vermeidung eines mit einer neuen Klagsführung gegen die Gemeinschuldnerin verbundenen Mehraufwandes die nur mit Mängeln der Forderungsanmeldung begründete Abweisung der bisherigen Prüfungsklage nicht zu bestätigen, sondern mit Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils vorzugehen.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.