Begründung:
Im Firmenbuch ist seit 23. 12. 2000 die I***** Privatstiftung eingetragen. Der Stiftungszweck ist die Erhaltung des Vermögens und die Beteiligung an der I***** AG. Die Stiftung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Punkt 5. Z 1 der Stiftungserklärung lautete ursprünglich dahin, dass der Stiftungsvorstand aus (drei) Mitgliedern besteht und die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands durch die Stifter bestellt werden, die auf Lebenszeit das Recht zur Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstands haben sollten. Gemäß Punkt 5. Z 2 der Stiftungserklärung sollten die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Gemäß Punkt 13. behielten sich die Stifter Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vor. Mit Notariatsakt vom 21. 12. 2000 wurde die Stiftungserklärung dahin geändert, dass nach Punkt 5. Z 1 die Stifter auf Lebenszeit das Recht zur Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands haben sollten. Dieser Nachtrag wurde gleichzeitig mit der Stiftung im Firmenbuch eingetragen. Mit am 1. 8. 2002 eingelangtem Schriftsatz beantragte die Privatstiftung die Löschung der bisherigen Vorstandsmitglieder Dr. Christoph K*****, Mag. Gerhard E***** und Mag. Simone S***** und die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W*****. Dem Antrag lag ein entsprechender Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002 bei. Ein Grund für die Abberufung der bisherigen Vorstandsmitglieder wurde nicht genannt. Mit Beschluss vom 12. 8. 2002 gab das Erstgericht diesem Antrag statt (72 Fr 8842/02x-6). Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. 12. 2002 (28 R 220/02g-9) dem Rekurs der ursprünglichen Vorstandsmitglieder Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 10 Abs 2 FBG zur Löschung der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Eintragungen auf. Mit einem weiteren, ebenfalls am 1. 8. 2002 eingelangtem Schriftsatz meldete die Stiftung entsprechend dem Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002 die Neufassung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde und die Abberufung des Beirats zum Firmenbuch an. Nunmehr wird der Stiftungsvorstand von den Kapitalvertretern im Aufsichtsrat der I***** AG mit Drei-Viertel-Mehrheit bestellt und ebenso abberufen. Die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist „insbesondere aus wichtigen Gründen" vorgesehen. Weiters erloschen alle den Stiftern in früheren Stiftungserklärungen vorbehaltenen Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht und das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung. Diesem Eintragungsbegehren (Änderung der Stiftungsurkunde) gab das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2002 statt (72 Fr 8852/02k-3). Mit am 5. 2. 2003 eingelangtem Schriftsatz beantragte die Privatstiftung, vertreten durch zwei neue Vorstandsmitglieder (je ein Vorstandsmitglied ist jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt), abermals die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** und die Löschung der drei ursprünglichen Vorstandsmitglieder. Sie berief sich auf die neugefasste Stiftungsurkunde und verwies auf den Beschluss des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002, womit die ursprünglichen Vorstandsmitglieder abberufen und abermals Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** zu neuen Mitglieder des Vorstands bestellt worden seien.Im Firmenbuch ist seit 23. 12. 2000 die I***** Privatstiftung eingetragen. Der Stiftungszweck ist die Erhaltung des Vermögens und die Beteiligung an der I***** AG. Die Stiftung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Punkt 5. Ziffer eins, der Stiftungserklärung lautete ursprünglich dahin, dass der Stiftungsvorstand aus (drei) Mitgliedern besteht und die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands durch die Stifter bestellt werden, die auf Lebenszeit das Recht zur Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstands haben sollten. Gemäß Punkt 5. Ziffer 2, der Stiftungserklärung sollten die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Gemäß Punkt 13. behielten sich die Stifter Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vor. Mit Notariatsakt vom 21. 12. 2000 wurde die Stiftungserklärung dahin geändert, dass nach Punkt 5. Ziffer eins, die Stifter auf Lebenszeit das Recht zur Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands haben sollten. Dieser Nachtrag wurde gleichzeitig mit der Stiftung im Firmenbuch eingetragen. Mit am 1. 8. 2002 eingelangtem Schriftsatz beantragte die Privatstiftung die Löschung der bisherigen Vorstandsmitglieder Dr. Christoph K*****, Mag. Gerhard E***** und Mag. Simone S***** und die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W*****. Dem Antrag lag ein entsprechender Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002 bei. Ein Grund für die Abberufung der bisherigen Vorstandsmitglieder wurde nicht genannt. Mit Beschluss vom 12. 8. 2002 gab das Erstgericht diesem Antrag statt (72 Fr 8842/02x-6). Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. 12. 2002 (28 R 220/02g-9) dem Rekurs der ursprünglichen Vorstandsmitglieder Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zur Löschung der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Eintragungen auf. Mit einem weiteren, ebenfalls am 1. 8. 2002 eingelangtem Schriftsatz meldete die Stiftung entsprechend dem Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002 die Neufassung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde und die Abberufung des Beirats zum Firmenbuch an. Nunmehr wird der Stiftungsvorstand von den Kapitalvertretern im Aufsichtsrat der I***** AG mit Drei-Viertel-Mehrheit bestellt und ebenso abberufen. Die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist „insbesondere aus wichtigen Gründen" vorgesehen. Weiters erloschen alle den Stiftern in früheren Stiftungserklärungen vorbehaltenen Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht und das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung. Diesem Eintragungsbegehren (Änderung der Stiftungsurkunde) gab das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2002 statt (72 Fr 8852/02k-3). Mit am 5. 2. 2003 eingelangtem Schriftsatz beantragte die Privatstiftung, vertreten durch zwei neue Vorstandsmitglieder (je ein Vorstandsmitglied ist jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt), abermals die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** und die Löschung der drei ursprünglichen Vorstandsmitglieder. Sie berief sich auf die neugefasste Stiftungsurkunde und verwies auf den Beschluss des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002, womit die ursprünglichen Vorstandsmitglieder abberufen und abermals Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** zu neuen Mitglieder des Vorstands bestellt worden seien.
In Befolgung der dem Erstgericht mit Beschluss des Rekursgerichts vom 20. 12. 2002 (28 R 220/02g-9) aufgetragenen Einleitung des Amtslöschungsverfahrens hinsichtlich der neuen Vorstandsmitglieder fasste das Erstgericht am 11. 2. 2003 den Beschluss, dass es beabsichtige, die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder wieder zu löschen; es werde daher den von der Löschung betroffenen Vorstandsmitgliedern gemäß § 18 FBG die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Dr. Richard W***** erklärte sich mit dem Hinweis, dass der Aufsichtsrat der I***** AG mit Beschluss vom 4. 12. 2002 die alten Vorstandsmitglieder abberufen und neue Vorstandsmitglieder bestellt habe, mit der geplanten Löschung einverstanden und ersuchte um zeitgleiche Eintragung des neuen Stiftungsvorstands. Mit Beschluss vom 7. 4. 2003, der im Firmenbuch am 8. 4. 2003 eingetragen wurde, löschte das Erstgericht die Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** und trug die ursprünglichen Vorstandsmitglieder wieder ein (72 Fr 1730/03x-3). Mit Beschluss vom 8. 4. 2003, der im Firmenbuch am 9. 4. 2003 eingetragen wurde, wurden aber wiederum - entsprechend dem am 5. 2. 2003 eingelangten Antrag der Privatstiftung und unter Bezug auf den Beschluss des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002 - die ursprünglichen Vorstandsmitglieder gelöscht und die neuen Vorstandsmitglieder eingetragen (72 Fr 4609/03f-3). Die ursprünglichen Vorstandsmitglieder erhoben sowohl gegen diesen Beschluss als auch gegen den Beschluss vom 14. 8. 2002, womit die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde bewilligt wurde (72 Fr 8852/02k-3), jeweils Rekurs.In Befolgung der dem Erstgericht mit Beschluss des Rekursgerichts vom 20. 12. 2002 (28 R 220/02g-9) aufgetragenen Einleitung des Amtslöschungsverfahrens hinsichtlich der neuen Vorstandsmitglieder fasste das Erstgericht am 11. 2. 2003 den Beschluss, dass es beabsichtige, die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder wieder zu löschen; es werde daher den von der Löschung betroffenen Vorstandsmitgliedern gemäß Paragraph 18, FBG die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Dr. Richard W***** erklärte sich mit dem Hinweis, dass der Aufsichtsrat der I***** AG mit Beschluss vom 4. 12. 2002 die alten Vorstandsmitglieder abberufen und neue Vorstandsmitglieder bestellt habe, mit der geplanten Löschung einverstanden und ersuchte um zeitgleiche Eintragung des neuen Stiftungsvorstands. Mit Beschluss vom 7. 4. 2003, der im Firmenbuch am 8. 4. 2003 eingetragen wurde, löschte das Erstgericht die Vorstandsmitglieder Dr. Valery I*****, Dr. Rupert N***** und Dr. Richard W***** und trug die ursprünglichen Vorstandsmitglieder wieder ein (72 Fr 1730/03x-3). Mit Beschluss vom 8. 4. 2003, der im Firmenbuch am 9. 4. 2003 eingetragen wurde, wurden aber wiederum - entsprechend dem am 5. 2. 2003 eingelangten Antrag der Privatstiftung und unter Bezug auf den Beschluss des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002 - die ursprünglichen Vorstandsmitglieder gelöscht und die neuen Vorstandsmitglieder eingetragen (72 Fr 4609/03f-3). Die ursprünglichen Vorstandsmitglieder erhoben sowohl gegen diesen Beschluss als auch gegen den Beschluss vom 14. 8. 2002, womit die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde bewilligt wurde (72 Fr 8852/02k-3), jeweils Rekurs.
Mit Beschluss vom 28. 10. 2003, 28 R 197/03a, 28 R 198/03y wies das Rekursgericht den Rekurs gegen die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde mangels Rechtsschutzinteresses der Rekurswerber zurück. Dem Rekurs gegen ihre Löschung und die Neueintragung der anderen Vorstandsmitglieder gab das Rekursgericht Folge und trug dem Erstgericht abermals die Einleitung des Verfahrens gemäß § 10 FBG zur Löschung der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Eintragungen auf. Diesen Beschluss begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass die Abberufung der Rekurswerber wiederum ohne Erklärung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 60/01v könne der Stifter einem Dritten nicht das Recht einräumen, den Vorstand jederzeit ohne sachliche Begründung abzuberufen. Dies sehe jedoch die nunmehrige Stiftungserklärung durch die Formulierung, dass die Abberufung „insbesondere" aus wichtigem Grund erfolgen könne, vor. Der Antrag auf Eintragung der Löschung von Vorstandsmitgliedern, der lediglich auf die Abberufung der früheren Vorstandsmitglieder durch die Aufsichtsratsmitglieder der I***** AG hinweise, ohne einen wichtigen Grund anzuführen, entspreche daher nicht dem Gesetz. Da durch die Eintragung ein nicht ohne weiteres widerrufbarer Rechtszustand geschaffen worden sei, aus dem möglicherweise Dritte, die im Vertrauen auf den Firmenbuchstand gehandelt hätten Rechte ableiten könnten, solle das Erstgericht zu einer amtswegigen Löschung ex nunc schreiten. Deshalb sei dem Erstgericht die Einleitung dieses Verfahrens aufzutragen.Mit Beschluss vom 28. 10. 2003, 28 R 197/03a, 28 R 198/03y wies das Rekursgericht den Rekurs gegen die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde mangels Rechtsschutzinteresses der Rekurswerber zurück. Dem Rekurs gegen ihre Löschung und die Neueintragung der anderen Vorstandsmitglieder gab das Rekursgericht Folge und trug dem Erstgericht abermals die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 10, FBG zur Löschung der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Eintragungen auf. Diesen Beschluss begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass die Abberufung der Rekurswerber wiederum ohne Erklärung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 60/01v könne der Stifter einem Dritten nicht das Recht einräumen, den Vorstand jederzeit ohne sachliche Begründung abzuberufen. Dies sehe jedoch die nunmehrige Stiftungserklärung durch die Formulierung, dass die Abberufung „insbesondere" aus wichtigem Grund erfolgen könne, vor. Der Antrag auf Eintragung der Löschung von Vorstandsmitgliedern, der lediglich auf die Abberufung der früheren Vorstandsmitglieder durch die Aufsichtsratsmitglieder der I***** AG hinweise, ohne einen wichtigen Grund anzuführen, entspreche daher nicht dem Gesetz. Da durch die Eintragung ein nicht ohne weiteres widerrufbarer Rechtszustand geschaffen worden sei, aus dem möglicherweise Dritte, die im Vertrauen auf den Firmenbuchstand gehandelt hätten Rechte ableiten könnten, solle das Erstgericht zu einer amtswegigen Löschung ex nunc schreiten. Deshalb sei dem Erstgericht die Einleitung dieses Verfahrens aufzutragen.
Das Erstgericht teilte der Privatstiftung mit Beschluss vom 10. 12. 2003 mit, die Löschung der neuen Vorstandsmitglieder und die Wiedereintragung der ursprünglichen Vorstandsmitglieder zu beabsichtigen, und räumte ihr gemäß § 18 FBG Gelegenheit zur Stellungnahme ein (72 Fr 14829/03i-1).Das Erstgericht teilte der Privatstiftung mit Beschluss vom 10. 12. 2003 mit, die Löschung der neuen Vorstandsmitglieder und die Wiedereintragung der ursprünglichen Vorstandsmitglieder zu beabsichtigen, und räumte ihr gemäß Paragraph 18, FBG Gelegenheit zur Stellungnahme ein (72 Fr 14829/03i-1).
Die ursprünglichen Vorstandsmitglieder erklärten sich mit der geplanten Vorgangsweise einverstanden und beantragten, ihre neuerliche Eintragung möglichst rasch durchzuführen (ON 5). Die Privatstifung brachte in ihrer Äußerung (ON 6) vor, dass bei Abberufung der ursprünglichen Vorstandsmitglieder ohnehin wichtige Gründe vorgelegen seien, die für alle Beteiligten offenkundig gewesen seien. Eine entsprechende Behauptung sei bei der Abberufung nicht erforderlich. Den ursprünglichen Vorstandsmitgliedern, insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Christoph K*****, der bei der Gründung der Privatstiftung und der I***** AG bzw deren Rechtsvorgängerin mitgewirkt habe, seien Fehler bei der Rechtsberatung vorzuwerfen. Sie seien zudem wochenlang nicht erreichbar gewesen. Weiters hätten sie der Privatstiftung überhöhte Rechtsanwaltshonorare verrechnet und deren Auszahlung „an sich selbst", also im Rahmen eines Insichgeschäfts vorgenommen. Die weitere Zusammenarbeit mit den ursprünglichen Vorstandsmitgliedern sei daher unzumutbar gewesen. Die Privatstiftung stellte den Antrag, das Gericht möge feststellen, dass Dr. Christoph K*****, Mag. Gerhard E***** und Mag. Simone S***** als Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen worden seien und dass deren Antrag auf neuerliche Eintragung als Mitglieder des Vorstands abgewiesen und die Bestellung der neuen Vorstandsmitglieder bestätigt werde.
Die ursprünglichen Vorstandsmitglieder bestritten die Vorwürfe (ON 7).
Das Erstgericht fasste am 22. 11. 2004 folgenden Beschluss:
„Festgestellt wird, dass die Abberufung der Vorstandsmitglieder Dr. Christoph K*****, Mag. Gerhard E***** und Mag. Simone S***** durch Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002 aus wichtigem Grund rechtmäßig erfolgte."
Zugleich behielt sich das Erstgericht die Einleitung eines Verfahrens, den abberufenen Vorstandsmitgliedern die Herausgabe der Buchführungsunterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses 2002 aufzutragen, bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung vor. Diesen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die Bezahlung von Rechtsanwaltshonoraren an die K***** Rechtsanwälte OEG ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 17 Abs 5 PSG dargestellt habe. Es liege ein Insichgeschäft vor, weil Dr. Christoph K***** nicht nur persönlich haftender Gesellschafter der Rechtsanwälte OEG mit selbständiger Vertretungsbefugnis, sondern auch Mitglied des Stiftungsvorstands gewesen sei und in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Anwaltshonorare genehmigt habe. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss „sowie das diesem vorangegangene Verfahren" als nichtig auf und wies den Antrag der ursprünglichen Vorstandsmitglieder auf Feststellung, dass ihre Abberufung „durch den Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002" aus wichtigem Grund rechtmäßig erfolgt sei, wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe erkennbar nur über den Feststellungsantrag entschieden. Es habe aber keine Entscheidung im noch offenen „zweiten" Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG wegen Löschung der Eintragungen, die aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002 erfolgt seien, getroffen. Im Rahmen des Registerverfahrens betreffend die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Privatstiftung sei zu prüfen, ob eine sachliche Begründung für die Abberufung behauptet werde, der geltend gemachte Abberufungsgrund prinzipiell als wichtiger Grund geeignet sei und die Abberufung nicht erkennbar von sachfremden Erwägungen bestimmt sei. Die Prüfung der Frage, ob der Privatstiftung ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern zustehe, sei dem Erstgericht im Beschluss des Rekursgerichts vom 28. 10. 2003 nicht aufgetragen worden. Das PSG selbst kenne lediglich die gemäß § 27 Abs 2 PSG im außerstreitigen Verfahren durchzuführende Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans durch das Gericht, wenn dies die Stiftungserklärung vorsehe oder sonst ein wichtiger Grund vorliege. Auch das Aktiengesetz sehe in § 75 Abs 4 AktG lediglich die Möglichkeit des abberufenen Vorstandsmitglieds vor, seine Abberufung mittels Rechtsgestaltungsklage anzufechten oder für den Fall der bereits abgelaufenen Funktionsperiode die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung zu begehren. Nach den Gesetzesmaterialien (1132 BlgNR 18. GP 36) sei § 40 PSG dem § 14 AktG und dem § 276 HGB nachgebildet worden. Als Angelegenheiten, die dem Verfahren außer Streitsachen zugewiesen seien, seien dort die Bestellung und Enthebung des Stiftungsvorstands, die Festsetzung von Vergütungen, die Entscheidung über einen Auskunftsanspruch, weiters jene über einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung, über Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsorganen, über die Auflösung sowie über die Aufbewahrung von Büchern und Schriften nach der Löschung angeführt. Vor allem im Hinblick auf diese Ausführungen sprächen die besseren Gründe dafür, dass ein allfälliger Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung dem streitigen Verfahren zuzuordnen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage vorliege. Die Privatstiftung bekämpfte diesen Beschluss zunächst zur Gänze mit Revisionsrekurs. Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zog sie den Antrag auf Feststellung, dass die Abberufung der ursprünglichen Vorstandsmitglieder Mag. Simone S***** (nunmehr L*****) und Mag. Gerhard E***** zu Recht aus wichtigem Grund erfolgt sei, und ihren Revisionsrekurs insoweit zurück, als sich der bekämpfte Beschluss auf diese beiden Vorstandsmitglieder bezieht. Soweit der angefochtene Beschluss das ursprüngliche Vorstandsmitglied Dr. Christoph K***** betrifft, wurde das Rechtsmittel aufrecht erhalten.Zugleich behielt sich das Erstgericht die Einleitung eines Verfahrens, den abberufenen Vorstandsmitgliedern die Herausgabe der Buchführungsunterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses 2002 aufzutragen, bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung vor. Diesen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die Bezahlung von Rechtsanwaltshonoraren an die K***** Rechtsanwälte OEG ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG dargestellt habe. Es liege ein Insichgeschäft vor, weil Dr. Christoph K***** nicht nur persönlich haftender Gesellschafter der Rechtsanwälte OEG mit selbständiger Vertretungsbefugnis, sondern auch Mitglied des Stiftungsvorstands gewesen sei und in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Anwaltshonorare genehmigt habe. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss „sowie das diesem vorangegangene Verfahren" als nichtig auf und wies den Antrag der ursprünglichen Vorstandsmitglieder auf Feststellung, dass ihre Abberufung „durch den Beschluss der Stifter vom 31. 7. 2002" aus wichtigem Grund rechtmäßig erfolgt sei, wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe erkennbar nur über den Feststellungsantrag entschieden. Es habe aber keine Entscheidung im noch offenen „zweiten" Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG wegen Löschung der Eintragungen, die aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats der I***** AG vom 4. 12. 2002 erfolgt seien, getroffen. Im Rahmen des Registerverfahrens betreffend die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Privatstiftung sei zu prüfen, ob eine sachliche Begründung für die Abberufung behauptet werde, der geltend gemachte Abberufungsgrund prinzipiell als wichtiger Grund geeignet sei und die Abberufung nicht erkennbar von sachfremden Erwägungen bestimmt sei. Die Prüfung der Frage, ob der Privatstiftung ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern zustehe, sei dem Erstgericht im Beschluss des Rekursgerichts vom 28. 10. 2003 nicht aufgetragen worden. Das PSG selbst kenne lediglich die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, PSG im außerstreitigen Verfahren durchzuführende Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans durch das Gericht, wenn dies die Stiftungserklärung vorsehe oder sonst ein wichtiger Grund vorliege. Auch das Aktiengesetz sehe in Paragraph 75, Absatz 4, AktG lediglich die Möglichkeit des abberufenen Vorstandsmitglieds vor, seine Abberufung mittels Rechtsgestaltungsklage anzufechten oder für den Fall der bereits abgelaufenen Funktionsperiode die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung zu begehren. Nach den Gesetzesmaterialien (1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 36) sei Paragraph 40, PSG dem Paragraph 14, AktG und dem Paragraph 276, HGB nachgebildet worden. Als Angelegenheiten, die dem Verfahren außer Streitsachen zugewiesen seien, seien dort die Bestellung und Enthebung des Stiftungsvorstands, die Festsetzung von Vergütungen, die Entscheidung über einen Auskunftsanspruch, weiters jene über einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung, über Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsorganen, über die Auflösung sowie über die Aufbewahrung von Büchern und Schriften nach der Löschung angeführt. Vor allem im Hinblick auf diese Ausführungen sprächen die besseren Gründe dafür, dass ein allfälliger Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung dem streitigen Verfahren zuzuordnen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage vorliege. Die Privatstiftung bekämpfte diesen Beschluss zunächst zur Gänze mit Revisionsrekurs. Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zog sie den Antrag auf Feststellung, dass die Abberufung der ursprünglichen Vorstandsmitglieder Mag. Simone S***** (nunmehr L*****) und Mag. Gerhard E***** zu Recht aus wichtigem Grund erfolgt sei, und ihren Revisionsrekurs insoweit zurück, als sich der bekämpfte Beschluss auf diese beiden Vorstandsmitglieder bezieht. Soweit der angefochtene Beschluss das ursprüngliche Vorstandsmitglied Dr. Christoph K***** betrifft, wurde das Rechtsmittel aufrecht erhalten.