Rechtssatz RS0112928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112928
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Norm
PSG §17 Abs5
PSG §19
PSG §27 Abs2
Rechtssatz
Ob die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen.Ob die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß Paragraph 27, Absatz 2, PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 73/99z
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 73/99z
- 6 Ob 178/05b
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 178/05b
Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht muss bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ nicht jeweils prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr wird dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zuzugestehen sein. (T1)
Veröff: SZ 2006/18
- 6 Ob 145/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
Auch; Beisatz: Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein. (T2); Veröff: SZ 2016/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112928
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00073_99Z0000_002