Begründung:
Das Rekursgericht fasste den wesentlichen Akteninhalt wie folgt zusammen:
"Mit Notariatsakt vom 22. 10. 1993 errichtete Ing. Georg B*****, geb. am 11. 1. 1905, die "Ing. Georg B*****-Privatstiftung", welche am 10. 11. 1993 im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter FN 59040z eingetragen wurde. In diese Privatstiftung brachte Ing. Georg B***** sein - in der Stiftungsurkunde näher bezeichnetes - Liegenschafts-, Bar- und Wertpapiervermögen ein. Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung ist die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des bestehenden Vermögens, insbesondere die Erwirtschaftung von Erträgen, mittels deren Zuwendungen an den Stifter selbst, seine Ehegattin sowie seine direkten Nachkommen erfolgen sollen. Zum Stiftungsvorstand wurden in der Stiftungsurkunde auf unbestimmte Zeit bestellt: Ing. Franz P*****, Baumeister in S*****; Dr. Josef K*****, Vermögensberater in Z*****, und Dr. Michael K*****, Rechtsanwalt in Z*****.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung gemeinsam.
Als Begünstigte wurden in der Stiftungsurkunde eingesetzt der Stifter, dessen Ehegattin Anna B***** und deren Kinder bzw Enkelkinder bzw direkte Nachkommen.
Punkt VIII) der Privatstiftungsurkunde bestimmt, dass, soweit keine Begünstigten im Sinne dieser Stiftungsurkunde mehr vorhanden sind, das vorhandene Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen, mildtätigen oder karitativen Institution zu übertragen ist. In Punkt IX) der Stiftungsurkunde wird dem Stiftungsvorstand ausdrücklich die Ermächtigung eingeräumt, den Kreis der Begünstigten zu bestimmen, wobei die zu Lebzeiten des Stifters erteilten Weisungen vom Stiftungsvorstand zu befolgen sind.Punkt römisch acht) der Privatstiftungsurkunde bestimmt, dass, soweit keine Begünstigten im Sinne dieser Stiftungsurkunde mehr vorhanden sind, das vorhandene Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen, mildtätigen oder karitativen Institution zu übertragen ist. In Punkt römisch neun) der Stiftungsurkunde wird dem Stiftungsvorstand ausdrücklich die Ermächtigung eingeräumt, den Kreis der Begünstigten zu bestimmen, wobei die zu Lebzeiten des Stifters erteilten Weisungen vom Stiftungsvorstand zu befolgen sind.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 6. 1998, FN 59040z-18, wurde Dr. Walter W*****, beeideter Buchprüfer und Steuerberater in Z*****, gemäß § 20 PSG zum Stiftungsprüfer bestellt."Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 6. 1998, FN 59040z-18, wurde Dr. Walter W*****, beeideter Buchprüfer und Steuerberater in Z*****, gemäß Paragraph 20, PSG zum Stiftungsprüfer bestellt."
Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens und der vorliegenden Urkunden der Parteien ist weiters davon auszugehen, dass in Punkt III. der Zusatzurkunde zur Privatstiftungsurkunde folgende Regelung enthalten ist:Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens und der vorliegenden Urkunden der Parteien ist weiters davon auszugehen, dass in Punkt römisch drei. der Zusatzurkunde zur Privatstiftungsurkunde folgende Regelung enthalten ist:
"Die Vergütungen an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgen nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände. In Ermangelung einer diesbezüglichen Honorarordnung sind die Stiftungsvorstände für ihre Tätigkeit angemessen zu entlohnen."
Im Bereich der ordentlichen Verwaltung wird folgende Aufgabenverteilung der Stiftungsvorstände festgelegt: a) Dr. Josef K*****: für den Geld- und Wertpapiervermögensbereich; b) Ing. Franz P*****: für den Liegenschaftsbereich; c) Dr. Michael K*****: in rechtlichen Angelegenheiten...."
Eine der Begünstigten der Privatstiftung ist die Antragstellerin Monika B*****. Ihre Antragslegitimation kann daher nicht zweifelhaft sein (vgl Michaeler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG-Kommentar, Rz 4 zu § 27 PSG). Sie begehrt die Abberufung der Vorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung und führte hiezu aus:Eine der Begünstigten der Privatstiftung ist die Antragstellerin Monika B*****. Ihre Antragslegitimation kann daher nicht zweifelhaft sein vergleiche Michaeler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG-Kommentar, Rz 4 zu Paragraph 27, PSG). Sie begehrt die Abberufung der Vorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung und führte hiezu aus:
1. Die Mitglieder des Vorstandes hätten sich selbst von Anfang an Vergütungen rechtswidrig zugewiesen. Die Höhe der Vergütungen seien nur durch einen Hinweis auf Honorarordnungen bestimmt. Mangels solcher Honorarordnungen wäre die Höhe der Vergütung gemäß 19 Abs 2 PSG durch das Gericht zu bestimmen gewesen. Lägen aber entsprechende Honorarordnungen vor, wäre die Entschädigung nur im Rahmen eines Rechtsgeschäftes der Stiftung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied festzusetzen, das, weil ein Aufsichtsrat fehle, gemäß § 17 Abs 5 PSG gerichtlich zu genehmigen wäre. Im Übrigen sei eine angemessene Vergütung den Vorstandsmitgliedern nur für jene in Punkt III. der Zusatzurkunde genau beschriebene Tätigkeit zuzubilligen. Diese Tätigkeiten seien jedoch lediglich minimal, so dass die Vergütung auch entsprechend gering sein müsse. Derartige Zuwendungen könnten auch "strafrechtlich beurteilt" werden.1. Die Mitglieder des Vorstandes hätten sich selbst von Anfang an Vergütungen rechtswidrig zugewiesen. Die Höhe der Vergütungen seien nur durch einen Hinweis auf Honorarordnungen bestimmt. Mangels solcher Honorarordnungen wäre die Höhe der Vergütung gemäß 19 Absatz 2, PSG durch das Gericht zu bestimmen gewesen. Lägen aber entsprechende Honorarordnungen vor, wäre die Entschädigung nur im Rahmen eines Rechtsgeschäftes der Stiftung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied festzusetzen, das, weil ein Aufsichtsrat fehle, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, PSG gerichtlich zu genehmigen wäre. Im Übrigen sei eine angemessene Vergütung den Vorstandsmitgliedern nur für jene in Punkt römisch drei. der Zusatzurkunde genau beschriebene Tätigkeit zuzubilligen. Diese Tätigkeiten seien jedoch lediglich minimal, so dass die Vergütung auch entsprechend gering sein müsse. Derartige Zuwendungen könnten auch "strafrechtlich beurteilt" werden.
2. Die Ing. Franz P*****gesellschaft mbH habe am 10. 6. 1994 ein Grundstück um 8,658.000 S erworben und dieses mit Kaufvertrag vom 25. 8. 1995 um 10,605.000 S an die Stiftung weiterverkauft. Ing. Franz P***** sei alleine zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH. Es liege daher ein Insichgeschäft vor, dass der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Bei dessen Abschluss sei gegen die Verpflichtung der Vorstandsmitglieder zur Sparsamkeit und zur Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG) verstoßen worden.2. Die Ing. Franz P*****gesellschaft mbH habe am 10. 6. 1994 ein Grundstück um 8,658.000 S erworben und dieses mit Kaufvertrag vom 25. 8. 1995 um 10,605.000 S an die Stiftung weiterverkauft. Ing. Franz P***** sei alleine zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH. Es liege daher ein Insichgeschäft vor, dass der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Bei dessen Abschluss sei gegen die Verpflichtung der Vorstandsmitglieder zur Sparsamkeit und zur Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 17, Absatz 2, PSG) verstoßen worden.
Die Vorstandsmitglieder beantragten die Abweisung des Antrages. Sie erhielten eine jährliche Entschädigung von 144.000 S, die gemessen an ihrer Tätigkeit und den hiefür jeweils geltenden Honorarordnungen unter der Vergütung liege, die ihnen nach der Stiftungsurkunde zustehe. Im Hinblick auf die genaue Regelung über die Vergütung in der Stiftungsurkunde bedürfe das Honorar keiner gerichtlichen Genehmigung. Hilfsweise wurde beantragt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit jeweils 144.000 S gerichtlich zu bestimmen. Der Grundstückskauf sei kein Insichgeschäft gewesen und sei, wie näher begründet wurde, in Erfüllung des Stiftungszweckes und zum ausschließlichen Vorteil der Stiftung erfolgt. Die Liegenschaft sei zum Selbstkostenpreis an die Stiftung weiterveräußert worden. Die Kaufpreisdifferenz sei auf mit dem Grundstücksgeschäft zusammenhängende Kosten zurückzuführen.
Das Erstgericht wies den Abberufungsantrag ohne Durchführung von Erhebungen ab. Da die Honorierung des Stiftungsvorstandes in der Stiftungszusatzurkunde dem Grunde und der Höhe nach geregelt sei, sei die gemäß § 19 PSG bloß subsidiäre Gerichtskompetenz zu Recht nicht in Anspruch genommen worden. Aus der Darstellung des Stiftungsvorstandes ergebe sich, dass das Grundstücksgeschäft zur Erfüllung des Stiftungszweckes abgeschlossen worden sei. Es liege daher kein wichtiger Grund für die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor.Das Erstgericht wies den Abberufungsantrag ohne Durchführung von Erhebungen ab. Da die Honorierung des Stiftungsvorstandes in der Stiftungszusatzurkunde dem Grunde und der Höhe nach geregelt sei, sei die gemäß Paragraph 19, PSG bloß subsidiäre Gerichtskompetenz zu Recht nicht in Anspruch genommen worden. Aus der Darstellung des Stiftungsvorstandes ergebe sich, dass das Grundstücksgeschäft zur Erfüllung des Stiftungszweckes abgeschlossen worden sei. Es liege daher kein wichtiger Grund für die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach dem Wortlaut des § 19 PSG gehe es nur um die Höhe des Entgeltes. Die Vorstandsmitglieder hätten nicht dargetan, auf Grund welcher Vereinbarung mit der Stiftung sie ihr Honorar erhielten. Eine gerichtliche Genehmigung einer solchen Vereinbarung liege nicht vor. Sie wäre aber Voraussetzung für eine Honorarabrechnung im Sinne der Stiftungszusatzurkunde. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes hätten sich daher bezahlt gemacht, ohne die nach § 17 Abs 5 PSG erforderliche gerichtliche Genehmigung einzuholen. Dies begründe aber für sich allein noch keine grobe Pflichtverletzung. Ob eine solche vorliege, könne erst nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes beurteilt werden. § 17 Abs 5 PSG könne nicht dahin verstanden werden, dass bloß ein Selbstkontrahieren genehmigungspflichtig sei. Sollte Ing. Franz P***** Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH sein und als solcher (oder eine von ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft bevollmächtigte Person) einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der Stiftung geschlossen haben, hätte dieses Rechtsgeschäft gemäß § 17 Abs 5 PSG ebenfalls einer Genehmigung des Gerichtes bedurft. Die Nichteinholung der gerichtlichen Genehmigung stelle eine Pflichtverletzung dar. Ob diese als "grobe" Pflichtverletzung die Abberufung des Vorstandes erfordere, könne ebenfalls erst nach Ermittlung der wesentlichen Tatumstände beurteilt werden.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, PSG gehe es nur um die Höhe des Entgeltes. Die Vorstandsmitglieder hätten nicht dargetan, auf Grund welcher Vereinbarung mit der Stiftung sie ihr Honorar erhielten. Eine gerichtliche Genehmigung einer solchen Vereinbarung liege nicht vor. Sie wäre aber Voraussetzung für eine Honorarabrechnung im Sinne der Stiftungszusatzurkunde. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes hätten sich daher bezahlt gemacht, ohne die nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG erforderliche gerichtliche Genehmigung einzuholen. Dies begründe aber für sich allein noch keine grobe Pflichtverletzung. Ob eine solche vorliege, könne erst nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes beurteilt werden. Paragraph 17, Absatz 5, PSG könne nicht dahin verstanden werden, dass bloß ein Selbstkontrahieren genehmigungspflichtig sei. Sollte Ing. Franz P***** Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH sein und als solcher (oder eine von ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft bevollmächtigte Person) einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der Stiftung geschlossen haben, hätte dieses Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 17, Absatz 5, PSG ebenfalls einer Genehmigung des Gerichtes bedurft. Die Nichteinholung der gerichtlichen Genehmigung stelle eine Pflichtverletzung dar. Ob diese als "grobe" Pflichtverletzung die Abberufung des Vorstandes erfordere, könne ebenfalls erst nach Ermittlung der wesentlichen Tatumstände beurteilt werden.
Der Rekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des PSG fehle.